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   BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11   

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https://dejure.org/2011,2337
BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11 (https://dejure.org/2011,2337)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2011 - 1 StR 134/11 (https://dejure.org/2011,2337)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 (https://dejure.org/2011,2337)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 227 StGB; § 222 StGB; § 228 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung (Vorsatz; eigenmächtiger Heileingriff und hypothetische Einwilligung; fahrlässige Perforation der Speiseröhre; Erlaubnistatbestandsirrtum: Abgrenzung vom Verbotsirrtum); Anforderungen an die ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 222 StGB, § 223 StGB, § 227 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge: Rechtswidrigkeit eines ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführten ärztlichen Eingriffs

  • Wolters Kluwer

    Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils im Zusammenhang mit einer Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf Grund eines Fehlers bei einer Magenspiegelung

  • rewis.io

    Körperverletzung mit Todesfolge: Rechtswidrigkeit eines ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführten ärztlichen Eingriffs

  • ra.de
  • rewis.io

    Körperverletzung mit Todesfolge: Rechtswidrigkeit eines ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführten ärztlichen Eingriffs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 18; StGB § 227; StPO § 267 Abs. 5 S. 1
    Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils im Zusammenhang mit einer Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf Grund eines Fehlers bei einer Magenspiegelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Speiseröhren-Fall

    Art. 5 Abs. 1 GG, §§ 185, 193 StGB
    Die hypothetische Einwilligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 205
  • NJ 2013, 38
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98

    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Das zur Wahrung der Persönlichkeit des Patienten erforderliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 = BGHSt 45, 219, 225) steht einer voreiligen ärztlichen Maßnahme entgegen, zumal, wenn es sich - wie hier - nicht um eine dringende Heilbehandlung, sondern lediglich um eine Untersuchung aus Diagnosegründen handelt.

    Ein Verbotsirrtum ist dann gegeben, wenn der Arzt das Fehlen des Einverständnisses für möglich, den Eingriff aber für zulässig hält, weil er medizinisch geboten ist; die Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ist jedoch "kaum je zweifelhaft" (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 = BGHSt 45, 219, 225; vgl. im Einzelnen auch Fischer, StGB, 58. Aufl., Rn. 16 zu § 223).

  • BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88

    Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Wird hingegen festgestellt, dass der Angeklagte irrig angenommen hat, P. hätte bei vorheriger Befragung der Erweiterung zugestimmt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der entsprechend § 16 StGB zu behandeln ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 = NStZ-RR 2007, 340, 341; BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 = NStZ 1996, 34, 35; BGH, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88 = BGHSt 35, 246 ff., 250).
  • BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03

    Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung;

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 = NStZ 2004, 442).
  • BGH, 07.06.2011 - 5 StR 26/11

    Freispruch (lückenhafte Beweiswürdigung; Urteilsgründe; revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 mwN).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Wird hingegen festgestellt, dass der Angeklagte irrig angenommen hat, P. hätte bei vorheriger Befragung der Erweiterung zugestimmt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der entsprechend § 16 StGB zu behandeln ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 = NStZ-RR 2007, 340, 341; BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 = NStZ 1996, 34, 35; BGH, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88 = BGHSt 35, 246 ff., 250).
  • BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03

    Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität;

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03 = StV 2004, 376, 377 mwN).
  • BGH, 05.07.2007 - 4 StR 549/06

    Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11
    Wird hingegen festgestellt, dass der Angeklagte irrig angenommen hat, P. hätte bei vorheriger Befragung der Erweiterung zugestimmt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der entsprechend § 16 StGB zu behandeln ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 = NStZ-RR 2007, 340, 341; BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 = NStZ 1996, 34, 35; BGH, Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88 = BGHSt 35, 246 ff., 250).
  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 320/12

    Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

    Im Rahmen der Beweiswürdigung sind sodann die Einlassungen der Angeklagten zwar nicht im Zusammenhang, sondern in Teilen jeweils an verschiedenen Stellen dargelegt worden (UA S. 13, 14, 15, 16, 21), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Darstellungsmangel begründen kann (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11; vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8 mwN; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90).

    Sodann hat die Strafkammer die Strafbarkeit des Vorgehens der Angeklagten wegen des Vorliegens einer hypothetischen Einwilligung verneint (zu dieser Rechtsfigur vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11, NStZ 2012, 205 f.; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 16 mwN; Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03, NStZ 2004, 442, und vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34 f.; weit.

    Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer sich bei dieser besonderen, durch Tatsachen fundierten Sachlage keine Überzeugung dahingehend hat bilden können, dass der Geschädigte bei vollständiger Aufklärung die Einwilligung in den Eingriff verweigert hätte, oder dass die Angeklagten mit einer solchen Verweigerung gerechnet hätten (vgl. zur Anwendung des Zweifelssatzes BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11, NStZ 2012, 205; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 16, 17 mwN; Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34, 35).

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    Die Kammer folgt nicht dem von dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. Oktober 2011 (- 1 StR 134/11 - NStZ 2012, 205) vertretenen Standpunkt, wonach eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (nur) dann in Betracht kommt, wenn der Arzt " nicht an eine Einwilligung glaubte " (ähnlich: Biermann in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 501 [erster Satz]).

    192 (3) Schließlich scheidet die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht deshalb aus, weil der Angeklagte irrig davon ausgegangen wäre, die Geschädigten hätten die Risiken, über die er hätte aufklären müssen, bereits gekannt, oder sie hätten in die Operationen auch bei Kenntnis dieser Risiken eingewilligt (hierzu vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 - NStZ 2012, 205 Rn. 29).

    Denn er hätte das Unrechtmäßige seines Verhaltens (vgl. BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/51 - BGHSt 2, 194 [20]; Joecks/Kulhanek in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 17 Rn. 12) sogar ohne Hinzuziehung externen Rechtsrats schon dann erkennen können, wenn er sich - wie ihm möglich und auch zumutbar - gedanklich mit der Frage befasst hätte, ob er dem Selbstbestimmungsrecht seiner Patientinnen durch die von ihm gewählte Vorgehensweise gerecht wird (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 - BGHSt 45, 219 [225] - die Vermeidbarkeit dürfte " kaum je zweifelhaft sein "; so auch BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - NStZ 2012, 205 [206]).

  • BayObLG, 06.08.2021 - 201 StRR 66/21

    Parteiverrat - "Dieselbe Rechtssache" iSd § 356 Abs. 1 StGB - Abgrenzung von

    Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2011 - 3 StR 41/11 = BeckRS 2011, 19179 Rn. 6; Urt. v. 11.10.2011 - 1 StR 134/11 = BeckRS 2011, 25321 Rn. 12).
  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 41/11 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 Rn. 12).
  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 36/19

    Anforderungen an die Begründung des Urteils bei Freispruch aus tatsächlichen

    Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 mwN).
  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 568/19

    Urteilsgründe (Freispruch aus tatsächlichen Gründen)

    Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen ? zusätzlichen ? Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 ? 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254; vom 11. Oktober 2011 ? 1 StR 134/11).
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