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   BGH, 11.11.1953 - IV ZB 67/53   

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https://dejure.org/1953,2088
BGH, 11.11.1953 - IV ZB 67/53 (https://dejure.org/1953,2088)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1953 - IV ZB 67/53 (https://dejure.org/1953,2088)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1953 - IV ZB 67/53 (https://dejure.org/1953,2088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 310
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 01.03.1932 - VII 291/31

    1. Ergreift die Pfändung einer Forderung auch die zu ihrer Sicherung abgetretene

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 67/53
    § 401 BGB findet auf Grundschulden, die zur Sicherung von Forderungen bestellt sind, keine Anwendung (RGZ 135, 272 [274]; RGR a.a.O.).
  • RG, 19.06.1931 - II B 10/31

    1. Über die Zuständigkeit des Reichsgerichts (nach § 28 FGG.) beim

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 67/53
    Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung, von der es abweichen will, in einer Grrundbuchsache ergangen ist (RGZ 133, 102).
  • BGH, 24.06.1955 - V ZR 147/54

    Rechtsmittel

    Andererseits wird der Gedankengang der Revision auch nicht durch den Beschluß des IV. Zivilsenats vom 11. November 1953 - IV ZB 67/53 - (LM, Nachschlagewerk Nr. 4 zur 40. DVO z UmstG = NJW 1954, 310 = BB 1953, 1032) getragen, wie der erkennende Senat in BGHZ 12, 79 [87/88] und S. 10 der Entscheidungsgründe von V ZR 65/54 hinsichtlich der dortigen Tatbestände ausgeführt hat, worauf zu verweisen ist.

    Zwar ging die Regelung in der ehemaligen Britischen Besatzungszone schon in den Jahren 1946 und 1947 dieser Entwicklung voraus (vgl. S. 19 der Gründe des Beschlusses des IV. Zivilsenats vom 11. November 1953 - IV ZB 67/53 -, LM, Nachschlagewerk Nr. 23 zu BGB § 812 = NJW 1954, 310 = BB 1953, 1032; Rundverfügungen Nr. 73/46 und 10/47 der Reichsbankleitstelle Hamburg in HansJustVerwBl. 1946, 64 r Sp und 1947, 9 r Sp; ferner zusammenfassende Bekanntmachung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle in HannRechtspfl 1947, 27 1 Sp).

  • BGH, 10.04.1957 - V ZR 131/55

    Enteignung einer Staatsbank

    Dabei ergab sich, daß eine für alle Fälle geltende Entscheidung nicht möglich ist, sondern daß unter eingehender Würdigung des Einzelfalles geprüft werden muß, ob die Gefahr einer Doppelzahlung das Verlangen des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung macht (vgl. einerseits BGH vom 17. und 31. März 1953 I ZR 74/52 und 77/52 - Lind-Möhr BGB § 242 C d 10 und 9 - letztere auch NJW 1953, 861; BGHZ 12, 79 [87]; andererseits BGH vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 in NJW 1954, 310; BGH vom 1. April 1955 I ZR 37/53 in Lind-Möhr BGB § 242 C d - 31).

    Gerade in den damals für entscheidend gehaltenen Gesichtspunkten (Aufenthalt des Schuldners in der Sowjetzone und frühzeitige Zahlung) hat der vorliegende Fall mehr Ähnlichkeit mit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 (NJW 1954, 310), in der die Forderung nochmaliger Zahlung nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen worden ist.

  • BGH, 15.04.1955 - V ZR 65/54

    Rechtsmittel

    Der Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1953 (NJW 1954, 310), auf den die Revision verweist, steht nicht entgegen.

    Indessen hatte der Schuldner in jenem Fall erheblich später als im vorliegenden gezahlt, nämlich erst im Mai 1948, also kurz vor der Währungsumstellung; außerdem unterlag seine Zahlung der Sperre der Gesetze Nr. 52 und 53 (S 19 der Gründe des Beschlusses; insoweit in NJW 1954, 310 nicht abgedruckt).

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 86/52

    Enteignung westdeutscher Hypothek in der Sowjetzone

    Nur scheinbar steht der Beschluß des IV. Zivilsenats vom 11.11.1953 (IV ZB 67/53) entgegen, in dem die Forderung nochmaliger Zahlung an einen in der Ostzone enteigneten Gläubiger nicht als unzulässige Rechtsausübung erachtet wird, obwohl der Eigentümer gutgläubig an die zum Volkseigentum erklärte Firma des Gläubigers in der Ostzone geleistet hatte.
  • BGH, 14.10.1954 - IV ZR 66/54

    Rechtsmittel

    Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 11. November 1953 - IV ZB 67/53 - (LM Nr. 4 zu § 1 40. DVO/UmstG) ausgesprochen, dass den Inhabern enteigneter Betriebe nicht zugemutet werden könne, ihren Schuldnern in den Westzonen unmittelbar nach der Enteignung Nachricht zu geben und sie aufzufordern, Verbindlichkeiten nicht an die Nachfolgebetriebe, sondern an sie persönlich zu entrichten.
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