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   BGH, 11.07.2017 - 3 StR 121/17   

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https://dejure.org/2017,29335
BGH, 11.07.2017 - 3 StR 121/17 (https://dejure.org/2017,29335)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - 3 StR 121/17 (https://dejure.org/2017,29335)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17 (https://dejure.org/2017,29335)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 76a Abs 1 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 414 Abs 2 S 2 StPO
    Sicherungsverfahren: Zulässigkeit von Einziehungsentscheidungen; Einziehungsantrag im selbständigen Einziehungsverfahren

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 413 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 440 StPO, § 440 Abs. 1 StPO, § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 440 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 200 StPO, § 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sicherungsverfahren; Einziehungsentscheidungen bei schuldunfähigen Tätern im selbständigen Einziehungsverfahren

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren: Zulässigkeit einer Einziehungsentscheidung; selbständiger Einziehungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sicherungsverfahren; Einziehungsentscheidungen bei schuldunfähigen Tätern im selbständigen Einziehungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sicherungsverfahren; Einziehungsentscheidungen bei schuldunfähigen Tätern im selbständigen Einziehungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung im Sicherungsverfahren

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.2003 - 3 StR 405/03

    Ungenügende Begründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 121/17
    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 16.03.2016 - 4 StR 39/16

    Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 121/17
    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 02.11.2017 - 3 StR 410/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. zur früheren Gesetzeslage nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 3; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Asservate der Einziehung unterliegen' (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 4).

  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20

    Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren;

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 (richtig: 3. März 2020) - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44).
  • BGH, 22.11.2018 - 1 StR 325/18

    Einziehung von Tatmitteln

    c) Eine selbständige Einziehung der Betäubungsmittel und des Reisepasses nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO als Verfahrensvoraussetzung fehlt, der auch nicht in dem Hinweis in der Anklage (Bd. XIII, BI. 3036) oder in dem entsprechenden Antrag im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft (Bd. XX, BI. 4935) gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17).'.
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 352/19

    Unzulässigkeit einer Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren

    Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: ?Die Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnen? (SA Bl. 161; vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235).
  • BGH, 19.12.2017 - 3 StR 478/17

    Unterbringung des Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen

    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 440 StPO a.F. (bzw. nunmehr § 435 StPO n.F.) in Betracht, wenn die Voraussetzungen des ... § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB a.F., der vorliegend gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB anwendbar bleibt (vgl. § 76a Abs. 2 S. 2, § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.), vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17).
  • BGH, 04.09.2018 - 3 StR 163/18

    Keine Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähige Täter im Sicherungsverfahren

    Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1, § 74 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 5).
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