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   BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84   

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https://dejure.org/1984,2997
BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84 (https://dejure.org/1984,2997)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1984 - 4 StR 589/84 (https://dejure.org/1984,2997)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1984 - 4 StR 589/84 (https://dejure.org/1984,2997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmen - Strafzumessung - Minder schwerer Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 54
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84
    Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme des minder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298); sie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zugunsten des Angeklagten nicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StrVert 1983, 60).
  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 397/77

    Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84
    Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme des minder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298); sie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zugunsten des Angeklagten nicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StrVert 1983, 60).
  • BGH, 13.07.1984 - 4 StR 394/84

    Berücksichtung von Gesichtspunkten, die bereits für die Feststellung des

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84
    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 4 StR 394/84 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Straf rahmens , nicht aber die Berücksichtigung der für die Annahme eines minder schweren Falles maßgebenden Umstände bei der Bemessung der Strafe innerhalb des geminderten Strafrahmens (BGH StV 1985, 54).
  • BGH, 05.08.1993 - 4 StR 427/93

    Verfahrensrüge wegen Ablehnung eines Zeugenbeweises - Rechtmäßigkeit der

    Der Senat bemerkt ferner, daß die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten auch dann noch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden kann, wenn sie zur Annahme eines minder schweren Falles geführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 4 StR 589/84; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2).
  • OLG Frankfurt, 15.03.1993 - 1 Ss 26/93
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden müssen; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 54 ; StV 1087, 530; NStZ 1985, 164 ; GA 1987, 569).
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