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   BGH, 11.08.2020 - 4 StR 102/20   

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https://dejure.org/2020,29363
BGH, 11.08.2020 - 4 StR 102/20 (https://dejure.org/2020,29363)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2020 - 4 StR 102/20 (https://dejure.org/2020,29363)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2020 - 4 StR 102/20 (https://dejure.org/2020,29363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Urteilsgründe (revisionsgerichtliche Anforderungen; Voranstellen der Einlassung des Angeklagten; Abgrenzung zu Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 227 Abs. 2 StGB, § 213 Alt. 1 StGB, §§ 21, 49 StGB, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 261 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Widerspruch zwischen der festgestellten vorangegangenen Provokation und der strafschärfenden Berücksichtigung der Art der Tatausführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einlassung oder Prozesserklärung des Verteidigers? Die Einlassung ist wichtig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2007 - 1 StR 385/07

    Abgabe von Sacherklärungen (Einlassungen) des Angeklagten über den Verteidiger

    Auszug aus BGH, 11.08.2020 - 4 StR 102/20
    Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Einlassung eines Angeklagten sind verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Auszug aus BGH, 11.08.2020 - 4 StR 102/20
    Im Hinblick auf die vom Landgericht wiedergegebenen und einer ausführlichen Würdigung unterzogenen Sachverhaltsschilderungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 22. Mai 2019 und vom 24. Juni 2019 erscheint ungeachtet der Frage, ob ihr Inhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist (vgl. § 261 StPO), zweifelhaft, ob es sich bei den darin wiedergegebenen Schilderungen tatsächlich um Sacheinlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren handelt oder - näherliegend - um eine bloße Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, Rn. 20).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 380/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 11.08.2020 - 4 StR 102/20
    Eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Beweiswürdigung setzt voraus, dass die für die Überzeugung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt im Rahmen einer strukturierten, verstandesgemäß einsichtigen und auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung nachvollziehbar niedergelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 326/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangen eines

    Auszug aus BGH, 11.08.2020 - 4 StR 102/20
    Sie soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 326/18, Rn. 6).
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 255/21

    Urteilsgründe (Umfang der Beweiswürdigung)

    Dementsprechend ist es regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen Einzelheiten sowie unter Mitteilung ihnen zugrundeliegender Vorhalte oder Nachfragen des Gerichts wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 4 StR 102/20, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 191/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 248/22

    Beweiswürdigung im Hinblick auf die Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO

    Sie soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 326/18, Rn. 6; Beschluss vom 11. August 2020 - 4 StR 102/20).

    Ebenso wenig ist es angezeigt, Zeugenaussagen in allen Einzelheiten sowie unter Mitteilung ihnen zugrundeliegender Vorhalte oder Nachfragen des Gerichts wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 4 StR 102/20, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 191/18, juris Rn. 8).

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