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   BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17   

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BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17 (https://dejure.org/2017,29333)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - 3 StR 107/17 (https://dejure.org/2017,29333)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17 (https://dejure.org/2017,29333)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 17 JGG; § 18 JGG; § 52 StPO
    Zulässige Berücksichtigung des Aussageverhaltens eines aussageverweigerungsberechtigten Zeugen (keine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Ermittlungsverfahren; Ergänzung relevanter Details in der Hauptverhandlung); Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StPO, § 261 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beurteilung einer erstmaligen Aussage eines familienangehörigen Zeugen nach Schweigen im Ermittlungsverfahren

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, § 18 Abs. 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Absehen des Opfers von Widerstand aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters bei einer Vergewaltigung; Tatbestandsalternativen der Vergewaltigung; Verhängung einer Jugendstrafe allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld; Bemessung der Jugendstrafe ...

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beurteilung einer erstmaligen Aussage eines familienangehörigen Zeugen nach Schweigen im Ermittlungsverfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beurteilung einer erstmaligen Aussage eines familienangehörigen Zeugen nach Schweigen im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mama als Entlastungszeugin: Erstmals in der Hauptverhandlung vernommen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Mutter als Entlastungszeugin - und ihre Einlassung erst in der Hauptverhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafe - wegen der Schwerde der Schuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Absehen des Opfers von Widerstand aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters bei einer Vergewaltigung; Tatbestandsalternativen der Vergewaltigung; Verhängung einer Jugendstrafe allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld; Bemessung der Jugendstrafe ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Absehen des Opfers von Widerstand aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters bei einer Vergewaltigung; Tatbestandsalternativen der Vergewaltigung; Verhängung einer Jugendstrafe allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld; Bemessung der Jugendstrafe ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 316
  • StV 2017, 710
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 581/14

    Rechtsfehlerhafter Verurteilung zur Jugendstrafe (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    a) Die Verhängung einer Jugendstrafe, auf die - wie hier - allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 ff.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263); maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).

    Auch die Bemessung der Jugendstrafe richtet sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155).

  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 38/13

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: abstrakte

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    Vielmehr sind daneben andere Strafzwecke zu beachten, insbesondere bei Gewaltdelikten mit erheblichen Folgen für das Opfer auch das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs; Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei regelmäßig nicht im Widerspruch (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, juris Rn. 10).
  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 298/15

    Keine Herleitung der Unglaubwürdigkeit des verweigerungsberechtigten Zeugen

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass das Landgericht gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz verstoßen hat, wonach die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden darf, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen bzw. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich erst in der Hauptverhandlung in einer den Angeklagten entlastenden Weise eingelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 298/15, NStZ 2016, 301 mwN).
  • BGH, 07.10.2004 - 3 StR 136/04

    Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Schwere der Schuld: Tatunrecht,

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    Belangen des Schuldausgleichs kann eigenständige Bedeutung nur ausnahmsweise beigemessen werden, insbesondere im Bereich von Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    a) Die Verhängung einer Jugendstrafe, auf die - wie hier - allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 ff.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263); maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).
  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    a) Die Verhängung einer Jugendstrafe, auf die - wie hier - allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 ff.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263); maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    Denn diese Tatvariante setzt voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366 mwN); das wird hier durch die Urteilsgründe nicht belegt.
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 46/87

    Widersprüchliches Aussageverhalten eines zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17
    Den Entscheidungsgründen zufolge ist es vielmehr möglich, dass die Mutter des Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren ausgesagt und lediglich das den Angeklagten entlastende "wichtige Detail' erstmals in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat; in diesem Fall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, ihr Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten zu werten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 46/87, BGHSt 34, 324, 327 ff.).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von "Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten", namentlich "schweren Gewaltdelikten" und "gravierenden Sexualdelikten" eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649), kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist.

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711 hat der 3. Strafsenat dann aber wieder ausgeführt, die "Verhängung einer Jugendstrafe, auf die - wie hier - allein unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) erkannt wird, komm[e] grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich" sei.

  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen in der Regel miteinander im Einklang; bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Taten darf der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs jedoch nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; BGH, Urteile vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 481/19

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Ruhen der Verjährung)

    Diese Strafvorschrift setzt voraus, dass das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Täters von - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand absieht, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366 und vom 30. März 2016 - 2 StR 405/15, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 Schutzlose Lage 4 Rn. 16; Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 431/17; vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17; vom 18. November 2015 - 4 StR 410/15 Rn. 6 und vom 24. Februar 2015 - 5 StR 12/15 Rn. 3).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Allerdings gilt dies nur bei besonders schweren Straftaten (vgl. z.B. BGH StV 2017, 710, Ziff. 3a der Gründe; BGH NStZ 2016, 102, Rn. 8 bei juris).

    Zwar wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt betont, dass selbst unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) eine Jugendstrafe grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist; maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. z.B. BGH StV 2017, 710, Ziff. 3a der Gründe).

  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

    Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus (einstweilen) nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1986 - 4 StR 569/86, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 1; vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 288/15, juris Rn. 10; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 298/15, NStZ 2016, 301; vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, NStZ-RR 2017, 316 f.; vom 5. Oktober 2017 - 3 StR 401/17, StV 2018, 786 f.).
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