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   BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16   

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https://dejure.org/2018,28992
BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16 (https://dejure.org/2018,28992)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 (https://dejure.org/2018,28992)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 (https://dejure.org/2018,28992)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 76 Abs. 4 SGB VI, § ... 14 Abs. 4 VersAusglG, § 19 Abs. 3 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, § 14 Abs. 1 VersAusglG, §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG, § 170 KAGB, § 1 Abs. 1 KAGB, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, §§ 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 VersAusglG, § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebundenen Anrechten im Versorgungsausgleich; Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Fondszertifikate als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 14 ; VersAusglG § 19 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 14 ; VersAusglG § 19 Abs. 3
    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebundenen Anrechten im Versorgungsausgleich; Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Fondszertifikate als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichswert bei der externen Teilung von Versorgungsanrechten mit Bindung an eine Investmentvermögen kann in Anteilen angegeben werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3247
  • MDR 2018, 1247
  • FamRZ 2018, 1745
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Der Prüfungsgegenstand für das Beschwerdegericht ist in diesem Fall weder durch das Verschlechterungsverbot noch dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff nur gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung - wie im vorliegenden Fall die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags - richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 8).

    Folgerichtig ist es vielmehr, wenn der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat; dazu muss bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 17 ff.).

    Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 14).

    (2) Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Senat eine solche Tenorierung zwar als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN).

    Denn unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungsorgan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt (vgl. BGHZ 22, 54, 57 = NJW 1957, 23, 24; Müller in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 3. Aufl. § 794 ZPO Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 23).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Die für den Gestaltungsausspruch maßgebliche Bezugsgröße des Anrechts kann beispielsweise bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch in Fondsanteilen bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 15 ff. und vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 20 ff. zur internen Teilung).

    Insoweit liegt die Sache anders als bei der internen Teilung fondsgebundener Anrechte, wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs ausreicht, weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Teilungsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 26) und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist.

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN).

    Weil die nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geldbetrags zugleich Vollstreckungsgrundlage für den Träger der Zielversorgung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38), kann auch die Bestrebung, dem Halbteilungsgrundsatz möglichst genau entsprechen zu wollen, keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels rechtfertigen.

  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 127/55

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Denn unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungsorgan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt (vgl. BGHZ 22, 54, 57 = NJW 1957, 23, 24; Müller in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 3. Aufl. § 794 ZPO Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 23).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Der Senat hat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts - seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26 ff.) aufgegeben, wonach nachehezeitliche Wertveränderungen eines fondsgebundenen Anrechts nicht auf den Ehezeitanteil zurückwirkten und es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht gebiete, den nachehezeitlichen Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der externen Teilung zu berücksichtigen.
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    c) Mit der Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung hat das Beschwerdegericht die Anordnung verbunden, dass die Umrechnung des Zahlbetrags bei der DRV Bund als Zielversorgungsträger anhand des aktuellen Rentenwerts erfolgt, der am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung gilt (vgl. ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806, 1809 und Beschluss vom 11. September 2017 - 4 UF 132/17 - juris Rn. 13).
  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Die für den Gestaltungsausspruch maßgebliche Bezugsgröße des Anrechts kann beispielsweise bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch in Fondsanteilen bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 15 ff. und vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 20 ff. zur internen Teilung).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 130/13

    Versorgungsausgleich: Zeitraum der Verzinsung des Ausgleichswerts bei der

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13 - FamRZ 2016, 1144 Rn. 7; BT-Drucks. 17/11185 S. 5).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
    Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife (ausländische) Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (inländischen) Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre; zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten gehören auch schweizerische Anrechte, die auf Freizügigkeitsleistungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15 - FamRZ 2016, 1576 Rn. 11 ff.).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

  • OLG München, 09.01.2018 - 16 UF 1281/17

    Zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung bezüglich eines

  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 13).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen

    Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 401/20

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich;

    Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745).

    Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 16 ff. mwN).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 20 mwN).

    Denn soweit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die maßgeblichen Preise in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen sind, ist damit typischerweise gewährleistet, dass im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 21).

  • OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18

    Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des

    Zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte hat der Bundesgerichtshof zwar gefordert, dass die Teilung in einem ersten Schritt in der maßgeblichen Bezugsgröße "Fondsanteile" durchgeführt wird und in einem zweiten Schritt bei Fonds mit Veröffentlichungspflicht gem. § 170 KAGB die Verpflichtung des Versorgungsträgers auszusprechen ist, an den Zielversorgungsträger einen dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung entsprechenden Kapitalbetrag zu zahlen (BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 15, 17ff.; FamRZ 2018, 1745).

    In diesem Fall müsse ein Wert zeitnah zur Entscheidung oder ihrer Rechtskraft ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage extern geteilt werden (BGH FamRZ 2018, 1745; ebenso OLG Nürnberg, NZFam 2018, 616).

    Denn ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung lässt sich auch aus dem hier formulierten Tenor die Höhe der zu erbringenden Zahlung eindeutig bestimmen (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 10; vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1745, Rn. 24 - zitiert nach juris).

    a) Ein Rückgriff auf die zum Ehezeitende maßgeblichen Fondsanteile und den Anteil am Stammguthaben erschien dem Senat nicht möglich, da ein Wechsel der Zusammensetzung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu erfassen und bei der Entscheidung abzubilden ist (BGH FamRZ 2018, 1745, 1748 Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 430).

    Da mit dem hierauf gründenden Tenor eine Wertentwickung der jeweiligen Anrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfasst wird, war entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2018, 1745, 1749 Rn. 28; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 - 16 UF 613/17, FamRB 2018, 222) festzulegen, dass die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte nicht mit den zum Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktoren (§ 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI), sondern mit den bei Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren (§ 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI analog) zu erfolgen hat.

  • OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20

    Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen

    Auch bei der Teilung eines fondsgebundenen Anrechts sind nachehezeitliche Wertsteigerungen des auszugleichenden Anrechts in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, um dem Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 16; FamRZ 2017, 1655 Rn. 17).

    Der BGH hat hierzu ausgeführt (BGH FamRZ 2016, 2000 Rn. 39 f.; FamRZ 2018, 1745 Rn. 20), ein Titel sei nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweise sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichne.

    Ausreichend sei hier beispielsweise eine Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 22).

    Nicht ausreichend wäre, wenn ein nicht nach § 170 KAGB veröffentlichter und auch sonst nicht offenkundiger Wertpapierkurs erst durch eine entsprechende Mitteilung des Versorgungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden könnte (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 24).

    Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Voraussetzung der "offenkundigen" Tatsache nicht im herkömmlichen Sinn zu verstehen ist, sondern, wie sich aus der Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, nur die Vollstreckbarkeit sichern soll (im Ergebnis ebenso Saip/Steffens NZFam 2018, 1002; kritisch Schwamb NZFam 2019, 759, 761).

  • OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog.

    Der Senat hat der weiteren Beteiligten zu 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2017, 1655) aufgegeben, eine aktuelle Auskunft unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners zu erteilen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nachehezeitliche Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1746; FamRZ 2017, 1655, 1656).

    Wenn es nicht möglich ist, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf der Grundlage von Fondsanteilen anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 905, 910).

    Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45).

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

    Folglich kann die Wertentwicklung des Anrechts der Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung, an der der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich teilhaben muss (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 17), nicht durch die Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen.

    Demgegenüber genügt bei der internen Teilung die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs, weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Teilungsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, juris Rn. 24).

    (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, Rn. 28, juris m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2019 - 20 UF 74/19

    Externe Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des

    Hinsichtlich der fondsorientierten Zusageteile kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26).

    Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.04.2019 wurde der R. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben.

    c) Nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 16 ff.) muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen Wertsteigerung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben.

    Wenn der Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung wegen fehlender Offenkundigkeit des Rücknahmepreises nicht vollstreckbar angegeben werden kann und die externe Teilung auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26).

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

    Im Hinblick auf die nicht ausgleichsreifen schweizerischen Anrechte des Antragsgegners ist zwar zu prüfen, ob das von der Beschwerde betroffene Anrecht der Antragstellerin der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG unterliegt (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 12 f.).

    In einem der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall, in dem sich die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen die Verzinsung des Ausgleichswertes eines zugunsten des Ehemannes extern geteilten Anrechts der Ehefrau richtete, hat der Bundesgerichtshof dementsprechend zwar betont, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte des Ehemannes eine mögliche Anwendung von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen habe (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 13).

    Die korrekte Durchführung der nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vorzunehmenden Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2022 - 6 UF 91/21

    Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene

    Die Erstbeschwerde, durch die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur das bei der B. GmbH bestehende Anrecht BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 (101893501) des Ehemannes - insoweit allerdings umfassend - zur Prüfung angefallen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 - 6 UF 60/12 - und vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655), hat in der Sache den angestrebten Erfolg.
  • OLG Hamm, 05.12.2022 - 13 UF 59/22

    Aktualisierungszeitpunkt, fondsgebundene Anrechte, externe Teilung

  • OLG Nürnberg, 24.08.2020 - 7 UF 355/20

    Antrag auf externe Teilung durch den Versorgungsträger - nacheheliche

  • OLG München, 18.02.2021 - 12 UF 294/20

    Grundsätzlich keine Zurückverweisung in Ehe- und Verbundsachen - kein

  • OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20

    Versorgungsausgleich - externen Teilung fondsgebundener Anrechte

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - 20 UF 103/20

    Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen

  • OLG Brandenburg, 09.08.2023 - 13 UF 48/23
  • OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 891/23

    Zielversorgungsträger, Versorgungsausgleich, Externe Teilung, Lebensversicherung,

  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2020 - 6 UF 73/20

    Ist der Ausgleichsverpflichtete als Soldat auf Zeit bedienstet und dieser Dienst

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2023 - 5 UF 58/22

    Schweizerische Rentenanwartschaften bei Scheidungs-Wertausgleich

  • OLG Brandenburg, 26.11.2020 - 13 UF 106/20
  • OLG Köln, 29.10.2021 - 14 UF 132/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Wahlrecht in Bezug auf

  • OLG München, 08.12.2020 - 12 UF 1284/20

    Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Fonds, Beschwerde, Anrecht, Scheidung,

  • OLG Köln, 21.01.2022 - 14 UF 166/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Voraussetzungen einer

  • KG, 12.08.2021 - 19 UF 33/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wechsel des Zielversorgungsträgers für die

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