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   BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06   

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https://dejure.org/2006,1774
BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06 (https://dejure.org/2006,1774)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2006 - AnwZ 1/06 (https://dejure.org/2006,1774)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06 (https://dejure.org/2006,1774)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Neuwahl der Rechtsanwälte zum BGH durch einen nicht berücksichtigten Rechtsanwalt; Bindung des Bundesministeriums der Justiz an die Vorgaben des Wahlausschusses für Rechtsanwälte; Wahl der Bewerber für die Neuwahl zum Rechtsanwalt beim BGH nach Rangliste; ...

  • Anwaltsblatt

    BRAO §223, §§164 bis 170
    Zulassung zur Anwaltschaft beim BGH

  • Judicialis

    BRAO § 223; ; BRAO § 164; ; BRAO § 165; ; BRAO § 166; ; BRAO § 167; ; BRAO § 168; ; BRAO § 169; ; BRAO § 170

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 223; BRAO § 164; BRAO § 165; BRAO § 166; BRAO § 167; BRAO § 168; BRAO § 169; BRAO § 170
    Ermessensspielraum des Bundesministeriums der Justiz bei Neuzulassung von Anwälten beim BGH

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 166, 167, 168, 170, 223 Abs. 1 Satz 1
    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Wahl eines Rechtsanwalts bei dem Bundesgerichtshof durch einen Mitbewerber; Kriterien der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer RAe beim BGH

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge gegen die Wahl neuer Rechtsanwälte beim BGH

Besprechungen u.ä. (2)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 166, 167, 168, 170, 223 Abs. 1 Satz 1
    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2009, Fach 4, Seite 805)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 169, 77
  • NJW 2007, 1133
  • VersR 2007, 376
  • BB 2007, 12
  • AnwBl 2007, 83
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht).

    Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bislang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Aus der Pflicht des Wahlausschusses, die doppelte Zahl von Rechtsanwälten zu benennen, die er für angemessen hält, ergebe sich zugleich auch seine alleinige Kompetenz, diese Zahl festzulegen (Hartung aaO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 12).

  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht).

    Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bislang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

  • VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02

    Befugnisse des Richterwahlausschusses; Vorschlag zur Ernennung als Richter am BGH

    Auszug aus BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
    Zu prüfen hat das Ministerium aber - ähnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der Bewerberliste gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersozietät).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
    Zu prüfen hat das Ministerium aber - ähnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der Bewerberliste gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersozietät).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
    Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bislang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
    Auch das Bundesverfassungsgericht ist, wenn auch ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass § 168 Abs. 2 BRAO eine zusätzliche Prüfung durch das Bundesjustizministerium eröffne (Beschl. v. 24. März 1982, 1 BvR 278/75 u. a., unveröff., Umdruck S. 4 oben).
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.).

    Hierdurch wird zugleich im Interesse des Gemeinwohls sichergestellt, dass eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft vorhanden ist und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gewonnen werden können (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 208 f. und vom 11. September 2006 aaO).

    Welche Gründe hierfür maßgeblich waren - der Kläger weist insoweit auf Presseverlautbarungen hin, wonach die Zulassungen "zur Vermeidung von Prozessrisiken" erfolgt sind -, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bedeutungslos, zumal das Bundesministerium der Justiz - sowohl was den Bedarf als auch was die Auswahl unter den vom Ausschuss benannten Personen anbetrifft - einen eigenen Beurteilungsspielraum hat, der zu einer vom Wahlausschuss abweichenden Einschätzung führen kann (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 13 ff. und vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 4).

    Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 15 und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 45).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeit beschränkt einerseits der Geschäftsanfall der Zivilsenate die Zahl der Zulassungen, während andererseits die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden gebietet, dass für die Parteien eine hinreichende Auswahl unter mehreren Rechtsanwälten möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 -, NJW 1984, S. 1042 ; Beschluss vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06 -, AnwBl 2007, S. 83 ).

    Nachdem sich das Bundesministerium - der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2006, a.a.O., S. 84 f. m.w.N.) folgend - an die vom Wahlausschuss für angemessen erachtete Zahl von Neuzulassungen nicht gebunden sieht, ist eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit hinsichtlich der vom Wahlausschuss für angemessen erachteten Anzahl von Neuzulassungen eröffnet.

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entscheidung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

    Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.).

    Für die mit seiner zusätzlichen Berücksichtigung durch den Antragsgegner verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde dann ein sachlicher Grund; hiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen Unrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 23).

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Das Bundesjustizministerium ist zwar an den von dem Wahlausschuss festgestellten Bedarf nicht gebunden (Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Daran hat sich der Wahlausschuss ausgerichtet und dabei, wie geboten (Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06), zusätzlich geprüft, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt

    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entscheidung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

    Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.).

    Für die mit der Berücksichtigung des Antragstellers verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde ein sachlicher Grund; hiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen Unrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 23).

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entscheidung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

    Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.).

    Für die mit der Berücksichtigung des Antragstellers verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde ein sachlicher Grund; hiermit würde neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen Unrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 23).

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