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   BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70   

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https://dejure.org/1970,113
BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70 (https://dejure.org/1970,113)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 (https://dejure.org/1970,113)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1970 - 4 StR 66/70 (https://dejure.org/1970,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren - Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 11
  • NJW 1971, 105
  • NJW 1971, 666 (Ls.)
  • MDR 1971, 151
  • DB 1970, 2368
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines befristeten Fahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit (NJW 1969, 1623) geht ersichtlich von deren wechselseitigen Bedingtheit aus.

    Es hält nämlich die Verhängung eines Fahrverbots regelmäßig nur dann für zulässig, wenn der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann (NJW 1969, 1623, 1624) [BVerfG 16.07.1969 - 2 BvL 11/69].

  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Im übrigen sind die Grundsätze von Bedeutung, nach denen der schuldhafte Verursacher eines Verkehrsunfalles zum Ersatz für den vorübergehenden Entgang des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist (BGHZ 40, 343 [BGH 12.12.1963 - VII ZR 23/62]; 45, 212) [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64].
  • BGH, 04.04.1966 - II ZR 91/64

    Wechselinterzession

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Im übrigen sind die Grundsätze von Bedeutung, nach denen der schuldhafte Verursacher eines Verkehrsunfalles zum Ersatz für den vorübergehenden Entgang des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist (BGHZ 40, 343 [BGH 12.12.1963 - VII ZR 23/62]; 45, 212) [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64].
  • BGH, 25.09.1957 - 4 StR 372/57
    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Die gerade bei der Ahndung von Verkehrsverstößen sich aufdrängende ganzheitliche Betrachtungsweise, die dazu führt, daß der gegen den Strafausspruch gerichtete Rechtsmittelangriff die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB in der Regel mit umfaßt (BGHSt 10, 379), gilt gleichermaßen auch für das Verhältnis zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot nach § 25 OWiG.
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Im übrigen sind die Grundsätze von Bedeutung, nach denen der schuldhafte Verursacher eines Verkehrsunfalles zum Ersatz für den vorübergehenden Entgang des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist (BGHZ 40, 343 [BGH 12.12.1963 - VII ZR 23/62]; 45, 212) [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64].
  • RG, 19.03.1928 - II 760/27

    1. Was ist unter "besonderen Vorkehrungen" (§ 64 Abs. 1 TabakStG.) zu verstehen?

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Ein Ahndungsmittel kann durch ein anderes ersetzt werden, wenn dieses milder ist (RGSt 2, 205, 206; 62, 78, 82).
  • RG, 12.07.1880 - 1319/80

    Ist es eine reformatio in pejus, wenn der Appellationsrichter auf die Appellation

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Ein Ahndungsmittel kann durch ein anderes ersetzt werden, wenn dieses milder ist (RGSt 2, 205, 206; 62, 78, 82).
  • RG, 27.09.1927 - I 648/27

    Ist eine härtere Strafe im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO. verhängt worden, wenn im

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70
    Gegen das Verschlechterungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn die Gesamtschau (vgl. RG JW 1925, 2331; RGSt 61, 383) der verhängten Ahndungsmaßnahmen keine Veränderung zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt.
  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 2 Ss OWi 893/15

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

    Denn die bei der Bemessung der Geldbuße und die zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots anzustellenden Erwägungen sind so eng miteinander verbunden, dass eine getrennte Würdigung der Nebenfolge und der Geldbuße ausgeschlossen ist (BGHSt 24, 11, 12; OLG Frankfurt am Main, 2 Ss-OWi 1063/14).
  • OLG Hamm, 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07

    Keine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot bei langem

    Denn dem Gesetz läßt sich im Wege der Auslegung entnehmen, daß die Geldbuße gegenüber dem Fahrverbot die mildere Form der Ahndung darstellt (BGHSt 24, 11).

    Das ergibt sich schon daraus, daß eine Geldbuße verhängt werden kann, wenn schlechthin eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen worden ist, daß ein Fahrverbot jedoch erst ausgesprochen werden darf, wenn bestimmte zusätzliche Qualifikationsmerkmale vorliegen, die den Unrechtsgehalt der Tat vergrößern, nämlich wenn ein Kraftfahrzeugführer grob oder beharrlich seine Pflichten verletzt hat und sich trotz der Buße nicht auf diese Pflichten besinnen wird (BGHSt 24, 11).

    Entscheidend ist dabei, ob und inwieweit die angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall des Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend ist als die bisherige Geldbuße bei gleichzeitigem Fahrverbot (BGHSt 24, 11).

  • OLG Bamberg, 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot bei erstmaliger Fahrverbotsanordnung nach

    Nach Aufhebung und Zurückverweisung eines den Betroffenen allein zu einer Geldbuße verurteilenden Erkenntnisses an das Tatgericht steht das Verschlechterungsverbot der Anordnung eines Fahrverbots auch dann entgegen, wenn die ursprünglich Geldbuße herabgesetzt wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4).

    Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die so genannte ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11; BGH NStZ 1983, 168; Meyer-Goßner/Schmitt § 331 Rn. 12).

    Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist.

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