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   BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98   

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BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98 (https://dejure.org/1998,1831)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1998 - 3 StR 101/98 (https://dejure.org/1998,1831)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 (https://dejure.org/1998,1831)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 264 Abs. 7 StGB a.F.; § 264 Abs. 8 StGB n.F.; Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 StGB; § 52 StGB
    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug; Garantiefunktion des Strafrechts; Gesetzlichkeitsprinzip; Verwaltungsakt; Ermessen; Betrug; Konkurrenzen (Verhältnis von Subventionsbetrug und Betrug); Analogieverbot; Bestimmtheitsgebot

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Tathandlung beim Subventionsbetrug im Fall der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen; Angabe von "Eigenleistungen" als subventionserhebliche Tatsachen ; Aufhebungsgrund des Mangels einer strafbaren ...

  • Judicialis

    StGB § 264

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 233
  • NJW 1999, 1196
  • StV 1999, 252
  • WM 1999, 652
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 184/86

    Subventionsbetrug bei Referenzfilmförderung

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98
    § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. meint Fälle, in denen eine ausdrückliche Bezeichnung als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird usw.(vgl. BGHSt 34, 111, 113 f.; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 36).
  • BGH, 08.03.1990 - 2 StR 367/89

    Subventionsantrag - Sachverhalt - Wahrheitswidrige Behauptung -

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98
    Es war das Anliegen des Gesetzgebers, bereits der Gefahr der Fehlleitung von Subventionen durch eine Vorschrift entgegenzuwirken, die eine klare Beschreibung der Vergabevoraussetzungen durch den Subventionsgeber verlangt (vgl. BGHSt 36, 373, 375).
  • BGH, 17.09.1986 - 3 StR 214/86

    Abgrenzung zwischen Betrug und Subventionsbetrug - Annahme eines Betrugsversuch

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98
    Andernfalls entstünde mit der Privilegierung von im Subventionsbereich tätigen Betrügern eine in der Sache nicht gerechtfertigte und vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeitslücke (vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21

    Urteil des Landgerichts Stade wegen betrügerischer Erlangung von

    Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3115; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).

    Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.

  • LG Hamburg, 18.01.2021 - 608 Qs 18/20

    Falschangaben bei Antrag auf Corona-Soforthilfe: Betrug oder Subventionsbetrug?

    Es genügt nicht, dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt; § 264 StGB verlangt insoweit eine formale Bezeichnung der Tatsache als subventionserheblich (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

    Ebenso reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht aus (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    aa) Die Subventionserheblichkeit muss sich auch bei § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ergeben; die Bezeichnung als "subventionserheblich' in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt nicht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15, 37 und vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237).

    Insoweit genügt bereits die in den Normen der Europäischen Union erfolgte Benennung der Vergabevoraussetzungen als Grundlage der Pönalisierung dahingehender Täuschungshandlungen (vgl. BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36; OLG München, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457; Tiedemann aaO § 264 Rn. 81, 82; MüKo-StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 72; Fischer aaO § 264 Rn. 17a).

    Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen, Rahmenpläne, Richtlinien usw. scheiden dagegen als Rechtsvorschriften aus (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF; Tiedemann aaO § 264 Rn. 75 mwN).

    Der Pflicht des Subventionsgebers zur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt erhebliche Bedeutung zu, damit der Antragsteller die Vergabevoraussetzungen erkennen kann und der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen können (BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238 mwN).

  • OLG Frankfurt, 12.01.2011 - 4 U 3/08

    Rechtsanwaltskosten: Darlegungslast des Rechtsanwalts für tatsächliche und

    In der Entscheidung BGHSt 44, 233, 237 f. hat der Bundesgerichtshof bei der Anwendung von § 264 Abs. 8 Nr. 1, 2. Alt. StGB lediglich eine genügend deutliche Bezeichnung durch die subventionsgebende Behörde verlangt.
  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 206/13

    Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in den jeweiligen Antragsformularen enthaltene Hinweis, wonach alle Angaben in bestimmten Anlagen subventionserheblich seien, zu pauschal war, um den Anforderungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/998, BGHSt 44, 233, 238).

    Zwar fehlt es hieran regelmäßig, soweit die Vorschriften der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumen (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, aaO, 241).

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 449/17

    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation;

    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 72; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 264 Rn. 17).

    Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69).

    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2).

    Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Insoweit wäre auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht gekommen, die in konkurrenzrechtlicher Hinsicht tateinheitlich neben den Subventionsbetrug getreten wäre, der als Sondergesetz dem § 263 StGB vorgeht, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, darüber hinaus aber keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 185 f.).

    Hinsichtlich der subventionserheblichen Tatsachen, über die der Angeklagte in diesem Zusammenhang gegenüber dem BWA unrichtige Angaben machte, hat das Landgericht dabei nach den oben aufgezeigten Maßstäben zu Recht nicht auf die im Bewilligungsbescheid enthaltene Subventionsklausel abgestellt, da diese durch die bloße Bezugnahme auf Antrag und Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan zu pauschal gefasst und damit unwirksam war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).

    Und die vom Landgericht in Bezug genommenen Vorgaben in den Verordnungen (EG) 1685/2000 und 448/2004 kommen als gesetzliche Grundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil die dort genannten Verpflichtungen des Subventionsnehmers ausweislich der Verordnungstexte nur "in der Regel' bestehen, so dass es aufgrund des verbleibenden Anwendungsspielraums an einer "gesetzlichen' Abhängigkeit fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 74).

  • KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

    Jedenfalls aber fehlt es an einer - im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 - Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17 - [beide juris]) - ausreichenden (formalen) Bezeichnung der Tatsachen als subventionserheblich, etwa in der Art, dass die Erfüllung der genannten Voraussetzungen für die Bezuschussung ?erforderlich' oder ?(zwingend) notwendig' ist.
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 243/22

    Deutlicher Hinweis auf die Subventionserheblichkeit der Tatsachen vom

    aa) Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, wistra 2019, 369, 371; vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 117; s. auch BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 264 Rn. 13;SSW-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 264 Rn. 17).

    Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen durch den Subventionsgeber dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKo-StGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 62).

    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschlüsse vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147, 148).

    Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB) ergibt sich hier daraus, dass § 4 Abs. 1 SubvG ein allgemeines Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus" enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249; vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17, juris Rn. 23) und hierdurch die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; vgl. auch BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) geht zwar demjenigen des Betrugs (§ 263 StGB) als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar; eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 559/19, juris Rn. 10; vom 22. August 2018 - 3 StR 357/17, juris Rn. 26; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 263 Rn. 236 und § 264 Rn. 54a jew. mwN).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung, ergeben; die Bezeichnung als "subventionserheblich" in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt jedoch nicht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237).

    Kommt die für sich genommen abschließende Sonderregelung des § 264 StGB nicht in Betracht, liegen aber die Voraussetzungen des (versuchten) Betruges vor, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

  • OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23
    Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 - BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige" (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).

    § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6; BGH, Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16).

    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es daher, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 33 Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 34; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

    Ist diese Norm jedoch nicht anwendbar, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf (BGH, Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 25 f.).

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 357/17

    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation;

  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

  • AG Berlin-Tiergarten, 17.07.2020 - 328 Ls 4/20

    Soforthilfeprogramm in Corona-Pandemie: Subventionsbetrug

  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 587/05

    Subventionsbetrug (Investitionszulagen; vorteilhafte unrichtige Angaben:

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt

  • BGH, 30.09.2010 - 5 StR 61/10

    Subventionsbetrug: Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache -

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 467/06

    Betrug und Subventionsbetrug (Konkurrenzverhältnis; Bewertungseinheit: rechtliche

  • BayObLG, 20.10.2022 - 203 StRR 317/22

    Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

  • OLG Jena, 01.11.2006 - 1 Ws 290/06

    Verjährung

  • OLG Rostock, 17.01.2012 - I Ws 404/11

    Subventionsbetrug: Beginn der Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat durch

  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 572/16

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit vor dem Hintergrund

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 559/19

    Subventionsbetrug (abschließende Sonderregelung gegenüber dem Betrug);

  • LG Saarbrücken, 14.01.2014 - 2 KLs 23/13

    Subventionsbetrug: Fördergelder als Subventionen ; rechtliche Bewertungseinheit

  • LG Magdeburg, 14.10.2004 - 24 KLs 4/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen

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