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   BGH, 11.08.2016 - StB 25/16   

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https://dejure.org/2016,25765
BGH, 11.08.2016 - StB 25/16 (https://dejure.org/2016,25765)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2016 - StB 25/16 (https://dejure.org/2016,25765)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2016 - StB 25/16 (https://dejure.org/2016,25765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 268b StPO
    Verwerfung der Haftbeschwerde als unbegründet (keine Notwendigkeit der näheren Darlegung des dringenden Tatverdachts bei Haftfortdauerbeschluss nach verurteilendem Erkenntnis; Fluchtgefahr; Schwerkriminalität)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 129b StGB, § ... 211 StGB, § 212 StGB, § 154a Abs. 2 StPO, § 207 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 268b StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus aufgrund der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus aufgrund der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 129b; StPO § 268b
    Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus aufgrund der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BGH, 11.08.2016 - StB 25/16
    Es gefährdet deshalb den Bestand des Haftfortdauerbeschlusses oder gar des Haftbefehls im Ergebnis nicht, dass das Oberlandesgericht auch den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer in dem angefochtenen Beschluss nicht begründet hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 481 f.; MeyerGoßner/Schmitt aaO, § 268b Rn. 3).
  • BGH, 23.01.2014 - AK 26/13

    Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland ("DHKPC"; mögliche

    Auszug aus BGH, 11.08.2016 - StB 25/16
    Der Senat hat mit Beschlüssen vom 23. Januar 2014 (AK 26/13), 27. März 2014 (AK 6-7/14) und 10. Juli 2014 (AK 17-19/14) die Fortdauer der Untersuchungshaft - zuletzt über zwölf Monate hinaus - angeordnet.
  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus BGH, 11.08.2016 - StB 25/16
    Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig, ohne dass dies vom Oberlandesgericht hätte näher dargelegt werden müssen: Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird der dringende Tatverdacht in aller Regel hinreichend belegt, ohne dass dies bei der nach § 268b StPO zu treffenden Entscheidung über die Haftfortdauer gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 mwN).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein - wenn auch noch nicht rechtskräftiges - verurteilendes Erkenntnis ergangen, so wird hierdurch in aller Regel der dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268b StPO noch gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03, juris Rn. 4, NStZ 2004, 276; Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297; Beschluss vom 11.08.2016 - StB 25/16, juris Rn. 7).
  • BGH, 30.05.2018 - StB 12/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten

    Durch das verurteilende Erkenntnis vom 20. September 2017 wird der dringende Tatverdacht hinreichend belegt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 7; vom 11. August 2016 - StB 25/16, juris Rn. 7; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, NStZ 2004, 276, 277).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Der erstmalige Erlass des Haftbefehls ist im vorliegenden Verfahrensablauf gleichsam an die Stelle einer nach § 268 b StPO mit der Urteilsverkündung zu treffenden Haftfortdauerentscheidung getreten, die in der Regel gar keiner gesonderten Begründung bedarf, weil der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis bereits belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - Az.: StB 15/05, NStZ 2006, 297; BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - Az.: StB 25/16 -, Rn. 7 juris).
  • OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit

    Daher weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass der dringende Tatverdacht zwar grundsätzlich bereits durch die Verurteilung nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regeln unterworfenen Erkenntnisverfahrens hinreichend belegt ist (zu Entscheidungen gemäß § 268b StPO vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03 -, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05 -, BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - StB 25/16 -, jew. zit. n. juris; Senat, Beschluss vom 27.01.2014 - III-1 Ws 14/14 - Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 268b Rn. 3).
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