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   BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55   

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https://dejure.org/1955,3190
BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55 (https://dejure.org/1955,3190)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1955 - 1 StR 309/55 (https://dejure.org/1955,3190)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1955 - 1 StR 309/55 (https://dejure.org/1955,3190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis des Rechts der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen zu dem Gebot ihrer Fernhaltung von der Verhandlung vor ihrer Vernehmung als Zeugen - Haftung der Eltern des Angeklagten als Revisionsführer für die Kosten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 21.09.1925 - II 482/25

    1. Gehört der Vormund eines wegen Trunksucht oder Verschwendung Entmündigten zu

    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Das Recht der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen muß hinter dem Gebot ihrer Fernhaltung von der Verhandlung vor ihrer Vernehmung als Zeugen zurücktreten, soweit durch ihre Anwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung des jugendlichen Angeklagten, die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde (im Anschluß an RGSt 59, 353, 354).

    Schließlich aber darf der Vorsitzende beziehungsweise das Gericht in Fällen solcher Art - unter Wahrung der Belange der Eltern, soweit dies vertretbar ist, - dem Gebot der Wahrheitserforschung, das der Fernhaltung der Zeugen von der Hauptverhandlung vor ihrer Vernehmung zugrunde liegt, den Vorrang vor den zu Gunsten der Verteidigung des Angeklagten erlassenen Vorschriften über das Recht der Eltern zur Anwesenheit geben, soweit die Ermittlung der Wahrheit dadurch beeinträchtigt würde (RGSt 59, 353, 354).

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Es erfüllt auch nicht etwa die Merkmale des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO, da dieser nur die Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, und kann den Bestand des Urteils nicht gefährden, da das Urteil auf dem Versehen nicht beruht; denn die Jugendkammer, vor der das Hauptverfahren eröffnet wurde, war das zur Aburteilung der Tat des Angeklagten zuständige Gericht (vgl BGHSt 1, 346 ff).
  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner auch in der Revisionsbegründung angezogenen Entscheidung BGHSt 2, 71 ausgeführt, eine Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluß auf Rechtsprechung und Geschäftsgang der Kammer ausüben kann, so wenn er von acht bis neun Sitzungen im Monat nur eine wahrnimmt und die Verteilung der Geschäfte sowie die Bestimmung der Termine seinem Vertreter überläßt.
  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Hiernach hat Landgerichtspräsident Dr. ... den Vorsitz in der Straf- und Jugendkammer in einem Umfang geführt, der ihm einen wesentlichen, also hinreichenden Einfluß auf die Rechtsprechung der beiden Kammern, die, wie bereits erwähnt, mit denselben Richtern besetzt waren, sicherte (vgl auch BGHSt 7, 23, 26) [BGH 28.09.1954 - 5 StR 275/53].
  • BGH, 12.07.1955 - 2 StR 188/55
    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Wenn das Landgericht unter Würdigung des Erziehungszwecks der Jugendstrafe hier mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten den Gedanken der Sühne in den Vordergrund rückt, so kann das nach den Umständen des Falles nicht beanstandet werden (vgl auch BGH NJW 1955, 1605 Nr. 11).
  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Zunächst trifft der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nur diejenigen Fälle, in denen die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, nicht dagegen solche, in denen ein gesetzmäßiger Ausschließungsbeschluß versehentlich nicht so streng durchgeführt worden ist, wie es seinem Inhalt entsprochen hätte (BGH NJW 1952, 153 Nr. 28, OGHSt 2, 337, 338), oder in denen trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit einer so großen Zahl von Personen der Zutritt zur Verhandlung gestattet worden ist, daß tatsächlich öffentlich verhandelt wurde (RGSt 77, 186, einen Fall betreffend, in dem schließlich 31 Studenten als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten).
  • RG, 30.09.1919 - IV 303/19

    Haftet die Mutter des Angeklagten, wenn sie selbständig von der Revision Gebrauch

    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Jedoch haften die Beschwerdeführer für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (KMR Anm 6 zu § 473 StPO, vgl auch RGSt 53, 345).
  • RG, 21.04.1931 - III 85/30

    Welche Voraussetzungen sind für eine dem Gesetz entsprechende Führung des

    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Im Anschluß an die Entscheidung RGZ 132, 301 heißt es, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor müsse stets einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen behalten und in der Lage sein, den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der seinen richtunggebenden Einfluß sichert.
  • RG, 16.09.1943 - 3 D 207/43

    Nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit kann einen Grund für die

    Auszug aus BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
    Zunächst trifft der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nur diejenigen Fälle, in denen die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, nicht dagegen solche, in denen ein gesetzmäßiger Ausschließungsbeschluß versehentlich nicht so streng durchgeführt worden ist, wie es seinem Inhalt entsprochen hätte (BGH NJW 1952, 153 Nr. 28, OGHSt 2, 337, 338), oder in denen trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit einer so großen Zahl von Personen der Zutritt zur Verhandlung gestattet worden ist, daß tatsächlich öffentlich verhandelt wurde (RGSt 77, 186, einen Fall betreffend, in dem schließlich 31 Studenten als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten).
  • BGH, 13.05.1960 - 4 StR 93/60

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Falle bereits entschieden, daß in einem derartigen Verfahren kein die Revision begründender Gesetzesverstoß gefunden zu werden braucht (1 StR 309/55 vom 1. November 1955 bei LM § 67 JGG Nr. 1).
  • BGH, 10.03.1970 - 1 StR 518/69

    Anrechnung der Untersuchungshaft

    Die Eltern des Angeklagten Werner E. tragen zwar die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Rechtsmittel; sie haften hierfür aber nur bis zur Höhe des von ihnen verwalteten Vermögens ihres Sohnes Werner E. (BGH NJW 1956, 520 Nr. 23).
  • BGH, 20.12.1955 - 1 StR 371/55

    Rechtsmittel

    Damit nahm er wesentlichen Einfluß auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kammer, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (BGHSt 2, 71; vgl auch BGHSt 7, 23; BGH 1 StR 309/55 vom 11. November 1955).
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