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   BGH, 11.09.2018 - 1 StR 193/18   

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https://dejure.org/2018,35367
BGH, 11.09.2018 - 1 StR 193/18 (https://dejure.org/2018,35367)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - 1 StR 193/18 (https://dejure.org/2018,35367)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - 1 StR 193/18 (https://dejure.org/2018,35367)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
    Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (erforderliche Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Heranwachsenden, Beurteilungsspielraum des Tatrichters)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17 Abs. 2 JGG, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

  • Wolters Kluwer

    Anwendung von Jugendstrafrecht und Erkennung auf Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen eines Heranwachsenden i.R.e. Mordes durch Abgabe eines Schusses auf einen Menschen

  • rewis.io

    Beurteilungsspielraum bei Anwendung des Jugendstrafrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
    Anwendung von Jugendstrafrecht und Erkennung auf Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen eines Heranwachsenden i.R.e. Mordes durch Abgabe eines Schusses auf einen Menschen

  • datenbank.nwb.de

    Beurteilungsspielraum bei Anwendung des Jugendstrafrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafrecht - bei Heranwachsenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 217
  • NStZ-RR 2018, 388
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 13.01.2020 - 2 StE 5/17

    Strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten in

    Ein Jugendlicher im Sinne des §  105 Abs.  1 Nr.  1 JGG ist ein noch prägbarer, ungefestigter Mensch, bei dem noch Entwicklungskräfte größeren Umfangs wirksam sind (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 337, 340; vom 11. September 2018 - 1 StR 193/18, juris Rn. 17).
  • BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (geistige und sittliche

    b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Strafkammer auf der Basis der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen und Umweltbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, NStZ 2022, 758; vom 11. September 2018 - 1 StR 193/18, NStZ 2019, 217; vom 12. März 2014 - 5 StR 18/14, NStZ 2014, 408) zu dem Schluss gelangt, dass das Vorliegen von noch aufholbaren Reifeverzögerungen beim Angeklagten G. nicht ausgeschlossen werden könne; sie hat mithin letzte Gewissheit über den Grad der Reife nicht zu gewinnen vermocht und daher folgerichtig Jugendstrafrecht angewandt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, NJW 1989, 1490 f.).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Dem Tatrichter steht hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 11. September 2018 - 1 StR 193/18 -, Rn. 17, juris).
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