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   BGH, 11.08.2004 - XII ZB 51/04   

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https://dejure.org/2004,4915
BGH, 11.08.2004 - XII ZB 51/04 (https://dejure.org/2004,4915)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2004 - XII ZB 51/04 (https://dejure.org/2004,4915)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 (https://dejure.org/2004,4915)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einlegung der Berufung durch Telefax; Fehlende Telefaxübermittlung der Seite der Berufungsschrift mit den notwendigen Unterschriften; Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 520; ; ZPO § 577 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 520 Abs. 2
    Begründung der Berufung nach Verwerfung als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1783
  • FamRZ 2005, 194 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.1993 - II ZB 10/93

    Mehrfache Berufungseinlegung bei Übersendung von Telefax und Original

    Auszug aus BGH, 11.08.2004 - XII ZB 51/04
    Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141).
  • BGH, 18.03.1986 - VI ZB 21/85

    Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung - Sofortige

    Auszug aus BGH, 11.08.2004 - XII ZB 51/04
    Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 - VersR 1986, 788).
  • BGH, 26.03.1986 - IVa ZB 1/86

    Unschädlichkeit der fehlenden Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift -

    Auszug aus BGH, 11.08.2004 - XII ZB 51/04
    Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141).
  • BGH, 17.06.2014 - XI ZB 4/13

    Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht eines Ehemannes wegen fehlerhafter

    Denn die Berufung ist - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht - unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist, so dass sich der angefochtene Beschluss jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352 und vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783).

    Deshalb ist hier die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783 und vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, juris Rn. 3).

  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 77/08

    Rechtsfolgen der Einlegung der Berufung durch die Partei selbst und ihren

    Da die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, insbesondere innerhalb der trotz des Verwerfungsbeschlusses weiterlaufenden Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783; Beschluss vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573) begründet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung der Berufung als

    Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte ( BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783).
  • LAG Hessen, 15.05.2006 - 16 Sa 989/05

    Fristberechnung - Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der

    Deshalb kann auch ein Wiedereinsetzungsgesuch in die versäumte Berufungsfrist den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht berühren, (vgl. BGH 11. August 2004 FamRZ 2005, 194; BGH 09. Januar 1989 NJW 1989, 1155).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 3/17
    Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung ist nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2005, 1783; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, nv Rn. 3).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 32/04

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Die Berufung der Antragstellerin ist jedenfalls, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat, schon deshalb unzulässig, weil sie innerhalb verlängerter Frist nicht ordnungsgemäß begründet wurde, so daß auch eine Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 - FamRZ 2004, 1783).
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