Rechtsprechung
BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 467 Abs. 1 und 4 StPO; § 472 Abs. 2 StPO; § 473 Abs. 1 StPO
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Aufrechterhaltung trotz des Vorwurfs, dass der Angeklagte noch nie einen Therapieversuch unternommen habe); Kosten- und Auslagenentscheidung (Billigkeit; notwendige Auslagen der Nebenklägerin; Einstellung ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Teileinstellung eines Verfahrens auf Antrag des Generalbundesanwalts; Verletzung materiellen Rechts
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StPO § 467 Abs. 4; ; StPO § 472 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; StGB § 64
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 64
Aussichtslosigkeit der Therapie - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98
Schuldunfähigkeit aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit - Fehlende …
Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03
Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594). - BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90
Entziehungsanstalt
Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03
Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594). - BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90
Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes - …
Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03
Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594).