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   BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18   

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https://dejure.org/2019,48283
BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,48283)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,48283)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,48283)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 13 Abs. 1 StGB; § 323c Abs. 1 StGB; § 212 StGB
    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer Gefahrengemeinschaft, tatsächlicher Übernahme kraft Kenntnis von Hilfsbedürftigkeit, abgebrochener Hilfeleistung, Ingerenz nach Abgabe nicht regulierter Rauschmittel, Eröffnung einer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 323c StGB, § 221 Abs. 3 StGB, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 13 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Garantenstellung; Abgrenzung zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer Fremdgefährdung; Gemeinschaftlicher Konsum ...

  • rewis.io

    Annahme einer Garantenstellung bei einem losen Zusammenschluss von Drogenkonsumenten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 323c
    Revision gegen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Garantenstellung; Abgrenzung zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer Fremdgefährdung; Gemeinschaftlicher Konsum ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Auszüge)

    Tödlicher Zusammenbruch nach dem Konsum eines Joints mit Spice - Hilfeleistungspflicht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verspätete Notruf - und die Garantenstellung der anderen Spice-Konsumenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Garantenstellung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Gefahrverursachung, Gefahrenquellen und Garanten - Rauschmittelkonsum zwischen Eigenverantwortung und strafbarem Unterlassen Dritter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 373
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 mwN).

    Keiner der Angeklagten hat - insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall grundlegend von jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. "Gamma-Butyrolacton' - (GBL-) Fällen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 24), in denen die Angeklagten jeweils eine ihnen bekannte Gefahrenquelle geschaffen hatten - zum maßgeblichen Tatzeitpunkt eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten.

    Die Mitteilung von K. H. an seinen Onkel, er habe "bombiges Zeug, echt gutes Gras, keine synthetische Scheiße' dabei, beschreibt mit anderen Worten, dass es sich insoweit um ein hochwirksames Rauschmittel handelt, und stellt grundsätzlich - auch vor dem Hintergrund, dass es hier um eine aktive Weitergabe des Joints an eine dritte Person geht - einen hinreichenden Hinweis auf die Gefährlichkeit des Rauschmittels dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 25).

    Daran fehlt es, wenn - anders als in den Fällen Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird.

    Die erkennbare Gefährlichkeit einer Handlung lässt nach der Rechtsprechung des BGH bei entsprechender Steigerung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität die Anforderungen an den für eine Gefahrenquelle Verantwortlichen steigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23), setzt damit aber die Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle voraus und kann sie nicht erst begründen.

  • BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11

    Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).

    Keiner der Angeklagten hat - insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall grundlegend von jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. "Gamma-Butyrolacton' - (GBL-) Fällen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 24), in denen die Angeklagten jeweils eine ihnen bekannte Gefahrenquelle geschaffen hatten - zum maßgeblichen Tatzeitpunkt eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten.

    Eine generelle Verpflichtung des Eigentümers eines solchen Mittels, besondere Vorkehrungen gegen selbstschädigenden Missbrauch zu treffen, führte zur Auferlegung von Verpflichtungen, die die freie Verfügbarkeit konterkarieren (vgl. dazu auch Murmann, NStZ 2012, 387, 388).

    Daran fehlt es, wenn - anders als in den Fällen Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird.

  • BGH, 23.09.1997 - 1 StR 430/97

    gemeinsame Suche nach dem Auto - §§ 212, 13 StGB, Garantenstellung,

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist allgemein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein pflichtwidriges Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des konkreten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September 1997 ? 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84; Senat, Urteil vom 16. Februar 2000 ? 2 StR 582/99, StV 2001, 616).

    Die in diesem Zusammenhang erfolgende Wegnahme des Joints durch den Geschädigten stellt sich (trotz seiner vorangegangenen Frage nach dem Joint) als ein überraschendes und nicht vorhersehbares Tun dar, das den Angeklagten nicht zuzurechnen ist (vgl. zur Ablehnung einer nahen Gefahr durch nicht vorhersehbares Verhalten eines Mittäters bei pflichtwidrigem Vorverhalten BGH, Urteil vom 23. September 1997 ? 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84; Beschluss vom 23. Mai 2000 ? 4 StR 157/00, NStZ 2000, 583; Urteil vom 24. September 1998 ? 4 StR 272/98, NJW 1999, 69, 72).

    Überdies kann ein nicht pflichtwidriges Verhalten, das zwar kausal eine Gefahr herbeiführt, die unmittelbar aber erst durch das verantwortungsvolle Handeln eines Dritten begründet wird, nicht zu einer Garantenstellung führen (BGH, Urteil vom 23. September 1997 ? 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen (Fach-)Wissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, insbesondere dann, wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 ? 5 StR 491/10, BGH NStZ 2011, 341; siehe ferner BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; Urteil vom 27. November 1985 ? 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266).

  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Die Straflosigkeit eines Tuns/Unterlassens bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpunkt zu begründen, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, NJW 1985, 690, 691).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

  • BGH, 05.12.1974 - 4 StR 529/74

    Obhutspflicht - Beistandspflicht - Garantenpflicht - Garantenstellung - Pflichten

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Erforderlich ist auch hier die tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion, wobei diese noch nicht darin liegt, dass jemand in Erfüllung seiner Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB einem Hilfsbedürftigen beisteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1974 ? 4 StR 529/74, BGHSt 26, 35, 39).

    Allein daraus, dass jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht, ergibt sich - jedenfalls dann, wenn damit wie hier keine wesentliche Veränderung der Situation des Hilfsbedürftigen eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 ? 1 StR 264/93, NJW 1993, 2628) - noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnenen Hilfeleistung (so ausdrücklich schon BGH, Urteil vom 5. Dezember 1974 ? 4 StR 529/74, BGHSt 26, 35, 39).

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Die Straflosigkeit eines Tuns/Unterlassens bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpunkt zu begründen, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, NJW 1985, 690, 691).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

  • BGH, 07.10.2004 - 3 StR 136/04

    Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Schwere der Schuld: Tatunrecht,

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Ein Vergehen mit vergleichsweise geringem Gewicht wie hier die unterlassene Hilfeleistung kann, selbst wenn es eine folgenschwere Tat darstellt, die "Schwere der Schuld' im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG regelmäßig nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 ? 3 StR 136/04, StV 2005, 66 f.).
  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

  • BGH, 10.06.1952 - 2 StR 180/52
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07

    Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag;

  • BGH, 25.02.1954 - 1 StR 612/53
  • BGH, 26.10.1982 - 1 StR 413/82

    Unterlassene Hilfeleistung - Arzt - Erkrankung - Lebensgefährlichkeit - Pflicht -

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 426/85

    Körperverletzung mit Todesfolge - Tod durch Herz-Kreislaufversagen infolge der

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99

    Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun; Ingerenz; Kausalität

  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 264/93

    Garantenpflicht gegenüber Hilfsbedürftigen

  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Sie folgt auch nicht allein daraus, dass einem Verunglückten oder sonst Hilfsbedürftigen Beistand geleistet wird, sondern entsteht erst dann, wenn der Helfende die Situation für den Hilfsbedürftigen wesentlich verändert, namentlich andere, nicht notwendigerweise sichere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder vorher jedenfalls nicht in diesem Maße bestehende Gefahren schafft (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1974 - 4 StR 529/74, aaO S. 39 vom 22. Juni 1993 - 1 StR 264/93; NJW 1993, 2628; vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18; vom 31. März 2021 - 2 StR 109/20 Rn. 26; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 27).

    Diese entstehen erst mit einer erkennbaren Übernahme einer besonderen Schutzfunktion gegenüber Hilfsbedürftigen aus dieser Gruppe in bestimmten Gefahrenlagen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1986 - 2 StR 494/86, NJW 1987, 850; vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 324/07, NStZ 2008, 276, 277; vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 Rn. 12).

    Dies ist bei losen Zusammenschlüssen etwa zum gemeinsamen Konsum von Alkohol oder Drogen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 - 1 StR 612/53, NJW 1954, 1047, 1048), bei Wohngemeinschaften (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163; vom 7. November 1986 - 2 StR 494/86, aaO), bei Fahrgemeinschaften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2004 - 9 U 138/04, VersR 2005, 1689) und bei Personen, die sich lediglich zufällig in derselben Gefahrensituation befinden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, aaO), regelmäßig nicht der Fall.

  • BGH, 31.03.2021 - 2 StR 109/20

    Urteil des Landgerichts Limburg zum Tod von Josephine aufgehoben

    Allein daraus, dass jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht, folgt noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnenen Hilfeleistung (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, StV 2020, 373, 375).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Diese Beschränkung ist wirksam, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt (BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 Rn. 8).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Diese Beschränkung ist wirksam, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, juris Rn. 8).
  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    aa) Nicht strafbar macht sich grundsätzlich, wer, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Verletzende, das zu einer Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, S. 1155, 1156 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4.9.2014 - 4 StR 473/13, NJW 2015, S. 96, 99 Rn. 46; BGH, Urteil vom 3.7.2019 - 5 StR 132/18, NJW 2019, S. 3092, 3093 Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019 - 2 StR 563/18, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 12.5.2020 - 1 StR 368/19, juris, Rn. 27).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- oder Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten oder Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (BGH, Urteil vom 20.11.2008, a.a.O. m.w.N.; BGH, Urteil vom 3.7.2019, a.a.O., Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019, a.a.O., Rn. 20).

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