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   BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07   

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https://dejure.org/2008,7182
BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07 (https://dejure.org/2008,7182)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2008 - III ZR 311/07 (https://dejure.org/2008,7182)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2008 - III ZR 311/07 (https://dejure.org/2008,7182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlust von Anlagebeträgen bei Insolvenz der Investmentgesellschaft; Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen positiver Stellungnahme zur Seriosität eines Unternehmens gegenüber Anlegern

  • Judicialis

    HGB §§ 316 ff; ; HGB § 323; ; HGB § 323 Abs. 1 Satz 3; ; HGB § 325 Abs. 1; ; WpHG § 36; ; BGB § 826; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 316 § 323 Abs. 1 S. 3; BGB § 339
    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprüfung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in Betracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155).

    An die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 167, 155, 162 ff Rn. 13).

    Der Senat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07
    Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR 144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ 159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der Schuldner sie kenne.

    In der Sache X ZR 144/94 ging es um die Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfältigung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter herangezogenen Sachverständigen begrenzte.

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07
    Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR 144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ 159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der Schuldner sie kenne.

    In der Sache X ZR 144/94 ging es um die Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfältigung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter herangezogenen Sachverständigen begrenzte.

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprüfung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in Betracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155).

    Danach gilt grundsätzlich, dass der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist (vgl. BGHZ 138, 257, 259 f).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07
    Das ist auch bei der Prüfung der Frage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem Pflichtprüfer, der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstandungen ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegenüber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriosität des geprüften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12).
  • OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13

    Abweisung der Klage gegen den Mittelverwendungskontrolleur eines geschlossenen

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. v. 06.04.2006. Az. III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 ; B. v. 11.11.2008, Az. III ZR 311/07) kommt eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (hier den Anlageinteressenten) und deren Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht erfüllt sind.

    Vielmehr wäre Mindestvoraussetzung, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, Az. III ZR 311/07, Rn. 5 m.w.N.); dies ist hier nicht der Fall.

    Auch kann von dem Prüfer billigerweise nicht erwartet werden, er wolle gegenüber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden (hier: sämtliche Anlageinteressenten der zahlreichen Falkfonds) ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung sowohl die Begründung als auch die mögliche Vervielfachung seiner Haftung übernehmen (vgl. BGH, Az. III ZR 311/07 Rn. 10).

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