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   BGH, 11.08.2016 - StB 12/16   

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https://dejure.org/2016,26829
BGH, 11.08.2016 - StB 12/16 (https://dejure.org/2016,26829)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2016 - StB 12/16 (https://dejure.org/2016,26829)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2016 - StB 12/16 (https://dejure.org/2016,26829)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 100a StPO; § 129 StGB; § 129a StGB
    Anforderungen an den Tatverdacht bei der Telekommunikationsüberwachung (Verdachtsgrad; Katalogtat; tatsachengestützte Annahme; kriminalistische Erfahrung; Konkretisierung und Verdichtung; Ermittlungs- und Erkenntnisstand; Beurteilungsspielraum der anordnenden Stelle; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100a Abs 1 StPO vom 11.02.2005, § 101 Abs 7 S 2 StPO, § 129 Abs 1 StGB
    Erforderlicher Tatverdacht bei Anordnung der Telekommunikationsüberwachung

  • IWW

    § 129a StGB, § ... 129 StGB, § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 100a StPO, §§ 129, 129a StGB, § 203 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO, §§ 129 ff. StGB, § 112 Abs. 1, § 129 Abs. 1 StGB, § 100a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c StPO, § 163f StPO, § 100f StPO, § 100a Abs. 1 StPO, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 2 StPO, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO, § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4, § 473a Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs verdeckter Ermittlungsmaßnahmen; Notwendigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen beim Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    Erforderlicher Tatverdacht bei Anordnung der Telekommunikationsüberwachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129; StPO § 100a
    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs verdeckter Ermittlungsmaßnahmen; Notwendigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen beim Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de

    Erforderlicher Tatverdacht bei Anordnung der Telekommunikationsüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonüberwachung - und der erforderliche Verdacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 346
  • StV 2017, 434
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

    Auszug aus BGH, 11.08.2016 - StB 12/16
    Es bedarf daher keiner weiteren Entscheidung, ob auch die Art und Weise des Vollzugs rechtswidrig war (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711).

    Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 11. März 2010 (StB 15/09; StB 16/09 = NStZ 2010, 711) mangels seinerzeit bestehenden Anfangsverdachts die Rechtswidrigkeit der gegen die früheren Beschuldigten F. und Ha. gerichteten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festgestellt.

    Daher sieht der Senat insgesamt keinen Anlass, für die vorliegende Textanalyse von seinen in der Vergangenheit wiederholt geäußerten Bedenken gegen den Beweiswert entsprechender Textvergleiche abzurücken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, juris Rn. 33; vom 11. März 22 2010 - StB 16/09 = NStZ 2010, 711, 712).

    Schließlich folgte entgegen der in der Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts dargelegten Auffassung auch kein belastbares Verdachtsmoment aus der Bekanntschaft von Dr. H. zu den dort als Gründungsmitgliedern der "militante gruppe' eingestuften Ha., F. und U. (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2010 - StB 15/09, StB 16/09 = NStZ 2010, 711; StB 17/09).

  • BGH, 18.10.2007 - StB 34/07

    Haftbefehl gegen Berliner Soziologen aufgehoben

    Auszug aus BGH, 11.08.2016 - StB 12/16
    Im Hinblick auf die - gegenüber den in § 112 Abs. 1, § 203 StPO vorausgesetzten Verdachtsstufen - geringeren Anforderungen an den Anfangsverdacht trug das Verhalten von Dr. H. jedenfalls die Annahme, dass er durch eine mögliche Mitarbeit an der Zeitschrift "r.' und deren Veröffentlichungen von Texten der "militante gruppe' diese Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB unterstützt haben könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, StV 2008, 84) und insoweit die Voraussetzungen der Katalogtat des § 100a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c StPO aF erfüllt waren.
  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    Auszug aus BGH, 11.08.2016 - StB 12/16
    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (StB 43/07, BGHSt 52, 98) ausgeführt hatte, eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe' nach § 129a StGB komme nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht, änderte der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 29. November 2007 (SA Band 1 Ordner 1, Bl. 99) das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die früheren Beschuldigten und unbekannt wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe' gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde.
  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

    Ein solcher, durch konkrete Tatsachen belegter "einfacher" Verdacht ist im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausreichend (vgl. BeckOK DatenSR/Riesenhuber BDSG 17. Edition § 32 Rn. 118; im Ergebnis ebenso Simitis/Seifert BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 104; zum Erfordernis eines "einfachen Tatverdachts" als Voraussetzung für Maßnahmen nach § 100a StPO vgl. BGH 11. August 2016 - StB 12/16 - Rn. 9) .
  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - StB 12/16 -, Rn. 9).
  • OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der Auswertung der

    Vage Anhaltspunkte oder gar bloße Vermutungen reichen nicht (BVerfG NJW 2007, 2752 f.; BGH StV 2017, 434; Kinzig StV 2004, 563).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

    Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 m. zahlr. w.N.; vom 11. August 2016 - StB 12/16, juris Rn. 9).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.01.2018 - 5 Ks 113 Js 1822/16

    Rechtsschutz wegen Telekommunikationsüberwachung

    Im Einordnen steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1995, Az.: 4 StR 729/94; BGH, Urteil vom 11.08.2016, Az.: StB 12/16).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

    Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 m. zahlr. w.N.; vom 11. August 2016 - StB 12/16, [...] Rn. 9).
  • AG Kiel, 28.11.2018 - 43 Gs 4139/14
    Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein (BGH Strafverteidiger 2017 S. 343 [richtig: Strafverteidiger 2017 S. 434 - d. Red.] ).
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