Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,299
BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85 (https://dejure.org/1985,299)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 (https://dejure.org/1985,299)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 (https://dejure.org/1985,299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Änderung des Vereinszwecks durch Änderung der Satzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33, § 40, § 71, § 77; FGG § 27
    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 96, 245
  • NJW 1986, 1033
  • NJW-RR 1986, 546 (Ls.)
  • ZIP 1986, 368
  • MDR 1986, 472
  • DNotZ 1986, 276
  • BB 1986, 551
  • Rpfleger 1986, 184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1982 - I ZR 81/81

    Prozessführungsbefugnis eines sowohl gewerblichen Interessen als auch

    Auszug aus BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85
    Wegen der Bedenken, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 1982 (I ZR 81/81, LM UWG § 13 Nr. 35) gegen die Klagebefugnis des Verbandes S. Wettbewerb gemäß § 13 Abs. 1 UWG erhoben hat, weil dieser satzungsgemäß gewerbliche und Verbraucherinteressen verfolge (sogenannter Mischverband), wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1983 über den Antrag abgestimmt, in § 2 Abs. 2 der Satzung den auf das Wort »bekämpfen« folgenden Text zu streichen.

    Ob der Verband dieses Ziel, wie es die Satzung in der Fassung vom 18. Dezember 1980 vorschreibt, als Mischverband (vgl. BGH Urt. v. 14. Oktober 1982 aaO), zu erreichen sucht oder, wie es mit der Satzungsänderung angestrebt wird, nur als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG, ist eine Frage des Weges, der zur Verwirklichung des Zwecks einzuschlagen ist.

  • OLG Hamm, 14.04.1980 - 15 W 61/79
    Auszug aus BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85
    Deshalb kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Stöber Rpfleger 1976, 377; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 12. Aufl. Rz. 146; Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 33 Rz. 6; MünchKomm/Reuter 2. Aufl. § 33 Rz. 9; OLG Hamm OLGZ 1980, 326).
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85
    Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen hier gerade nicht verwertet werden (BGHZ 47, 172, 180).
  • BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80

    Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands

    Auszug aus BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85
    Umstritten ist, ob alle Mitglieder des Vorstandes die Satzungsänderung anmelden müssen, oder ob es genügt, wenn ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sie anmeldet (vgl. einerseits Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 3. Aufl. Rz. 1604 und andererseits MünchKomm/Reuter 2. Aufl. § 71 Rz. 4; § 67 Rz. 2 und BayObLGZ 1981, 270).
  • OLG Nürnberg, 20.05.2015 - 12 W 882/15

    Vereinsregistersache: Auslegung einer Vereinssatzung; Voraussetzungen einer

    Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    Vereinssatzungen sind dabei objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen; Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen nicht verwertet werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

  • OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15

    Änderung des Vereinszwecks

    Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

    In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    Derartige Satzungsbestimmungen gelten für eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltende Satzungsänderungen jedoch nur dann, wenn sich dies aus ihrem Wortlaut oder Sinn unzweideutig ergibt (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3 m.w.N.).

    Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Arnold in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. § 33 Rn. 3; Schöpflin in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB § 33 Rn. 7).

    Bei der Feststellung des Vereinszwecks ist zu beachten, dass Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, vielmehr den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des "Zweckes" nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; OLG Nürnberg MDR 2015, 961).

    die Änderung des Zwecks eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität, der bisher im Interesse von Unternehmen, freiberuflich Tätigen und Verbrauchern tätig war, mit Rücksicht auf die Anforderungen der Klagebefugnis nach § 13 UWG a.F. dahingehend, dass die Verbraucher aus der satzungsmäßigen Zielbeschreibung gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245),.

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 23/14

    Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für

    Außerhalb des in Rede stehenden Verbandsrechts liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180; Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 177/76, BGHZ 73, 275, 279; Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250).

    Das Revisionsgericht ist nicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat, sondern kann Verbandsrecht selbstständig auslegen (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250).

  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07

    Auslegung einer Vereinssatzung: Erforderliche Mehrheit für einen Wahlvorschlag

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).
  • BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige

    Entgegen der Ansicht des BerGer., die in vollem Umfange revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. nur BGHZ 96, 245 (250) = NJW 1986, 1033 = LM § 33 BGB Nr. 7), enthält die Satzung des Bekl., soweit es um die Mitgliedschaft bei dem Kl. geht, keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis.
  • OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15

    Vereinsrecht, Satzungsänderung

    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

    Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende und daher auch der Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche Satzung des beklagten Vereins (vgl. BGHZ 47, 172, 179 f.; 96, 245, 250 [BGH 11.11.1985 - II ZB 5/85]; 106, 67, 71 m.w.N.) sieht in § 12 Ziff. 12 lediglich vor, daß die "Berufung", des Direktors des Werkes und seines Stellvertreters Aufgabe des Hauptausschusses sei.
  • OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22

    Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks

    In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 -, BGHZ 96, 245-252, Rn. 12).

    Derartige Satzungsbestimmungen gelten für eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltende Satzungsänderungen jedoch nur dann, wenn sich dies aus ihrem Wortlaut oder Sinn unzweideutig ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 -, BGHZ 96, 245-252, Rn. 12; Ellenberger in: Grüneberg, BGB 81. Aufl. § 33 Rn. 3 m.w.N.).

    Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 -, BGHZ 96, 245-252, Rn. 16; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00 -, Rn. 17, juris; MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 33 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöpflin, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 33 Rn. 7).

    Bei der Feststellung des Vereinszwecks ist zu beachten, dass Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, vielmehr den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des "Zweckes" nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 -, BGHZ 96, 245 - 252, Rn. 16).

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 -, BGHZ 96, 245 - 252, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 12 W 882/15 -, Rn. 37, juris).

    - die Änderung des Zwecks eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität, der bisher im Interesse von Unternehmen, freiberuflich Tätigen und Verbrauchern tätig war, mit Rücksicht auf die Anforderungen der Klagebefugnis nach § 13 UWG a.F. dahingehend, dass die Verbraucher aus der satzungsmäßigen Zielbeschreibung gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245),.

  • OLG Hamburg, 27.08.2009 - 6 U 38/08

    Vereinsrecht: Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen; Anspruch auf Herausgabe der

    Die Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn sich die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (vgl. BGHZ 96, 245, 251; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, aaO, § 33 Rn 3).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

    Im Hinblick darauf und aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist die so erlassene Regelung - ebenso wie Vereinssatzungen (vgl. dazu BGH 11. November 1985 - II ZB 5/85 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 96, 245)  - nicht unter Berücksichtigung der äußeren Umstände ihres Erlasses, sondern lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2018 - 3 U 22/17

    Vereinsrecht: Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder

  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 8/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

  • OLG Bremen, 12.10.2015 - 2 W 68/15

    Wirksamkeit einer in der Satzung eines Vereins nicht vorgesehenen Blockwahl des

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

  • OLG Hamm, 19.09.2012 - 8 AktG 2/12

    Verein, Verschmelzung, Beschluss, Mehrheit

  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

  • OLG München, 21.06.2011 - 31 Wx 168/11

    Vereinsrecht: Satzungsänderung über eine bestimmte Mehrheit für eine

  • OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13

    Erforderliche Mehrheit bei Änderung des Satzungszwecks eines Vereins

  • OLG Köln, 29.11.1994 - 24 U 101/94
  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung -

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 189/11

    Vereinsrecht: Festsetzung eines uneinheitlichen Beitrags für unterschiedliche

  • OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
  • OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11

    Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer

  • OLG Zweibrücken, 17.12.2012 - 3 W 93/12

    Vereinsregistereintragung: Anmeldung einer Satzungsneufassung anstelle einer

  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

  • BayObLG, 19.08.1999 - 2Z BR 63/99

    Eintragung der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands in das

  • BGH, 26.09.2014 - V ZR 58/14

    Hofübergabevertrag: Auslegung einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich der

  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 29/91

    Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

  • BGH, 21.05.2019 - II ZR 157/18

    Verpflichtung einer Gewerkschaftsmitglieds zur Zahlung eines Sonderbeitrags für

  • BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90

    Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung;

  • OLG Köln, 20.05.2015 - 12 W 882/15
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19
  • OLG Hamm, 11.04.2019 - 5 U 56/18

    Einziehung eines Equidenpasses und einer Eigentumsurkunde für ein Pferd

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 474/97

    Altersversorgung für in Fernsehproduktionen beschäftigte Schauspielerinnen und

  • BAG, 03.11.1998 - AZR 474/97

    Betriebliche Altersversorgung: Beitragszahlung für Pensionskasse für freie

  • LG Berlin, 11.11.2005 - 28 O 585/04

    Martin Hohmann

  • OLG Hamm, 16.11.2010 - 15 W 214/10

    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung

  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 15 W 437/04

    Eintragungsfähigkeit eines Bergschadensminderungsverzichts an einem

  • OLG Zweibrücken, 18.09.2003 - 3 W 151/03

    Vereinsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Amtslöschung von

  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 8 U 139/98

    Ausländerklausel eines Sportverbands für Staatsbürger aus assoziierten

  • OLG Stuttgart, 23.01.1995 - 5 U 117/94
  • KG, 20.07.2020 - 22 W 10/20

    Vereinsregister - Prüfungsrechts des Registergerichts bei der Anmeldung einer

  • BayObLG, 27.01.1992 - BReg. 3 Z 199/91

    Eintragung einer bedingten Vorstandsbildung in das Vereinsregister

  • KG, 03.09.2004 - 14 U 333/02

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses zur

  • AG Grevenbroich, 25.06.1990 - 11 C 79/90

    Wirksamkeit einer Vereinsatzung für ein erst später in den Verein eingetretenes

  • OLG Stuttgart, 11.04.1991 - 8 W 422/90

    Mängelbeiseitigung in einer Wohnungeigentumsanlage auf Kosten der Eigentümer nach

  • BayObLG, 09.07.2004 - 3Z BR 12/04

    Beendigung des Amtes des bestellten Notvorstandes eines Vereins

  • OLG Zweibrücken, 19.06.1998 - 3 W 90/98

    Eintragung der Gesellschaftsvertretung in das Handelsregister; Bedenken des

  • OLG Koblenz, 14.12.1999 - 1 U 991/98

    Rechtsschutzinteresse für Klage eines Mitglieds auf Feststellung der

  • LG Schwerin, 19.12.1996 - 5 T 154/96

    Erstanmeldung eines Vereins

  • BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Vorstandswahl in der Satzung eines Vereins

  • BVerfG, 28.12.1994 - 1 BvR 2282/94

    Vertrauensschutz bei der steuerlichen Bewertung der Gemeinnützigkeit

  • BayObLG, 13.11.1986 - BReg. 3 Z 134/86

    Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer GmbH

  • LAG Köln, 20.04.2004 - 9 TaBV 73/03

    Ausgestaltung der Tariffähigkeit des Bundesverbandes der freien Wohlfahrtspflege

  • BayObLG, 06.04.1989 - BReg. 3 Z 10/89

    Entgeltliche Vergabe sog. Ferienwohnrechte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • LG Bonn, 06.03.2001 - 4 T 104/01

    Anfechtbare Zwischenverfügung im Registerrecht; Mitwirkungserfordernis aller

  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 2 Z 115/91

    Auslegung von Regelungen über das Verhältnis der künftigen Wohnungseigentümer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht