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   BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03   

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BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03 (https://dejure.org/2003,2677)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2003 - 5 StR 359/03 (https://dejure.org/2003,2677)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2003 - 5 StR 359/03 (https://dejure.org/2003,2677)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 21e GVG; § 76 GVG; § 338 Nr. 1 StPO
    Besetzung einer großen Strafkammer mit drei Beisitzern außerhalb einer Schwurgerichtssache; gesetzlicher Richter (zulässige Überbesetzung; Regelbesetzung; reduzierte Besetzung)

  • lexetius.com

    StPO § 338 Nr. 1, GVG § 21e, § 76

  • openjur.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1118
  • NStZ 2004, 510
  • StV 2005, 2
  • JR 2004, 305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Im übrigen ist zu bedenken, daß die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen werden können und deshalb auch in der Folgezeit vom Bundesverfassungsgericht selbst modifiziert wurden (BVerfG NJW 1995, 2703 ff. - Vorlagebeschluß des 1. Senats; BVerfGE 95, 322 ff. - Plenarbeschluß).

    Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war die Annahme, daß in einem überbesetzten Spruchkörper die Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen Richter die Garantie des gesetzlichen Richters berühre und - in Ermangelung spruchkörperinterner Mitwirkungspläne - schon der Überbesetzung als solcher im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Grenzen zu ziehen seien (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705).

    Mit einem im voraus aufgestellten generellabstrakten Mitwirkungsplan, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt, stellt sich aber die Überbesetzung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr als verfassungsrechtliches Problem dar (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Im übrigen ist zu bedenken, daß die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen werden können und deshalb auch in der Folgezeit vom Bundesverfassungsgericht selbst modifiziert wurden (BVerfG NJW 1995, 2703 ff. - Vorlagebeschluß des 1. Senats; BVerfGE 95, 322 ff. - Plenarbeschluß).

    Inzwischen hat der Gesetzgeber aber auf der Grundlage der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) die Regelung des § 21g GVG idF des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl I 2598) geschaffen.

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44, 328, 331 (3. Strafsenat); ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003 - 3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 (4. Strafsenat)), kann der Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin: Die Revision stützt ihre Besetzungsrüge im wesentlichen auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294, 301), nach dem die Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpers dann überschritten sei, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es gestatte, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden könnte (so auch BVerfGE 18, 65, 70).
  • BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00

    Besetzungsrüge; Fehlender Besetzungsbeschluß gemäß § 76 Abs. 2 GVG nach

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44, 328, 331 (3. Strafsenat); ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003 - 3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 (4. Strafsenat)), kann der Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2).
  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03

    Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44, 328, 331 (3. Strafsenat); ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003 - 3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 (4. Strafsenat)), kann der Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44, 328, 331 (3. Strafsenat); ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003 - 3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 (4. Strafsenat)), kann der Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin: Die Revision stützt ihre Besetzungsrüge im wesentlichen auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294, 301), nach dem die Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpers dann überschritten sei, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es gestatte, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden könnte (so auch BVerfGE 18, 65, 70).
  • BGH, 01.09.2004 - 5 StR 200/04

    Verwerfung der Revision als unbegründet; gesetzlicher Richter (Besetzung der

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 2 BvR 1825/02 vom 3. Mai 2004).
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