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   BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11   

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https://dejure.org/2012,32583
BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11 (https://dejure.org/2012,32583)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2012 - XI ZB 32/11 (https://dejure.org/2012,32583)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11 (https://dejure.org/2012,32583)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 KapMuG
    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Parteien auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorheriger Aussetzung des Rechtsstreits entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Jederzeitige Fortsetzung eines im Hinblick auf KapMuG-Verfahren rechtswidrig ausgesetzten Rechtsstreits

  • Betriebs-Berater

    Fortsetzung eines entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Rechtsstreites

  • Anwaltsblatt

    § 7 KapMuG
    KapMuG: Keine Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses

  • rewis.io

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapMuG § 7 Abs. 1
    Anspruch der Parteien auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorheriger Aussetzung des Rechtsstreits entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahrensaussetzung in Streit nach KapMuG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Anspruch auf Fortsetzung eines Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensaussetzung wegen eines Musterverfahrens - und seine Fortsetzung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KapMuG § 7 Abs. 1
    Jederzeitige Fortsetzung eines im Hinblick auf KapMuG-Verfahren rechtswidrig ausgesetzten Rechtsstreits

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Parteien können Fortsetzung eines zu Unrecht nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Rechtstreits verlangen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortsetzung eines entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Rechtsstreites

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 7 KapMuG
    KapMuG: Keine Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG erlassener Aussetzungsbeschluss ist aufzuheben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2227
  • ZIP 2012, 543
  • MDR 2012, 1432
  • WM 2012, 2146
  • BB 2012, 2765
  • DB 2012, 2686
  • AnwBl 2013, 74
  • AnwBl Online 2013, 38
  • NZG 2012, 1268
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11
    Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15).

    Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen - wie der Senat für einen vergleichbaren Fall ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18).

  • BGH, 30.11.2010 - XI ZB 23/10

    Nebeneinander von Ansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11
    Die Aussetzung des Rechtsstreits durch das Landgericht ist fehlerhaft, weil - wie der Senat für den streitgegenständlichen Fonds in einem Parallelfall entschieden und im Einzelnen begründet hat - § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.).

    Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11
    Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 6 zur Aufhebbarkeit eines - unanfechtbaren - Vorlagebeschlusses nach § 4 Abs. 1 KapMuG).
  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11
    Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) durchgeführt worden, gegen dessen Musterentscheid vom 30. Dezember 2011 (BeckRS 2012, 01153) nunmehr ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZB 1/12 anhängig ist.
  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Auch hinsichtlich der Wiederanrufung eines bereits teilweise auf einen Vorlagebeschluss ausgesetzten Verfahrens konnte die Kammer auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 11. September 2012, Az. XI ZB 32/11) zurückgreifen.
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Soweit die Gesetzesbegründung zur Reform des KapMuG abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, XI ZB 32/11, WM 2012, 2146Rdn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken.
  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 12 mwN) oder der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 150 Rn. 11 zur Anwendbarkeit des § 252 ZPO).

    bb) Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen - wie der Senat für vergleichbare Fälle bereits entschieden hat - nicht vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6 mwN).

    Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung Rechtsnachteile erleiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13 mwN).

    (b) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im Rechtsstreit 1 U 205/18, dort Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.).
  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    (1) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753).
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13).
  • BGH, 04.05.2021 - II ZB 30/20

    Aussetzen des Verfahrens nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele bzgl.

    Insoweit ist die Aussetzungsentscheidung von den Parteien nicht angegriffen und rechtskräftig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, ZIP 2012, 2227 Rn. 12), so dass sie gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt.

    Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt nach § 22 Abs. 4 KapMuG, § 250 ZPO durch Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids und Zustellung eines Schriftsatzes, aus dem sich der Wille zur Fortführung des Rechtsstreits ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95, NJW 1995, 2171, 2172; Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, ZIP 2012, 2227 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 10; OLG München, AG 2016, 91, 93; Vollkommer, NJW 2015, 3004, 3005; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 9;KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 28 [mit Verweis auf § 156 ZPO]).

    Daneben kann das Verfahren auch vom aussetzenden Gericht gemäß § 150 Satz 1 ZPO durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, ZIP 2012, 2227 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 26).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im vorliegenden Rechtsstreit, Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.).
  • BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14

    Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis

    Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrensfortgang (vgl. BGH 11. September 2012 - XI ZB 32/11 - Rn. 12 f.) .
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 1/17

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die öffentliche

    Diese Ansicht stützt sich auf die Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), wonach der in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF angeordnete Anfechtungsausschluss solche Rechtsstreitigkeiten nicht erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG aF nicht gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom 8. September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13).

    Denn im Zuge der Novellierung des KapMuG hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom 8. September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) den vormals in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF normierten Anfechtungsausschluss aufgehoben, so dass die Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Prozessgerichts nunmehr gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde unterliegt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 21).

  • BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14

    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5

  • OLG Celle, 20.02.2017 - 13 W 68/16

    Aussetzung eines Rechtstreits im Hinblick auf die Veröffentlichung eines

  • BGH, 25.06.2019 - XI ZB 36/17

    Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Anfechtung des

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 14/18

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch Verletzung

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 15/18

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung i.R.d. Beteiligung

  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21

    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der

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