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   BGH, 11.07.2017 - IV ZR 391/16   

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https://dejure.org/2017,26233
BGH, 11.07.2017 - IV ZR 391/16 (https://dejure.org/2017,26233)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - IV ZR 391/16 (https://dejure.org/2017,26233)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - IV ZR 391/16 (https://dejure.org/2017,26233)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ablauf der Zweiwochenfrist im Zeitpunkt der Einlegung der Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablauf der Zweiwochenfrist im Zeitpunkt der Einlegung der Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de

    Ablauf der Zweiwochenfrist im Zeitpunkt der Einlegung der Anhörungsrüge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZR 58/06

    Erlöschen der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - IV ZR 391/16
    Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 162/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anhörung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - IV ZR 391/16
    Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4).
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