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   BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63   

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https://dejure.org/1963,4635
BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63 (https://dejure.org/1963,4635)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63 (https://dejure.org/1963,4635)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 (https://dejure.org/1963,4635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan in einem gesonderten Schreiben - Geschäftsverteilung für den Ehrengerichtshof - Entbehrlichkeit einer besonderen Beschlussbegründung für einen abgelehnten Beweisantrag - Vergleichbarkeit einer Verlesung der Feststellungen des ...

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 7/78

    Rechtsmittel

    Das gilt grundsätzlich auch im ehrengerichtlichen Verfahren (§ 116 BRAO), und zwar nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - EGE VIII 45, 47) selbst dann, wenn § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO angewendet wird.

    Ein ablehnender Beschluß hätte im Falle seines Erlasses keiner besonderen Begründung bedurft, weil für alle Beteiligten der Grund der Ablehnung von Anfang an klar ersichtlich war (BGH, Urteil vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45, 47).

  • BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84

    Beweiserhebung des Ehrengerichts über strafgerichtliche Feststellungen

    Das ist für das ehrengerichtliche und vergleichbare andere berufsgerichtliche Verfahren ebenso wie für das Disziplinarrecht anerkannt (BGHSt 23, 362, 363 [BGH 23.10.1970 - Stb StR 1/70]; Senatsurteile vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45, 47 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 16/82; BDH 7, 19; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. 14 a; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 96 Rdn. 7).
  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 16/82

    Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen standesrechtlicher Verfehlungen -

    Das könnte - wenn ein Beweisantrag vorläge - zwar auch hier gelten (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45, 47); die Bezeichnung des Beweisverlangens als Hilfsantrag ändert daran nichts, weil sie sich ersichtlich nur darauf bezog, daß der Ehrengerichtshof dem ersten, vom Rechtsanwalt zutreffend als Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung verstandenen Begehren nicht stattgeben sollte (vgl. Herdegen in: KK § 244 StPO Rdn. 54).

    Dies mußte er deshalb nicht, weil er die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bezweifelte und infolgedessen die Erhebung weiterer Beweise zur Schuldfrage wegen der Bindungswirkung dieser Feststellungen (§ 118 Abs. 3 BRAO) unzulässig war (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45).

  • BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76

    Entzung der Rechtsanwaltszulassung aufgrund schuldhafter Verletzung anwaltlicher

    Bei dieser Sachlage waren weitere Beweisanträge nicht mehr zulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - = EGE VIII 45 und für das entsprechende berufsgerichtliche Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz BGHSt 23, 362).
  • BGH, 23.10.1970 - StbSt (R) 1/70

    Berufsgerichtliches Verfahren bei der Steuerhinterziehung - Überprüfung der

    Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat gegen die Ablehnung eines Beweisantrages unter Anwendung des § 118 Abs. 3 BRAO in einem solchen Falle für das ehrengerichtliche Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken erhoben (Urt. vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = Ehrenger.
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