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   BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17   

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https://dejure.org/2017,23289
BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17 (https://dejure.org/2017,23289)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - X ZB 2/17 (https://dejure.org/2017,23289)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17 (https://dejure.org/2017,23289)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Raltegravir

    § 24 PatG, § 85 Abs 1 PatG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff: Erfolglose Bemühungen des Lizenzsuchers um die Zustimmung zur Lizenzbenutzung; öffentliches Interesse bei Betroffensein einer relativ kleinen Patientengruppe; Voraussetzungen für den Erlass einer ...

  • IWW

    § 24 Abs. 1 PatG, § ... 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG, § 85 Abs. 1 PatG, § 24 Abs. 6 Satz 4 PatG, § 12 Abs. 2 UWG, § 935, § 940 ZPO, § 85 PatG, § 99 Abs. 1 PatG, § 24, § 13 PatG, § 294 Abs. 2 ZPO, § 122 Abs. 4, § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemühen des Lizenzsuchers um die Zustimmung des Patentinhabers zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes; Öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen ...

  • kanzlei.biz

    Vorläufig gestatteter Weitervertrieb eines HIV-Medikaments

  • rewis.io

    Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff: Erfolglose Bemühungen des Lizenzsuchers um die Zustimmung zur Lizenzbenutzung; öffentliches Interesse bei Betroffensein einer relativ kleinen Patientengruppe; Voraussetzungen für den Erlass einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemühen des Lizenzsuchers um die Zustimmung des Patentinhabers zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes; Öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen ...

  • rechtsportal.de

    PatG § 24 ; PatG § 85 Abs. 1
    Bemühen des Lizenzsuchers um die Zustimmung des Patentinhabers zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes; Öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff: Erfolglose Bemühungen des Lizenzsuchers um die Zustimmung zur Lizenzbenutzung; öffentliches Interesse bei Betroffensein einer relativ kleinen Patientengruppe; Voraussetzungen für den Erlass einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof gestattet weiteren Vertrieb eines HIV-Medikaments

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum öffentlichen Interesse an einer patentrechtlichen Zwangslizenz bei Medikament für kleine Patientengruppe / Raltegravir

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zögern bei patentrechtlicher Zwangslizenz spricht nicht gegen das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Verfügung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: Zwangslizenz für Aids-Medikament bestätigt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Weiterer Vertrieb eines HIV-Medikaments gestattet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Weiterer Vertrieb eines HIV-Medikaments gestattet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiterer Vertrieb eines HIV-Medikaments gestattet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.07.2017)

    HIV-Medikament darf weiter angeboten werden

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)

    Weiterer Vertrieb eines HIV-Medikaments gestattet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterer Vertrieb eines HIV-Medikaments gestattet

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.07.2017)

    HIV-Medikament: Zwangslizenz

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Wie geht es weiter mit dem HIV-Medikament Isentress?

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Wie geht es weiter mit dem HIV-Medikament Isentress?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zwangslizenz für Aids-Arznei

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Weiterer Vertrieb eines HIV-Medikaments erlaubt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Renaissance der Zwangslizenz?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorläufiger Weitervertrieb eines HIV-Medikaments

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Patentrechtliche Zwangslizenz für HIV-Medikament

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 214
  • GRUR 2017, 1017
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
    Nicht verlangt werden konnte, dass er gerade oder annähernd die Summe nennt, die das Gericht später für angemessen hält (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247, 250 = GRUR 1996, 190, 191 f. - Interferongamma).

    Das öffentliche Interesse kann deshalb nur dann berührt sein, wenn besondere Umstände hinzukommen, die die uneingeschränkte Anerkennung des ausschließlichen Rechts und die Interessen des Patentinhabers zurücktreten lassen, weil die Belange der Allgemeinheit die Ausübung des Patents durch den Lizenzsucher gebieten (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247, 251 ff. = GRUR 1996, 190, 192 - Interferongamma).

    In Anwendung dieser Grundsätze kann ein die Erteilung einer Zwangslizenz gebietendes öffentliches Interesse zu bejahen sein, wenn ein Arzneimittel zur Behandlung schwerer Erkrankungen therapeutische Eigenschaften aufweist, die die auf dem Markt erhältlichen Mittel nicht oder nicht in gleichem Maße besitzen, oder wenn bei seinem Gebrauch unerwünschte Nebenwirkungen vermieden werden, die bei Verabreichung der anderen Therapeutika in Kauf genommen werden müssen (BGHZ 131, 247, 256 f. = GRUR 1996, 190, 193 - Interferongamma).

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (BGHZ 131, 247, 254 = GRUR 1996, 190, 193 - Interferongamma).

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 253/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
    Dies gilt nicht nur in Konstellationen, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. dazu nur Mayer in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 935 Rn. 16; Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Auflage, § 935 Rn. 18; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 940 Rn. 4; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, Kap. 54 Rn. 24; Singer in Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 8. Auflage, Kap. 45 Rn. 58; KG, MDR 2009, 888; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1112 Rn. 33; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014 1452 Rn. 35; OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932 Rn. 74; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 253/03, Rn. 4).
  • KG, 16.04.2009 - 8 U 249/08

    Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
    Dies gilt nicht nur in Konstellationen, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. dazu nur Mayer in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 935 Rn. 16; Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Auflage, § 935 Rn. 18; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 940 Rn. 4; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, Kap. 54 Rn. 24; Singer in Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 8. Auflage, Kap. 45 Rn. 58; KG, MDR 2009, 888; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1112 Rn. 33; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014 1452 Rn. 35; OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932 Rn. 74; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 253/03, Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
    Dies gilt nicht nur in Konstellationen, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. dazu nur Mayer in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 935 Rn. 16; Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Auflage, § 935 Rn. 18; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 940 Rn. 4; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, Kap. 54 Rn. 24; Singer in Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 8. Auflage, Kap. 45 Rn. 58; KG, MDR 2009, 888; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1112 Rn. 33; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014 1452 Rn. 35; OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932 Rn. 74; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 253/03, Rn. 4).
  • OLG Hamm, 03.03.2016 - 5 U 125/15

    Unvordenkliche Verjährung

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
    Dies gilt nicht nur in Konstellationen, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. dazu nur Mayer in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 935 Rn. 16; Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Auflage, § 935 Rn. 18; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 940 Rn. 4; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, Kap. 54 Rn. 24; Singer in Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 8. Auflage, Kap. 45 Rn. 58; KG, MDR 2009, 888; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1112 Rn. 33; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014 1452 Rn. 35; OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932 Rn. 74; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 253/03, Rn. 4).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 4c O 48/15
    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
    Mit Schriftsatz vom 17. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen vor dem Landgericht Düsseldorf (4c O 48/15) wegen Verletzung des Streitpatents unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
  • BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16

    Zwangslizenz für AIDS-Medikament

    a) Da es sich bei der Bemessung der Lizenzgebühr für eine Zwangslizenz anbietet, sich an derjenigen Lizenzgebühr zu orientieren, die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einem Lizenzvertrag vereinbart würde (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 28), können bei einer solchen fiktiven Vereinbarung neben dem im jeweiligen Produktbereich üblichen Lizenzgebührenrahmen auch Umstände berücksichtigt werden wie ein im Einzelfall bestehendes besonderes Drohpotential des Patents, ebenso weitere Faktoren wie etwa der Beitrag des Wirkstoffpatents zur Entwicklung des von der Zwangslizenz erfassten pharmazeutischen Wirkstoffs oder die Mitbenutzung eigener Schutzrechte des Lizenznehmers.

    Die gegen das Senatsurteil gerichtete Beschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im Verfahren X ZB 2/17 mit Urteil vom 11. Juli 2017 zurückgewiesen (GRUR 2017, 1017 - Raltegravir).

    die von den Klägerinnen an die Beklagte zu zahlende Lizenzgebühr für die einstweilige Benutzungsgestattung (BPatG 3 LiQ 1/16 (EP) und BGH X ZB 2/17) festzusetzen,.

    Die wirtschaftlichen Erwägungen, ob und zu welchen Bedingungen der Lizenzsucher bereit ist, eine vertragliche Lizenz, ersatzweise eine Zwangslizenz zu erwerben, wird er hingegen in erster Linie nach den Bedürfnissen seines Unternehmens ausrichten und in der Regel nicht etwa aus altruistischen Motiven (vgl. a. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 92 - Raltegravir).

    Bei der Bemessung der Vergütungshöhe bietet es sich an, sich an derjenigen Lizenzgebühr zu orientieren, die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einem Lizenzvertrag vereinbart würde (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 28 - Raltegravir).

    Dem Umstand, dass der Lizenzsucher die Möglichkeit behält, sich durch einen erfolgreichen Angriff gegen den Rechtsbestand des Patents von der Zahlungspflicht für nachfolgende Zeiträume zu befreien, ist grundsätzlich durch eine angemessene Erhöhung der Lizenzgebühr Rechnung zu tragen, die in der Regel dem entspricht, was für eine nicht ausschließliche vertragliche Lizenz an einem Patent zu zahlen wäre, dessen Rechtsbestand als gesichert anzusehen ist (BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 28 - Raltegravir).

    In der dazu ergangenen Beschwerdeentscheidung hat der Bundesgerichtshof zwischen der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden und der aktuellen Rechtslage differenziert, zur Frage der Einordnung als Prozessvoraussetzung oder als materielle Tatbestandsvoraussetzung aber nicht Stellung genommen (BGH v. 11. Juli 2017, X ZB 2/17, Ziff. II. 1.a)).

    Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. Juli 2017 (X ZB 2/17, BGH GRUR 2017, 1107) bestätigt worden, wobei der Bundesgerichtshof in Ziff. II. seiner Entscheidungsgründe dargelegt hat, dass er in der Beurteilung des Bundespatentgerichts keinen Rechtsfehler zu erkennen vermag.

    Hierzu verweist der Senat erneut auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung, wonach das Lizenz-Gegenangebot des M... und das Beharren auf dem vorgeschlagenen Einmalzahlungsbetrag angesichts der Umstände des Einzelfalls ausreichend war, um das Erfordernis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu erfüllen (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, LS a), Rn. 13 ff., insb.

  • OLG Brandenburg, 06.11.2019 - 4 U 123/19

    Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen

    Nach allgemeinen Grundsätzen müssen diese Voraussetzungen zum Schluss der mündlichen Verhandlung (noch) vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2017 - X ZB 2/17, Rn. 19, juris).
  • BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18

    Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis für Cholesterinsenker zurückgewiesen

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Raltegravir-Entscheidung vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat (X ZB 2/17, GRUR 2017, 1017, Rn. 16 ff. - Raltegravir), war es nach der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Rechtslage erforderlich, dass der Lizenzsucher sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen.

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 39 - Raltegravir unter Hinweis auf BGH GRUR 1996, 190, 193 - Polyferon/Interferon-gamma).

    Die Gefährdung bestimmter Patientengruppen, wie sie im Fall "Raltegravir" als eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Interesses gesehen worden ist (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rdn. 49 - Raltegravir), konnte durch Vorlage der Dokumente HE26, HE27 und HEQ39 im vorliegenden Fall somit nicht dargetan werden.

  • BGH, 04.06.2019 - X ZB 2/19

    Alirocumab - Erteilung eine Zwangslizenz im Pharmasektor bei öffentlichem

    Ein die Erteilung einer Zwangslizenz für ein Arzneimittel gebietendes öffentliches Interesse kann zu bejahen sein, wenn durch nach anerkannten Grundsätzen der Biostatistik signifikante Ergebnisse einer klinischen Studie nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff des Arzneimittels bei der Behandlung schwerer Erkrankungen therapeutische Eigenschaften aufweist, die für andere auf dem Markt erhältliche Mittel nicht oder nicht in demselben Maße belegt sind, insbesondere durch die Behandlung das Risiko des Patienten gesenkt wird, infolge der Erkrankung zu versterben, oder wenn solche überlegenen Eigenschaften auf andere Weise nachgewiesen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247 - Interferon-gamma, und Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17, BGHZ 215, 214 - Raltegravir).

    Welcher Zeitraum und welche Maßnahmen hierzu erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17, BGHZ 215, 214 Rn. 19 - Raltegravir).

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247, 254 ff. - Interferon-gamma; BGHZ 215, 214 Rn. 39 - Raltegravir).

  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
    a) Für die Beurteilung, ob es einer vorläufigen Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedarf, kann im gesamten Anwendungsbereich der §§ 935, 940 ZPO - einschließlich der Frage, ob die sich aus § 12 Abs. 1 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit widerlegt ist - das Verhalten des Antragstellers von Bedeutung sein, weil dessen zögerliche Vorgehensweise indizieren kann, dass sein Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17 [unter II 3 b aa]; Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 [unter II]).
  • LG Düsseldorf, 16.04.2021 - 38 O 150/20
    Für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedarf, kann im gesamten Anwendungsbereich der §§ 935, 940 ZPO das Verhalten des Antragstellers von Bedeutung sein, weil dessen zögerliche Vorgehensweise indizieren kann, dass sein Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17 [unter II 3 b aa]; Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 [unter II]).
  • LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedarf, kann im gesamten Anwendungsbereich der §§ 935, 940 ZPO das Verhalten des Antragstellers von Bedeutung sein, weil dessen zögerliche Vorgehensweise indizieren kann, dass sein Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17 [unter II 3 b aa]; Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 [unter II]).
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