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   BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89   

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https://dejure.org/1990,2254
BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89 (https://dejure.org/1990,2254)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - I ZR 6/89 (https://dejure.org/1990,2254)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - I ZR 6/89 (https://dejure.org/1990,2254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Handelsvertreter - Provisionsanspruch - Retouren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87a
    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Retouren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Dämmplatten -, Provisionsansprüche bei Retouren, Rückgabe von Übermengen, Dämmwolle, Dämmmaterial, Rückgaberecht des Kunden, auflösende Bedingung, Maßgeblichkeit der Berücksichtigung der Provision in der Kalkulation des U, Nichtausführung eines Geschäfts aus Kulanz, ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 155
  • MDR 1991, 319
  • WM 1991, 76
  • DB 1990, 2592
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89
    Über die Forderungen der Klägerin aus den Wechseln über 65.311,28 DM und über 20.000,-- DM wird von den Parteien ein weiterer Rechtsstreit (I ZR 32/89, OLG Bamberg 5 U 21/88) geführt, in dem der erkennende Senat an demselben Tag entschieden hat.

    Im Berufungsverfahren haben die Parteien vereinbart, die in den Verfahren OLG Bamberg 5 U 20/88 (I ZR 6/89) und 5 U 21/88 (I ZR 32/89) erklärten Aufrechnungen jeweils zunächst auf den Wechsel über 65.311,28 DM, sodann auf den über 22.000,-- DM und schließlich auf den über 49.000,-- DM zu beziehen.

    Hinsichtlich der Beurteilung der weiteren Gegenforderungen des Beklagten (Provisionsanspruch aufgrund der Vermittlung eines Großauftrages der Firma A. H., Anspruch auf im ersten Halbjahr 1983 verdiente Provisionen, Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1983 und Anspruch auf Handelsvertreterausgleich) wird auf die Entscheidungsgründe des an demselben Tage ergangenen Senatsurteils im Parallelverfahren I ZR 32/89 Bezug genommen.

  • OLG Schleswig, 01.02.1990 - 5 U 21/88
    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89
    Über die Forderungen der Klägerin aus den Wechseln über 65.311,28 DM und über 20.000,-- DM wird von den Parteien ein weiterer Rechtsstreit (I ZR 32/89, OLG Bamberg 5 U 21/88) geführt, in dem der erkennende Senat an demselben Tag entschieden hat.

    Im Berufungsverfahren haben die Parteien vereinbart, die in den Verfahren OLG Bamberg 5 U 20/88 (I ZR 6/89) und 5 U 21/88 (I ZR 32/89) erklärten Aufrechnungen jeweils zunächst auf den Wechsel über 65.311,28 DM, sodann auf den über 22.000,-- DM und schließlich auf den über 49.000,-- DM zu beziehen.

  • BGH, 29.09.1969 - II ZR 51/67

    Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegen nicht fällige Wechselforderung -

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89
    Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob sich die Aufrechnungserklärungen des Beklagten, soweit die erforderliche Aufrechnungslage im Verhältnis zu den Wechselforderungen nicht gegeben war (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1 WG, BGH, Urt. v. 29.9.1969 - II ZR 51/67, NJW 1970, 41, 42), auch auf die Forderungen der Klägerin aus den Grundgeschäften, die den Wechseln zugrunde liegen, beziehen und diese Forderungen bereits zu einer Zeit bestanden, in der die Aufrechnungslage gegeben war.
  • BGH, 19.11.1956 - II ZR 110/55

    Entfallen des Provisionsanspruchs des HV bei wirtschaftlich vertretbarem

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89
    In einem solchen Fall hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn und soweit der Unternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung erhält (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1956 - II ZR 110/55, DB 1957, 185).
  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 168/13

    Handelsvertreterprovisionsanspruch des Reisevermittlers bei Reiseabsage durch den

    Dies ließe die Provisionsanwartschaft des Handelsvertreters entfallen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 6/89, NJW-RR 1991, 155 unter I 1; Küstner/Thume, aaO, Kap. V Rn. 150 ff.; Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87a Rn. 27; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87 Rn. 27).
  • OLG München, 19.10.2010 - 5 U 5250/09

    Insolvenzanfechtung: Teilweise Anfechtbarkeit der von der Schuldnerin an den

    21 Mit dem Einwand, mangels Vermittlung eines rechtswirksamen Anlagevertrages sei gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB kein Provisionsanspruch entstanden (vgl. BGH, Urteile vom 11.10.1990 - I ZR 6/89, WM 1991, 76 und I ZR 32/89, WM 1991, 196; Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 87 Rn. 7) mit der Folge, dass sich die dennoch erfolgten Zahlungen an die Beklagte insgesamt als Ausdruck der Freigebigkeit der Schuldnerin darstellen würden, kann der Kläger jedoch nicht gehört werden.
  • OLG München, 05.10.2010 - 5 U 4438/09

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einem insolventen

    19 Mit dem Einwand, mangels Vermittlung eines rechtswirksamen Anlagevertrages sei gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB kein Provisionsanspruch entstanden (vgl. BGH, Urteile vom 11.10.1990 - I ZR 6/89, WM 1991, 76 und I ZR 32/89, WM 1991, 196; Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 87 Rn. 7) mit der Folge, dass sich die dennoch erfolgten Zahlungen an den Beklagten insgesamt als Ausdruck der Freigebigkeit der Schuldnerin darstellen würden, kann der Kläger jedoch nicht gehört werden.
  • OLG München, 08.08.2001 - 7 U 5118/00

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters in der Textilbranche

    b) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie sich allerdings in der weit überwiegenden Zahl der Fälle aus reiner Kulanz zur Rücknahme der Ware gegenüber den Kunden bereit erklärt, indessen berührt auch dies grundsätzlich nicht den Provisionanspruch der Klägerin (vgl. BGH NJW-RR 91, 155; Küstner/Thume aaO. RdNr. 1189), auch dann nicht, wenn die Beklagte - wie sie behauptet - dem Stornierungswunsch häufig nachgekommen sei, um die Kundenbeziehung aufrecht zu erhalten (BGH MDR 61, 312).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89
    Über die Forderung der Beklagten aus dem Wechsel über 49.000,-- DM wird von den Parteien ein weiterer Rechtsstreit (I ZR 6/89, OLG Bamberg 5 U 20/88) geführt, in dem der erkennende Senat an demselben Tag entschieden hat.

    Im Berufungsverfahren haben die Parteien vereinbart, die von ihnen in den Verfahren OLG Bamberg 5 U 20/88 (I ZR 6/89) und 5 U 21/88 (vorliegender Rechtsstreit I ZR 32/89) erklärten Aufrechnungen jeweils zunächst auf den Wechsel über 65.311,28 DM, sodann auf den über 22.000,-- DM und schließlich auf den über 49.000,-- DM zu beziehen.

  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 319/96

    Durchführung von Räumungsverkäufen in Teppichgeschäften - Geltendmachung eines

    Ein Fall der vom Unternehmer zu vertretenden Nichtausführung liegt auch dann vor, wenn sich dieser aus Kulanz zu einer Stornierung des Auftrags bzw. zu einer Rücknahme der bereits gelieferten (und gegebenenfalls bezahlten) Ware bereitfindet (vgl. MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene, § 87a Rn. 18 und 54; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 6/89 - NJW-RR 1991, 155, 156).
  • OLG Nürnberg, 24.05.2013 - 5 U 2296/12
    Die Entscheidung BGH NJW-RR 1991, 155 ist nicht einschlägig, da diese sich auf die auflösend bedingte Leistungspflicht des Kunden bezieht, während es vorliegend um den Wegfall der Leistungspflicht des Unternehmers geht.
  • LG Bremen, 02.09.1993 - 6 S 114/93
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem Mietverhältnis, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, wegen seiner Einheitlichkeit die Kündigung von sämtlichen Personen der einen Vertragsseite gegenüber allen Personen der anderen Vertragsseite erklärt werden muss (siehe nur BGHZ 96, 302 ff., 310; OLG Frankfurt/Main, WM 91, 76, 77, rSp. m.N.).
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