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   BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14   

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https://dejure.org/2014,42313
BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14 (https://dejure.org/2014,42313)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 StR 451/14 (https://dejure.org/2014,42313)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 (https://dejure.org/2014,42313)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 31 BtMG; § 264 StPO
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum Ladezustand einer Gaspistole; Feststellung der Bauweise aufgrund der Typenbezeichnung); Tatbegriff bei der betäubungsmittelstrafrechtlichen Aufklärungshilfe (Abgrenzung zum strafprozessualen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das Internet ergänzt ggf. die landgerichtlichen Feststellungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 77
  • NStZ-RR 2017, 132
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    a) Das für den Qualifikationstatbestand gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in beiden Varianten objektiv erforderliche Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes liegt dann vor, wenn der Täter derartige Waffen oder Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 und vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 Rn. 2 (in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller LS) jeweils mwN).

    Hierfür genügt es, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (näher BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 mwN und S. 13 f.; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13), d.h. diese sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 mit Praxiskommentar Volkmer und vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 Rn. 2 (in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller LS)).

    Maßgeblich ist - wie dargelegt -, dass sich die Waffen oder Gegenstände so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 mit Praxiskommentar Volkmer und vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 Rn. 2 (in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller LS)).

  • BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

    Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74; siehe - zu § 250 Abs. 2 StGB - auch Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).
  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen bei räumlicher

    Die geladene Gasdruckpistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Bezeichnung ("Colt Defender') wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, BeckRS 2015, 464 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Gasdruck nach vorne austritt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74).
  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14

    Notwendigkeit von Feststellungen zu Beschaffenheit und Bauweise einer

    Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht.
  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 436/17

    Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

    Eine konkrete Typenbezeichnung, die es dem Revisionsgericht gegebenenfalls ermöglichen würde, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle - etwa dem Internet - im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 -, juris, Rn. 4), lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 17.05.2018 - 3 StR 508/17

    Allgemeinkundigkeit bzw. Gerichtskundigkeit der Feststellungen zum IS als

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung zwar mehrfach entschieden worden, dass jedenfalls unbeschränkt allgemeinkundige Tatsachen auch zur Ausfüllung von Tatbestandsmerkmalen oder anderen unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch erheblichen Umständen herangezogen werden können, etwa ob der Explosionsdruck einer Gaspistole konstruktionsbedingt nach vorne austritt und damit der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), zur Trommelkapazität eines Revolvers, aus der sich ergab, dass der Versuch fehlgeschlagen war und der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten konnte (BGH, Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4), zur Frage des für den Tatbestand der Volksverhetzung erheblichen Massenmords an den Juden, vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkriegs (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 99) oder zu den für die Beurteilung, ob in dem Werturteil "Killertruppe' über die GSG-9 eine Beleidigung zu sehen ist, wesentlichen Umständen der Geiselbefreiung in der Lufthansa-Maschine "Landshut' in Mogadischu im Jahr 1977 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1980 - 5 Ss 209/80, MDR 1980, 868 f.).
  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 528/15

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch noch hinreichend aufgrund der mitgeteilten näheren Umschreibung, dass es sich um eine Schreckschusswaffe handelte, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, das Tatbestandsmerkmal der Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG demnach erfüllt ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 3; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, NStZ-RR 2015, 77).
  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 389/18

    Geeignetheit der sichergestellten Gegenstände zur Erfüllung des

    Zwar fehlen Feststellungen zur Bauart; jedoch ist aufgrund der Typenbezeichnung (W.) allgemeinkundig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14), dass bei dieser Waffe der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, StraFo 2015, 173).
  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - Ss RS 2/18

    Berücksichtigung allgemeinkundiger Tatsachen im Rahmen der Sachrüge

    Zwar weist die Verteidigerin zutreffend darauf hin, dass das Rechtsbeschwerdegericht ebenso wie das Revisionsgericht bei der Prüfung eines tatrichterlichen Urteils auf die Sachrüge hin - neben der Urteilsurkunde und den Abbildungen; auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 22) - auch allgemeinkundige Tatsachen zu beachten hat und mit ihnen Lücken in den Urteilsfeststellungen schließen sowie Widersprüche ausräumen kann (vgl. BGHSt 49, 34, 41; BGH, Beschl. v. 11.11.2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 25 i. V. mit § 244 Rn. 51).
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