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   BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88   

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BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,1665)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1988 - 3 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,1665)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1988 - 3 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,1665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung durch Ankauf von Wirtschaftsgütern zu überhöhten Preisen - Einziehung überhöhter Kaufpreisanteile und hierdurch hervorgerufene wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens - Auswirkung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1168
  • MDR 1989, 372
  • NStZ 1989, 184
  • BB 1989, 974
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.03.1988 - 4 StR 75/88

    Voraussetzungen und Wirkung einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Senats zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen (§ 55 StGB) war, liegt jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde; die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs halten demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung fest (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen Erledigung früherer Verurteilungen nicht mehr in Betracht kommt, ist eine sich daraus ergebende Härte auszugleichen (vgl. BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 326, 328) [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85].
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts als fortgesetzte Untreue zum Nachteil der GmbH ist das Landgericht ersichtlich von den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86] ausgegangen.
  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 37/87

    Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Senats zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen (§ 55 StGB) war, liegt jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde; die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs halten demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung fest (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Senats zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen (§ 55 StGB) war, liegt jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde; die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs halten demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung fest (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 87/83

    Revision - Ausschüttungsbelastung - Teilbeträge des Eigenkapitals - Feststellung

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Unabhängig von der Frage der Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf den steuerlichen Gewinn ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - stets die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn - wie hier - Ausschüttungen tatsächlich abgeflossen sind (BFH BStBl. II 1987, 75).
  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Dies ist - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, durch die der Senat seine Rechtsprechung inzwischen fortentwickelt hat (s. Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - nicht zu beanstanden.
  • BGH, 18.12.1987 - 5 StR 644/87

    Voraussetzungen und Folgen einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Senats zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen (§ 55 StGB) war, liegt jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde; die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs halten demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung fest (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85] zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Senats zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen (§ 55 StGB) war, liegt jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde; die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs halten demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung fest (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88
    Soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen Erledigung früherer Verurteilungen nicht mehr in Betracht kommt, ist eine sich daraus ergebende Härte auszugleichen (vgl. BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 326, 328) [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85].
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