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   BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22   

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https://dejure.org/2022,21804
BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22 (https://dejure.org/2022,21804)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22 (https://dejure.org/2022,21804)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 3/22 (https://dejure.org/2022,21804)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 7a, 7b, 111b Abs. 1 S. 1; VwGO §§ 113 Abs. 5 S. 2, 121 Nr. 1
    Neubewertung von Prüfungsleistungen eines Kandidaten einer notariellen Fachprüfung

  • Wolters Kluwer

    Erneute Bewertung von Prüfungsleistungen eines Kandidaten der notariellen Fachprüfung; Maßgeblichkeit der Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils bzgl. des Umfang der zu veranlassenden Neubewertung durch die Prüfungsbehörde

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Voraussetzungen für Neubewertung einer notariellen Fachprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Bewertung von Prüfungsleistungen eines Kandidaten der notariellen Fachprüfung; Maßgeblichkeit der Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils bzgl. des Umfang der zu veranlassenden Neubewertung durch die Prüfungsbehörde

  • rechtsportal.de

    Erneute Bewertung von Prüfungsleistungen eines Kandidaten der notariellen Fachprüfung; Maßgeblichkeit der Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils bzgl. des Umfang der zu veranlassenden Neubewertung durch die Prüfungsbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Maßgeblichkeit eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils für die erneute Bewertung einer notariellen Fachprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1247
  • DNotZ 2023, 390
  • WM 2022, 2097
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20/98, BVerwGE 109, 211 und BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686).

    Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (BVerwGE 109, 211, 217; BVerwG, NVwZ 1993, 686, 688).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20/98, BVerwGE 109, 211 und BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686).

    Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (BVerwGE 109, 211, 217; BVerwG, NVwZ 1993, 686, 688).

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21

    Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • OVG Bremen, 17.03.2017 - 2 LA 268/15
    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    An diese rechtliche Bewertung war das Kammergericht in dem zweiten Klageverfahren gebunden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2017 - 2 LA 268/15, juris Rn. 30 ff).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 - 7 N 18.13

    Zulassungsverfahren; Prüfungsrecht; 2. jur. Staatsprüfung; Anfechtungsurteil;

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe des prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2010 - OVG 10 N 86.08, juris Rn. 4 und vom 27. November 2013 - OVG 7 N 18.13, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 26.03.2003 - 8 ZB 02.2918

    Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs;

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Denn die Berufung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn das Erstgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, das Berufungsgericht sie aber bereits als unzulässig bewertet (VGH München, NVwZ 2004, 629; Kopp/W.-R. Schenke aaO Rn. 7a).
  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Da sich die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, nicht unmittelbar der Urteilsformel entnehmen lässt, ergeben sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit die Bindungswirkung notwendigerweise auch aus den Entscheidungsgründen, in denen die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen dargelegt wird (BVerwG, NJW 1996, 737 = juris Rn. 11).
  • BGH, 16.10.2008 - III ZR 15/08

    Amtshaftung eines Notars wegen Einreichung der Umschreibungsunterlagen vor

    Auszug aus BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
    Dies folgt im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Klägerin vorgeschlagenen "Vermächtnislösung" (Aufgabe 4) schon daraus, dass sie es unterlassen hat, die Vor- und Nachteile dieser Alternative aufzuzeigen, und auch außer Betracht gelassen hat, dass ein Notar von mehreren gangbaren Wegen den sichersten und gefahrlosesten Weg zumindest vorschlagen muss (vgl. st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 15/08, NJW 2009, 71 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2010 - 10 N 86.08

    Erste juristische Staatsprüfung; erfolgreiche Anfechtungsklage; Zulassungsantrag

  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    Sie gewährleistet, dass nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden, die sich umfassend auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet und unter Beweis gestellt haben, dass sie über die für die Ausübung dieses Amts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und sie praxisgerecht umsetzen können (vgl. BT-Drucks. 16/4972 S. 9, 10; Teschner in Schippel/Eschwey, BNotO, 11. Aufl., § 7a Rn. 12, 19; Kobitzsch in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 2022, § 7a Rn. 3; vgl. zu den Anforderungen an die Prüfungsleistungen BGH, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 5/20, juris Rn. 9, 13, 28; vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 3/22, DNotZ 2023, 390 [juris Rn. 18]; siehe etwa auch Heinze, ZNotP 2023, 121 ff., Wolke/Hantusch, ZNotP 2023, 213 ff.).
  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    Sie gewährleistet, dass nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden, die sich umfassend auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet und unter Beweis gestellt haben, dass sie über die für die Ausübung dieses Amts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und sie praxisgerecht umsetzen können (vgl. BT-Drucks. 16/4972 S. 9, 10; Teschner in Schippel/Eschwey, BNotO, 11. Aufl., § 7a Rn. 12, 19; Kobitzsch in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 2022, § 7a Rn. 3; vgl. zu den Anforderungen an die Prüfungsleistungen BGH, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 5/20, juris Rn. 9, 13, 28; vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 3/22, DNotZ 2023, 390 [juris Rn. 18]; siehe etwa auch Heinze, ZNotP 2023, 121 ff., Wolke/Hantusch, ZNotP 2023, 213 ff.).
  • KG, 08.06.2023 - AR 2/22

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im

    Von dem Kläger vertretene Bewertungsmaßstäbe, die er anstelle derjenigen des Zweitkorrektors setzen möchte, sind hingegen unerheblich (vgl. BGH, DNotZ 2023, 390, 393).
  • BGH, 14.11.2022 - NotSt (Brfg) 1/22

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten;

    Es bestehen nach den dafür geltenden Maßgaben (dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 3/22, WM 2022, 2097, Rn. 12 mwN) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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