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   BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58   

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BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58 (https://dejure.org/1958,368)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1958 - 1 StR 532/58 (https://dejure.org/1958,368)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1958 - 1 StR 532/58 (https://dejure.org/1958,368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 104
  • NJW 1959, 108
  • MDR 1959, 141
  • JR 1959, 67
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 145/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Eine solche Maßnahme ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stets für zulässig erachtet worden (u.a. RGSt 19, 230; 55, 201; 62, 309; RG JW 1931, 1082 Nr. 11; BGHSt 10, 179, 181; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

    Auf sich beruhen kann, ob der Landgerichtspräsident, wie er in seiner Anordnung vom 26. März 1958 unter Berufung auf § 7 Abs. 2 VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) angenommen hat (vgl. auch RGSt 62, 309, 310), oder ob gemäß § 64 Abs. 1 GVG das Präsidium berufen war, die Hilfskammer zu bilden (RG HRR 1929, 1542; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

    Das kann durch Hilfsrichter geschehen (BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

  • RG, 12.11.1928 - II 1113/28

    1. Unterliegt die Notwendigkeit der Bildung einer Hilfsstrafkammer wegen

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Eine solche Maßnahme ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stets für zulässig erachtet worden (u.a. RGSt 19, 230; 55, 201; 62, 309; RG JW 1931, 1082 Nr. 11; BGHSt 10, 179, 181; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

    Auf sich beruhen kann, ob der Landgerichtspräsident, wie er in seiner Anordnung vom 26. März 1958 unter Berufung auf § 7 Abs. 2 VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) angenommen hat (vgl. auch RGSt 62, 309, 310), oder ob gemäß § 64 Abs. 1 GVG das Präsidium berufen war, die Hilfskammer zu bilden (RG HRR 1929, 1542; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

    Ist in einem solchen Falle, wie das Reichsgericht (JW 1928, 1302 Nr. 20) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 291, 293) entschieden haben, in Wirklichkeit der regelmäßige Vertreter im Amte zum Vorsitzenden bestellt, wird also nicht nach dem Wortlaut, sondern nach der tatsächlichen Handhabung der Anordnung beurteilt, ob sie gesetzmäßig und rechtswirksam ist, so muß sie auch von vornherein so ausgesprochen werden können, wie sie wirklich getroffen ist und gehandhabt werden soll (RG JW 1932, 2888 Nr. 36; anders noch RGSt 62, 309).

  • BGH, 22.11.1957 - 4 StR 497/57
    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Eine solche Maßnahme ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stets für zulässig erachtet worden (u.a. RGSt 19, 230; 55, 201; 62, 309; RG JW 1931, 1082 Nr. 11; BGHSt 10, 179, 181; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

    Auf sich beruhen kann, ob der Landgerichtspräsident, wie er in seiner Anordnung vom 26. März 1958 unter Berufung auf § 7 Abs. 2 VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) angenommen hat (vgl. auch RGSt 62, 309, 310), oder ob gemäß § 64 Abs. 1 GVG das Präsidium berufen war, die Hilfskammer zu bilden (RG HRR 1929, 1542; BGHSt 11, 106, 107; BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

  • BGH, 13.03.1956 - 2 StR 361/55
    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Richtig ist, daß das Gesetz eine solche Besetzung grundsätzlich für die ordentlichen Kammern, zur Erledigung des stetigen Anfalls richterlicher Aufgaben, verlangt (§ 59 GVG; u.a. BGHSt 9, 107; BGHZ 22, 142).

    Nicht ohne weiteres läßt sich beanstanden, wenn im Einzelfall nach dem Geschäftsverteilungsplan für beide ordentlichen Beisitzer ein Hilfsrichter einzutreten hat (BGHSt 9, 107, 108; BGHZ 20, 250).

  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt wenn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer Kammer (eines Senats) ein Landgerichtsdirektor (ein Senatspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht, daß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt nicht oder auch nur in einem irgendwie erheblichen Maße wird wahrnehmen können (RGSt 55, 236; 56, 157; 62, 366; RG JW 1928, 1302 Nr. 20; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291, 293 und 10, 130, 131).

    Ist in einem solchen Falle, wie das Reichsgericht (JW 1928, 1302 Nr. 20) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 291, 293) entschieden haben, in Wirklichkeit der regelmäßige Vertreter im Amte zum Vorsitzenden bestellt, wird also nicht nach dem Wortlaut, sondern nach der tatsächlichen Handhabung der Anordnung beurteilt, ob sie gesetzmäßig und rechtswirksam ist, so muß sie auch von vornherein so ausgesprochen werden können, wie sie wirklich getroffen ist und gehandhabt werden soll (RG JW 1932, 2888 Nr. 36; anders noch RGSt 62, 309).

  • RG, 12.02.1921 - IV 888/20

    Kann ein Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden mehrerer Strafkammern bestellt

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Kann die ordentliche Kammer unvorhergesehenen Geschäftsanfalls in der Regelbesetzung nicht Herr werden, ist es auch nicht möglich, sie durch Zuweisung bestimmter Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen (BGHSt 7, 23) an eine andere ordentliche Kammer zu entlasten oder ihr neue Mitglieder zuzuteilen, so sind der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder der Kammer an der Erledigung der Dienstgeschäfte verhindert, soweit ihre Überlastung reicht (RGSt 55, 236; RG GA 62, 482; BGH LM Nr. 4 zu § 67 GVG).

    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt wenn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer Kammer (eines Senats) ein Landgerichtsdirektor (ein Senatspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht, daß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt nicht oder auch nur in einem irgendwie erheblichen Maße wird wahrnehmen können (RGSt 55, 236; 56, 157; 62, 366; RG JW 1928, 1302 Nr. 20; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291, 293 und 10, 130, 131).

  • BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt wenn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer Kammer (eines Senats) ein Landgerichtsdirektor (ein Senatspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht, daß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt nicht oder auch nur in einem irgendwie erheblichen Maße wird wahrnehmen können (RGSt 55, 236; 56, 157; 62, 366; RG JW 1928, 1302 Nr. 20; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291, 293 und 10, 130, 131).
  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt wenn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer Kammer (eines Senats) ein Landgerichtsdirektor (ein Senatspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht, daß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt nicht oder auch nur in einem irgendwie erheblichen Maße wird wahrnehmen können (RGSt 55, 236; 56, 157; 62, 366; RG JW 1928, 1302 Nr. 20; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291, 293 und 10, 130, 131).
  • BGH, 25.02.1958 - 5 StR 625/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Dagegen spricht für die Ansicht des Senats, daß anderenfalls die Errichtung von Hilfskammern bei kleinen Landgerichten - etwa solchen, bei denen gar kein Direktor ernannt ist (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 Halbsatz 2 GVG) - zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen müßte (vgl. z.B. RGSt 64, 6 und RG JW 1932, 2888 Nr. 36); ferner daß das Gesetz für die Ferienkammern, einen durchaus ähnlichen Fall vorübergehender Verhinderung der ordentlichen Kammern, gleichfalls nicht die Bestellung eines Landgerichtsdirektors zum Vorsitzenden verlangt (RGSt 56, 143; BGH 5 StR 625/57 vom 25. Februar 1958).
  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 166/54

    Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58
    Nicht ohne weiteres läßt sich beanstanden, wenn im Einzelfall nach dem Geschäftsverteilungsplan für beide ordentlichen Beisitzer ein Hilfsrichter einzutreten hat (BGHSt 9, 107, 108; BGHZ 20, 250).
  • BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55

    Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters

  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
  • BGH, 04.04.1957 - 4 StR 82/57
  • BGH, 28.09.1954 - 1 StR 247/54

    Rechtsmittel

  • RG, 17.12.1920 - IV 1706/20

    Kann das dienstälteste Mitglied einer Strafkammer den Direktor auch dann im

  • RG, 07.10.1921 - 994/21

    Darf im Geschäftsverteilungsplan ein Landgerichtsdirektor, der zum Vorsitzenden

  • RG, 22.11.1928 - II 1030/28

    Darf der Vorsitz in der Großen Strafkammer einem Landgerichtsdirektor abwechselnd

  • RG, 14.07.1921 - 802/21

    Dürfen zu Vorsitzenden von Ferienkammern nur die in § 61 Satz 1 GVG. bezeichneten

  • RG, 21.05.1889 - 1141/89

    Liegt ein Verstoß gegen §. 62 G.B.G.'s vor, wenn im Geschäftsplane für den Fall

  • RG, 18.02.1930 - I 1224/29

    Nach welchen Grundsätzen ist die Frage zu entscheiden, ob nach dem Übertritt

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Die Bildung von Hilfsstrafkammern ist zulässig (BGHSt 11, 106,107; 12, 104).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

    Auch nach der Ersetzung des § 62 Abs. 1 GVG a.F. durch § 21 f Abs. 1 GVG n.F. bleibt die Besetzung einer Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Landgericht als Vorsitzenden zulässig (im Anschluß an BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]).

    Bereits vor der Einführung des § 21 f Abs. 1 GVG durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I S. 841) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]) die Auffassung vertreten, eine Hilfsstrafkammer dürfe auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden.

    Damit behalten die in der Entscheidung BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58] aufgeführten Gründe ihre Gültigkeit, soweit sie sich auf den Vorsitz in einer Hilfsstrafkammer beziehen.

    Der Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGHSt 12, 104 ff [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]; BGH, Beschluß vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82; Schäfer in LR 23. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 10).

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).
  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72

    Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer -

    Ist zur Entlastung einer Strafkammer im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet worden, so sind für deren Sitzungen, soweit sie an den ordentlichen Sitzungstagen beginnen, die für die ordentliche Strafkammer ausgelosten Schöffen einzuberufen, falls sie nicht von dieser beansprucht sind (Ergänzung zu BGHSt 12, 104, 105 im Anschluß an RG Recht 1929 Nr. 1308).

    Sie wird sogar der letztgenannten Regelung vorzuziehen sein, wenn die Verhinderung nicht auf einzelne wenige Sitzungen beschränkt bleibt (BGHSt 12, 104, 105/106).

  • BGH, 21.12.1962 - 4 StR 224/62

    Anerkennung eines Verfahrens vor der ohne Landgerichtsdirektor besetzten

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher eine Hilfsstrafkammer, die im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wird, sowie eine Ferienstrafkammer auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden kann (vgl. BGHSt 12, 104), bleibt unberührt.

    Auf der abweichenden Auffassung BGHSt 12, 104, 107 beruht das Urteil nicht.

  • BGH, 09.05.1961 - 1 StR 103/60

    Verurteilung wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung - Bildung einer

    In der Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58] ist die Frage, ob auch der Landgerichtspräsident die Bildung einer Hilfsstrafkammer anordnen kann, unentschieden geblieben.

    Die Hilfsstrafkammer durfte mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden (BGHSt 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]).

  • BGH, 19.12.1974 - 1 StR 313/74

    Unterzeichnung eines Protokolls über ein Rechtsgeschäft durch einen mitwirkenden

    Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 12, 104, 107; 18, 176, 178).
  • BGH, 02.05.1960 - GSSt 3/59

    Besetzung einer großen Strafkammer - Dauer eines Geschäftsverteilungsplans

    Die Beiordnung von Hilfsrichtern darf jedoch keine Dauereinrichtung werden, ein nicht nur vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Richterkräften muß vielmehr durch Schaffung und Besetzung ausreichender Planstellen befriedigt werden (vgl. RGSt 23, 119, 120; 46, 254, 255; 60, 410, 412; 71, 204; BGHSt 1, 274; 7, 205, 206 [BGH 08.02.1955 - 5 StR 561/54]; 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54]; 9, 107 [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55]; 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]und NJW 1953, 1034 - betr.
  • BGH, 25.02.1964 - 1 StR 13/64

    Vernehmung eines Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren als Zeugen -

    Ist die Verbindung aufgehoben, dann kann der eine Beschuldigte im Verfahren gegen den anderen nicht mehr als Beschuldigter auftreten, er kann nur noch und muß unter Umständen (§ 244 Abs. 2 StPO) als Zeuge gehört werden (vgl. RGSt 52, 138; BGH JR 1959, 67).
  • BGH, 27.05.1986 - KRB 13/85

    Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit - Einrichtung

    Solche Fälle der Überlastung können entstehen durch zahlenmäßig vorübergehende erheblich gestiegene Geschäftsbelastung oder durch Großverfahren, die den Spruchkörper derart belasten, daß er die anderen in seine Zuständigkeit fallenden Sachen nicht in angemessener Weise erledigen kann (h.M., BGHSt 10, 179, 181; 11, 106, 107; 12, 104 [BGH 11.11.1958 - 1 StR 532/58]; 21, 260, 261; Kissel, GVG, § 60 Rdn. 11).
  • BGH, 09.02.1966 - 2 StR 476/65

    Bestellung des Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer durch das Präsidium und nicht

  • BGH, 17.05.1963 - 4 StR 126/63

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist -

  • BGH, 10.10.1961 - 5 StR 317/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.07.1959 - 5 StR 266/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.09.1966 - 2 StR 306/66

    Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung einer Strafkammer - Vorschriftsmäßige

  • BGH, 25.07.1961 - 1 StR 254/61

    Verschaffung eines Entenschnabels als Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung -

  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 449/58

    Rechtsmittel

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