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   BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16   

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https://dejure.org/2016,48245
BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16 (https://dejure.org/2016,48245)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16 (https://dejure.org/2016,48245)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16 (https://dejure.org/2016,48245)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 1 StVO, § 9 Abs 5 StVO, § 286 ZPO
    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anscheinsbeweis zu Lasten eines Rückwärtsfahrenden bei Parkplatzunfall

  • IWW

    §§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 17 Abs. 1, 2 StVG, §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO, § 9 Abs. 5 StVO, § 17 StVG, § 286 ZPO, § 1 StVO, § 1 Abs. 1 StVO

  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz; Erforderliche Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im ...

  • rabüro.de

    Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines Rückwärtsfahrenden

  • rewis.io

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 17; StVO § 1; StVO § 9 Abs. 5
    Kein Anscheinsbeweis zulasten eines rückwärts ausparkenden Kfz bei möglichem Stillstand vor der Kollision

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    VI. Zivilsenat entscheidet erneut einen Parkplatzunfallschaden mit Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 66/16 -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17; StVO § 1; StVO § 9 Abs. 5
    Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz; Erforderliche Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im ...

  • rechtsportal.de

    StVG § 17 ; StVO § 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ; ZPO § 286
    Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz; Erforderliche Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im ...

  • datenbank.nwb.de

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Auffahrunfall auf Parkplatz: Wer ist schuld - Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Parkplatzunfälle: Zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bei Kollisionen während des Rückwärtsfahrens

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis gegenüber Rückwärtsfahrendem bei einem Parkplatzunfall

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet erneut über einen Parkplatzunfall mit Rückwärtsfahrer

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein Anscheinsbeweis zulasten eines rückwärts ausparkenden Kfz bei möglichem Stillstand vor der Kollision

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer haftet, wenn es auf einem Parkplatz beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen zur Kollision kommt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Parkplatzunfall: Hier gilt die StVO - Wirklich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1175
  • MDR 2017, 147
  • NZV 2017, 140
  • VersR 2017, 186
  • JR 2018, 193
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16
    Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

    Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 und vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 11) Grundsätze zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrer bei Parkplatzunfällen aufgestellt.

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16
    Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 und vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 11) Grundsätze zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrer bei Parkplatzunfällen aufgestellt.

    Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (vgl. zum vorstehenden Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16
    Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16
    Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, NJW 2014, 3097 Rn. 18).

    Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO).

    Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil der am Fahrbahnrand anfahrende Beklagte zu 2 - anders als in der Situation auf einem Parkplatz - im Streitfall grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört würde (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, aaO Rn. 15).

  • BGH, 22.11.2022 - VI ZR 344/21

    "Rechts vor links" auf Parkplätzen?

    a) Die Regeln der StVO sind auf einem - hier vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz allerdings grundsätzlich anwendbar, so dass etwa von den Nutzern des Parkplatzes das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme zu beachten ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11 mwN; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 11; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 9).

    Anders als § 9 Abs. 5 StVO (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 11; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 9) enthält die auf den fließenden Verkehr zweckgerichtete Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO keine Wertung, die auf die Situation auf Parkplätzen übertragbar wäre.

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22

    Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen

    Er hatte daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit zu fahren, um jederzeit anhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10).

    Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss auf der Fahrgasse, die auch der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen dient (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 17), stören (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 10; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15).

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