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   BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02   

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BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02 (https://dejure.org/2004,2300)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 (https://dejure.org/2004,2300)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - I ZR 120/02 (https://dejure.org/2004,2300)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht eines Speditionsunternehmens wegen Verlustes von Paketen; Annahme grober Fahrlässigkeit wegen pflichtwidrigen Unterlassens von Eingangskontrollen und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen; Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen ...

  • tis-gdv.de

    HGB, Organisationsverschulden, Mitverschulden

  • Judicialis

    VVG § 67; ; HGB § ... 413 Abs. 1 a.F.; ; HGB § 413 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 425 Abs. 2; ; HGB § 428; ; HGB § 429 Abs. 1; ; HGB § 430 Abs. 3; ; HGB § 435; ; HGB § 449; ; HGB § 461 Abs. 1; ; HGB § 466; ; PostG § 18 Abs. 1; ; ZPO § 286; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 254

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1
    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Denn die Klausel ist, soweit sie in nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes geschlossene Speditionsverträge einbezogen worden ist, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nur dann nicht gelten, wenn die - im Verhältnis zur groben Fahrlässigkeit engeren - Voraussetzungen des neugefaßten § 435 HGB vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 400).

    (1) Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGHZ 158, 322, 328 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    (2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGHZ 158, 322, 330 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Dementsprechend hat, wer Schnittstellenkontrollen unterläßt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß es darauf entscheidend ankommt, das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 158, 322, 333 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 402).

    Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt]; TranspR 2004, 399, 401).

    Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges bzw. bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für diejenigen Verlustfälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen von vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 344 f.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017).

    aa) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 262/01, Umdr. S. 6).

    Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder Verstöße gegen das Verfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.).

    Aus diesem Grund ist regelmäßig von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR 2004, 309, 311 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt], jeweils m.w.N.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die Paketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in der Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr - gegenüber sonstigen Beförderungsfällen in stärkerem Umfang - mögliche Haftungsfreizeichnung zugunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt (vgl. BGHZ 149, 337, 349 f.).

    Seit der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden und damit auch die Haftung der Post AG bei der Beförderung von Paketen nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von der in § 18 Abs. 1 PostG enthaltenen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 149, 337, 350; Beck'scher Kommentar zum PostG/Stern, 2. Aufl., § 18 Rdn. 24 f., § 38 Rdn. 26).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 402).

    Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt]; TranspR 2004, 399, 401).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Aus diesem Grund ist regelmäßig von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR 2004, 309, 311 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt], jeweils m.w.N.).

    (1) Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGHZ 158, 322, 328 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    (2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGHZ 158, 322, 330 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Dementsprechend hat, wer Schnittstellenkontrollen unterläßt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß es darauf entscheidend ankommt, das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 158, 322, 333 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.).

    Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt]; TranspR 2004, 399, 401).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sendungen gerade in diesem Bereich verlorengegangen sind und die Angabe des Werts der Waren daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596).

    Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt]; TranspR 2004, 399, 401).

    Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges bzw. bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96

    Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für diejenigen Verlustfälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen von vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 344 f.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00

    Anforderungen an die Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut durch den

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für diejenigen Verlustfälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen von vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 344 f.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 262/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für das Abhandenkommen von Sendungen;

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    aa) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 262/01, Umdr. S. 6).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f. = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene und daher uneingeschränkt der revisionsmäßigen Nachprüfung unterliegende Verzichtsklausel unklar gefaßt ist und ihr daher nur entnommen werden kann, daß der Kunde des Paketdienstunternehmens auf die schriftliche Dokumentation, nicht jedoch auf die Durchführung der Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet.
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2006, 161 ; BGHZ 158, 322 = TranspR 2004, 309 ; BGH TranspR 2004, 399 ; BGH TranspR 2007, 423 zu Art. 29 CMR).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165).
  • OLG Köln, 04.06.2020 - 3 U 191/19

    Ansprüche wegen eines Transportschadens; Verlust eines Teils einer Sendung;

    Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder ihm zuzurechnende Personen in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGH, Urt. v. 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, BGHZ 187, 141; Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, VersR 2004, 1335; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161; Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 6; MünchKomm/Herber, a.a.O., § 435 Rn. 12; Baumbach/Hopt-Merkt, a.a.O., § 435 Rn. 2; Pokrant/Gran, a.a.O., Rn. 82).

    Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, Urt. v. 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, BGHZ 187, 141; Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, VersR 2004, 1335; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161; MünchKomm/Herber, a.a.O., § 435 Rn. 12 f.; Baumbach/Hopt/Merkt, a.a.O., § 435 Rn. 2; Pokrant/Gran, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.).

    Die Wahrscheinlichkeit des Schadens muss nach der Vorstellung des Schädigers aber nicht notwendig mehr als 50 % betragen (Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 16; MünchKomm/Herber, a.a.O., § 435 Rn. 15; Baumbach/Hopt/Merkt, a.a.O., § 435 Rn. 3; BGH, Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, VersR 2004, 1335; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, BGHZ 187, 141; Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, VersR 2004, 1335; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161; Koller, a.a.O., § 435 Rn. 14; MünchKomm/Herber, a.a.O., § 435 Rn. 16; Pokrant/Gran, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.).

    Werden etwa elementare Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt bzw. nicht getroffen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Handelnde dies in dem Bewusstsein tut, dass es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (BGH, Urt. v. 25.03.2004 - I ZR 205/01, VersR 2004, 1335; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161).

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 166/04

    Leichtfertiges Handeln bei Einnicken des Fahrers am Steuer; Verursachung eines

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 164).
  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18

    Ersatzanspruch des Absenders bei Ladungsschaden in der Binnenschifffahrt:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 -, Rn. 27; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 31; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch -, juris; Koller, § 435 HGB, Rn. 6, m.w.N.).

    Erforderlich ist das Unterlassen elementarer Schutzvorkehrungen (BGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 30).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch wiederholt hervorgehoben, dass im Falle der Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines Betriebes bereits die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einschließt und dass mithin derjenige, der elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, auch in dem Bewusstsein handelt, dass es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 32).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14

    Ausschluss der Haftungsbeschränkung beim Schiffseigner bei leichtfertigem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 158, 322; TranspR 2006, 161; 2004, 399).

    Erforderlich ist das Unterlassen elementarer Schutzvorkehrungen (BGH TranspR 2006, 161).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ a.a.O.; TranspR 2006, 161 TranspR 2004, 399).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch wiederholt hervorgehoben, dass im Falle der Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines Betriebes bereits die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einschließt (BGHZ 158, 322) und dass mithin derjenige, der elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, auch in dem Bewusstsein handelt, dass es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (BGH TranspR 2006, 161).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf

    Das begründet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdruck S. 11 bis 14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165).
  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07

    Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands auch i.F.d. qualifizierten

    cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu.
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02

    Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung für Verluste und Beschädigungen von

  • LG Köln, 15.02.2018 - 83 O 62/15

    Verstoß des Frachtführers gegen sekundäre Darlegungslast über

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 85/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Transportversicherer;

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 276/02

    Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration einer

  • OLG Stuttgart, 27.11.2019 - 3 U 239/18

    Internationaler Straßengüterverkehr: Konkludente Abtretung der Ansprüche an den

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02

    Haftung des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem Verlust von Transportgut

  • OLG Brandenburg, 29.01.2014 - 7 U 194/12

    Frachtführerhaftung: Leichtfertiges Verhalten bei Diebstahl von Zigaretten

  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 61/06

    Haftung für Paketverlust: Anscheinsbeweis für Paketinhalt durch beigefügte

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 108/04

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes bei Verzicht auf die Durchführung von

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07

    Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration bei Versendung durch einen

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - 18 U 83/98

    Mitverschulden des Absenders bei Paketverlust wegen Verzicht auf Wertdeklaration

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - 18 U 37/04

    Unterlassen eines Hinweises auf eine Gefahr eines drohenden ungewöhnlich hohen

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - 18 U 79/06

    Paketverlust im Rahmen einer Multimodalbeförderung - Anwendbares Recht -

  • OLG Hamburg, 08.11.2018 - 6 U 222/16

    Seetransport: Schadensersatz wegen Verlusts einer Decksladung bei Zusammentreffen

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2007 - 18 U 97/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassenem Hinweis auf einen drohenden

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - 18 U 190/05

    Frachtvertrag; Schnittstellenkontrollen; Verzicht; Mitverschulden

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - 18 U 124/99

    Haftung des Paketbeförderers wegen Verlustes von Transport gut - Mitverschulden

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2006 - 18 U 22/06

    Haftung für Güter- und Verspätungsschäden - Schadensteilung

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2006 - 18 U 205/05

    Frachtvertrag; Schnittstellenkontrollen; Mitverschulden

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - 18 U 89/06

    Schadensersatzanspruch für einen Paketverlust; Feststellung des Sendungsinhalts;

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 18 U 59/06

    Mitverschulden des Versenders durch Unterlassen der Wertdeklaration

  • LG Hamburg, 26.11.2019 - 415 HKO 77/17

    Verjährung des Anspruchs gegen Frachtführer

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