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   BGH, 11.09.2000 - II ZB 21/99   

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https://dejure.org/2000,1682
BGH, 11.09.2000 - II ZB 21/99 (https://dejure.org/2000,1682)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2000 - II ZB 21/99 (https://dejure.org/2000,1682)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2000 - II ZB 21/99 (https://dejure.org/2000,1682)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 224
  • ZIP 2000, 2066
  • WM 2000, 2317
  • WM 2001, 2317
  • NZG 2001, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZB 21/99
    Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553).
  • BGH, 10.05.1989 - IVa ZB 27/88

    Anfechtbarkeit der Urteilsberichtigung durch ein Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZB 21/99
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16

    Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    aa) Die vom Bundesgerichtshof bislang nicht ausdrücklich entschiedene Frage (BGH, Beschluss vom 11. September 2000 - II ZB 21/99, ZIP 2000, 2066, 2067), wie die Vergütungsforderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren insolvenzrechtlich zu qualifizieren ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
  • OLG Frankfurt, 29.12.2005 - 20 W 250/05

    Spruchverfahren nach altem Recht: Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung

    Nach herrschender Auffassung findet eine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz des Unternehmensträgers, gegen welchen sich der Anspruch auf Abfindung oder Ausgleich richtet, nicht statt (vgl. BayObLG DB 1978, 2163; DB 1987, 85; ZIP 98, 1876; BGH ZIP 2000, 2066; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 11 Rn. 31; Emmerich/Habersack, Aktien- undg GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., Anh. Zu § 328AktG: § 11 SpruchG Rn. 17; BayObLG DZWIR 2002, 430; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., vor § 8 Rn. 4 Baumbach/Hartmann, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO, § 85 Rn. 8 und 34; anderer Auffassung: Stürmer in Festschrift für Uhlenbruck 2000, Seite 669 ff und Malitz, EWiR 2003, 71).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZA 15/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die außerordentliche Beschwerde auch vor der Reform des Zivilprozessrechts hätte verworfen werden müssen, weil keine Rede davon sein kann, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317).
  • BGH, 17.02.2003 - II ZB 11/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Hierzu reicht es nicht aus, daß die angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, sie müßte vielmehr "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317).
  • BGH, 27.09.2001 - IX ZB 101/01

    Zulässigkeit der Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 aaO m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318).
  • BGH, 04.10.2001 - IX ZB 105/01

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im

    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im Beschlußverfahren einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318).
  • OLG Schleswig, 23.06.2008 - 5 W 24/08

    Stellung des Insolvenzverwalters im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.09.2000 (NJW 2001, 224), der eine unzulässige außerordentliche Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Beschwerdegericht betraf, die dort angefochtene, durch ein Vollstreckungshindernis veranlasste Änderung der Bezeichnung der vorschusspflichtigen Person von "Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Konkursverwalter" in "Konkursverwalter" immerhin für "nicht nur vertretbar, sondern sogar nahe liegend" gehalten (weshalb jedenfalls eine die außerordentliche Beschwerde zulässig machende "greifbare Gesetzwidrigkeit" fehle).
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