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   BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73   

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BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73 (https://dejure.org/1974,1133)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1974 - V ZR 231/73 (https://dejure.org/1974,1133)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231/73 (https://dejure.org/1974,1133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Löschung einer Grundschuld durch den Gläubiger gegen Zahlung des valutierten Teils nach einem Zwangsversteigerungsverfahren - Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers hinsichtlich des nicht mehr zu verwirklichenden nicht valutierten Teils der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2279
  • MDR 1975, 45
  • DB 1974, 2150
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 191/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73
    Dadurch mag der Kläger als früherer Eigentümer - wovon im folgenden ausgegangen wird - einen Ausfall deshalb erlitten haben, weil er nach der Löschung der Grundschulden seinen etwaigen Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Teile der Grundschulden, der ihm als Eigentümer und Grundschuldbesteller gegen die Gläubigerinnen auf Grund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Schuldverhältnisses oder gemäß § 812 BGB zustand (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1957 - V ZR 191/55, MDR 1958, 24 mit weiteren Nachw.), nicht mehr verwirklichen könnte.
  • BGH, 29.11.1968 - V ZR 52/65

    Besonderheiten bei zur Sicherung von Bankkrediten bestellten Grundschulden -

    Auszug aus BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73
    Diese rechtliche Würdigung ist frei von Rechtsirrtum (Palandt, BGB 33. Aufl. § 1191 Anm. 3 g dd; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. November 1968 - V ZR 52/65, WM 1969, 208).
  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68

    Grundschuld und persönliche Forderung bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73
    Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 19. März 1971 - V ZR 166/68, BGHZ 56, 22 berufen.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Üblicherweise enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute auch eine entsprechende Anrechnungsvereinbarung auf die Darlehensforderung (BGH Urteil vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231/73 - NJW 1974, 2279, 2280; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. BGB § 1191 Rdn. 74; Palandt/Bassenge BGB 52. Aufl. § 1191 Rdn. 37; Soergel/Konzen BGB 12. Aufl. § 1191, 1192 Rdn. 35).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 20/89

    Rückgewähranspruch wegen teilweise nicht mehr valutierter Grundschulden in der

    Das ist aber, wie das BerGer. ebenfalls nicht verkannt hat, nicht schon der Fall, wenn eine Grundschuld nicht valutiert ist (vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 5. Aufl., Rdnr. 514 unter a; Zeller-Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 50 Anm. 27); denn das Grundpfandrecht besteht unter diesen Umständen als Grundstückslast weiter (vgl. BGH, NJW 1974, 2279 (2280) = LM § 812 BGB Nr. 107; NJW-RR 1988, 1146 (1147) = LM § 114 ZVG Nr. 1 = WM 1988, 1137 (1139); NJW 1989, 1349 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 300).

    Ihr steht daher weder ein Bereicherungs- noch sonst ein Ausgleichsanspruch gegen den Bekl. zu (vgl. BGH, NJW 1974, 2279 (2289) = LM § 812 BGB Nr. 107).

  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

    Ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin würde deshalb ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1974 - V ZR 231/73, NJW 1974, 2279, 2280).
  • BGH, 23.03.1993 - XI ZR 167/92

    Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231/73, NJW 1974, 2279, 2280 sowie vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87, WM 1988, 1137, 1141) kommen deshalb Ansprüche des früheren Eigentümers aus § 812 BGB gegen den Ersteher des Grundstücks, dem nach Ablösung des noch valutierten Restes der Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungsbewilligung erteilt wird, nicht in Betracht.
  • BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80

    Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück - Formularmäßige Verpflichtung

    Mit der vom Senat entschiedenen bereicherungsrechtlichen Problematik (vgl. BGHZ 56, 22 ff [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; 64, 170 ff; Urteil vom 11. Oktober 1974, V ZR 231/73 = NJW 1974, 2279, 2280) hat das unmittelbar nichts zu tun.

    Insbesondere kann die Beklagte nichts aus dem Senatsurteil vom 11. Oktober 1974 (aaO) für sich herleiten.

  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    Nr. 2 über 35.780,- DM geht der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die Zahlungen des Beklagten nicht auf die Grundschuld, sondern auf die persönliche Forderung geleistet worden sind (BGH NJW 1974, 2279).
  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 271/03

    Ansprüche des früheren Eigentümers gegen den Ersteher eines Grundstücks nach

    Denn der Ersteher hat nichts dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers erlangt oder erspart, daß ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das sich aus bestehenbleibenden Rechten und einem Bargebot zusammensetzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwenden müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereitelung des Rückgewähranspruchs zum Nachteil des früheren Eigentümers ergeben (vgl. BGHZ 155, 63, 68; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231/73 - NJW 1974, 2279 unter a; vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa; vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92 - ZIP 1993, 664 unter I 2 b).
  • OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18

    Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

    Das ist aber nicht schon der Fall, wenn eine Grundschuld nicht valutiert ist (vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 5. Aufl. Rdn. 514 unter a; Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 50 Anm. 27); denn das Grundpfandrecht besteht unter diesen Umständen als Grundstückslast weiter (vgl. BGH Urteile vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231fl3 = NJW 1974, 2279, 2280; vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 = NJW-RR 1988, 1146, 1147 = WM 1988, 1137, 1139; vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 = NJW 1989, 1349).
  • OLG Saarbrücken, 21.04.2005 - 8 U 222/04

    Bankenhaftung: Verschuldetes Unmöglichwerden der Erfüllung des schuldrechtlichen

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der - nach den Umständen (vgl. Nr. 12 der Grundschuldbestellungsurkunde vom 15.04.1959) lediglich auf die Forderung zahlenden - Klägerin (und ihrem Ehemann, dem Zedenten) nach vollständiger Zahlung ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen die Beklagte als Sicherungsnehmerin aus der Sicherungsabrede zustand, der hier durch den Zuschlag nicht untergegangen war, sich vielmehr auf einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld beschränkt hatte, was der Beklagten dann infolge der von ihr später bewilligten Löschung der Grundschuld schuldhaft unmöglich geworden ist, mit der Folge einer grundsätzlichen Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 280 BGB a.F. Dies entspricht herrschender Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1989, 2536/2538; NJW-RR 1988, 1146/1149; NJW 1974, 2279/2280; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 579).
  • OLG Saarbrücken, 21.04.2005 - 8 U 94/04

    Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Grundschuldrückgewähr!

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der - nach den Umständen (vgl. Nr. 12 der Grundschuldbestellungsurkunde vom 15.04.1959) lediglich auf die Forderung zahlenden - Klägerin (und ihrem Ehemann, dem Zedenten) nach vollständiger Zahlung ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen die Beklagte als Sicherungsnehmerin aus der Sicherungsabrede zustand, der hier durch den Zuschlag nicht untergegangen war, sich vielmehr auf einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld beschränkt hatte, was der Beklagten dann infolge der von ihr später bewilligten Löschung der Grundschuld schuldhaft unmöglich geworden ist, mit der Folge einer grundsätzlichen Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 280 BGB a.F. Dies entspricht herrschender Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1989, 2536/2538; NJW-RR 1988, 1146/1149; NJW 1974, 2279/2280; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 579).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1996 - 22 U 16/95

    Anspruch einer Erbengemeinschaft auf Rückgewähr einer Grundschuld; Auswirkungen

  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 100/77

    Anspruch aus der Nichtvalutierung der Grundpfandrechte - Ausspruch über die

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