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   BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03   

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https://dejure.org/2003,10425
BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03 (https://dejure.org/2003,10425)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - 4 StR 252/03 (https://dejure.org/2003,10425)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - 4 StR 252/03 (https://dejure.org/2003,10425)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 467 Abs. 1 und 4 StPO; § 472 Abs. 2 StPO; § 473 Abs. 1 StPO
    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Aufrechterhaltung trotz des Vorwurfs, dass der Angeklagte noch nie einen Therapieversuch unternommen habe); Kosten- und Auslagenentscheidung (Billigkeit; notwendige Auslagen der Nebenklägerin; Einstellung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98

    Schuldunfähigkeit aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit - Fehlende

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03
    Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03
    Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 4 StR 252/03
    Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594).
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