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   BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17 - BeckRS 2018   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51192
BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17 - BeckRS 2018 (https://dejure.org/2018,51192)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2018 - I ZR 114/17 - BeckRS 2018 (https://dejure.org/2018,51192)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17 - BeckRS 2018 (https://dejure.org/2018,51192)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Leistungsklage des Zessionars gegen den Schuldner: Zulässigkeit und Begründetheit der isolierten Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 33
    Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage bei Streit um Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus § 63 VVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten durch Stattgabe der Leistungsklage des Zessionars und Abweisung der im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobenen negativen Feststellungsklage; Beitreibung einer abgetretenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Versicherungsvertrag, VMV bei der Vermittlung einer Versicherung auch auf fremde Rechnung als Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, isolierte Drittwiderklage, negative Feststellungsklage, Rechtskrafterstreckung, Abtretung, Zedent, ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Drittwiderklage gegen den Zedenten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1610
  • MDR 2019, 568
  • MDR 2019, 979
  • VersR 2019, 962
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17
    Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber dem klagenden Zessionar wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung vollständig geklärt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26).

    Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene isolierte Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN).

    Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz und des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte auf negative Feststellung, dass dieser keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 28).

    Hierfür ist es unerheblich, dass sich die Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt hat (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 31).

    Der Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Drittwiderbeklagten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber der Drittwiderbeklagten festgestellt wird (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, BKR 2016, 219 Rn. 8).

    Eine Rückabtretung durch den Kläger an sie würde daran nichts ändern, weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die Rechtskraft des Urteils auch auf diejenigen erstreckt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 33).

    Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für den Beklagten daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber der Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34).

    Der Schuldner, der regelmäßig die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der Ansprüche geführt haben (vgl. BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34), erhält damit eine prozessuale Möglichkeit, einer doppelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent bereits im Erstprozess des Zessionars entgegenzuwirken.

  • BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17
    Der Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Drittwiderbeklagten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber der Drittwiderbeklagten festgestellt wird (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, BKR 2016, 219 Rn. 8).

    Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 8).

    Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 4), folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17
    Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f. [juris Rn. 5] mwN).
  • BGH, 10.04.1986 - VII ZR 286/85

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17
    Dem entspricht die Rechtskraftwirkung eines derartigen Urteils (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032, 2033 [juris Rn. 20]; Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509 [juris Rn. 10]).
  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17
    Dem entspricht die Rechtskraftwirkung eines derartigen Urteils (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032, 2033 [juris Rn. 20]; Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509 [juris Rn. 10]).
  • LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22

    Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen

    Eine Ausnahme besteht nach dem Zweck der Widerklage, die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörige Ansprüche zu ermöglichen jedoch in den Fällen, in denen die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007, Az: VI ZR 129/06, juris Rn 10; BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az: I ZR 114/17, juris Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, 43. Aufl., Rn. 12 zu § 33 ZPO).
  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 165/19

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in

    Mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage wird deshalb zugleich positiv rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Prozessgegner der Anspruch zusteht, dessen Nichtbestehen der Feststellungskläger geltend gemacht hat (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, NJW 2019, 1610 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung

    Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (isolierte Drittwiderklage), ist regelmäßig unzulässig (BGH, Urteile vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f.; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 14; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, NJW 2019, 1610 Rn. 18; jeweils mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 19 ff.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 28; vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, aaO S. 222 ff.).

    Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10 mwN; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, ZfSch 2016, 225 Rn. 4; vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15, juris Rn. 7).

  • BGH, 27.04.2022 - IV ZR 344/20

    Richten einer isolierten Drittwiderklage auf die Feststellung des Nichtbestehens

    Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (isolierte Drittwiderklage), ist regelmäßig unzulässig (BGH, Urteile vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, BGHZ 228, 1 Rn. 25; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, VersR 2019, 962 Rn. 18).

    Der Bundesgerichtshof hat aber unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss, und zwar unter anderem für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, aaO Rn. 26 ff.; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 19 ff.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 f.; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220 unter II 1 [juris Rn. 5 ff.]).

    Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, aaO Rn. 28; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO; vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, VersR 2007, 1291 Rn. 10; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, zfs 2016, 225 Rn. 4).

    Da der Klage und der Drittwiderklage inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 20, 31; Althammer, NJW 2019, 1613).

    Die Aufspaltung in zwei Prozesse brächte prozessökonomisch keine Vorteile, sondern Mehrbelastungen und das Risiko einander widersprechender Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 20).

    a) Der Bundesgerichtshof hat das Feststellungsinteresse für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung bejaht, mit der das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten festgestellt werden soll (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, VersR 2019, 962 Rn. 22; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 32; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 8).

    Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage sei für den Beklagten daher der sichere Weg, in demselben Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO).

    Der Schuldner, der regelmäßig die Umstände nicht kenne, die zur Abtretung der Ansprüche geführt hätten, erhalte damit eine prozessuale Möglichkeit, einer doppelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent bereits im Erstprozess des Zessionars entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 31).

    b) Zu Recht weist die Revision zwar darauf hin, für Fälle rechtsgeschäftlicher Abtretung (negative Feststellungsklage im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten) sei es unerheblich, dass sich der Zedent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt hat (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, VersR 2019, 962 Rn. 22; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 31; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 8).

  • LG Karlsruhe, 19.01.2024 - 10 O 181/23

    Zum Anspruch auf Kostenvorschuss bei Abtretung der Mängelrechte

    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des BGH noch von einem Sachzusammenhangserfordernis aus § 33 ZPO die Rede war, bezog sich dies auch durchweg auf Drittwiderklagen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 -, BGHZ 147, 220-225, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17 -, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 27. April 2022 - IV ZR 344/20 -, Rn. 4 ff., juris), bei denen die Forderung nach einem Sachzusammenhang sicherlich gerechtfertigt, aber richtigerweise auch nicht aus § 33 ZPO abzuleiten ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 -, BGHZ 40, 185-191, Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22

    Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Verletzung eines

    Zwar hat, wenn eine negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen wird, diese Entscheidung grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, NJW 1983, 2032, 2033; NJW 1986, 2508, 2509; NJW 2019, 1610, 1612).
  • LG Krefeld, 15.04.2021 - 3 O 81/20

    PIM Gold-Anleger erhalten Geld zurück

    Insofern wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2018 (Az. I ZR 114/17) verwiesen.
  • LG Arnsberg, 25.11.2020 - 3 S 4/20
    Ein solches Interesse kann vorliegend allenfalls darin gesehen werden, dass die Beklagte sich nämlich nur dann sicher sein kann, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Drittwiderbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 114/17, NJW 2019, 1610; Urteil vom 13.6. 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852).
  • OLG Rostock, 10.05.2022 - 5 U 173/19

    Folgen der Erhebung einer negativen Feststellungsklage für Verjährung

    Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich zugleich auf dessen kontradiktorisches Gegenteil, d. h. die Abweisung der negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen enthält gleichzeitig die positive Feststellung vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses, wobei zu beachten ist, dass sich Umfang und Tragweite einer dahingehenden positiven Feststellung im Einzelnen erst aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1972 - VI ZR 110/71 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 - II ZR 113/73 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 08. Juni 1978, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2011 - 22 U 95/08 -, Rn. 52, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17 -, Rn. 27, juris; Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 197 Rn. 7).
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