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   BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15   

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https://dejure.org/2015,36765
BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15 (https://dejure.org/2015,36765)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 (https://dejure.org/2015,36765)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - XII ZB 242/15 (https://dejure.org/2015,36765)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 Abs 1 ZPO
    Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im eigenen Namen: Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei

  • IWW

    § 126 ZPO, § 126 Abs. 1 ZPO, §§ 835 f. ZPO, § 126 Abs. 2 ZPO, §§ 135, 136 BGB, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung bzgl. eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits; Festsetzung der zu erstattenden Wahlanwaltsvergütung nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung

  • rewis.io

    Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im eigenen Namen: Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 126
    Kostenfestsetzung bzgl. eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits; Festsetzung der zu erstattenden Wahlanwaltsvergütung nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gepfändete Kostenerstattungsanspruch - und das Beitreibungsrecht des PKH-Anwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).

    Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11).

    Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12).

    Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt.

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08

    Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei nach Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).

    Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt.

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174).
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 171/51

    Armenanwalt. Kostenfestsetzung

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein.
  • BGH, 22.12.1971 - VIII ZR 162/70

    Einwendungen des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174).
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein.
  • OLG Schleswig, 09.08.1996 - 9 W 111/96
    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15
    Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Betragsrahmengebühr;

    Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 - FamRZ 2016, 208 m.w.N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16

    Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs;

    Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner im eigenen Namen aus § 126 ZPO zusteht, geht dieser Anspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 -, FamRZ 2016, 208 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2020 - L 19 AS 773/19
    Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 - FamRZ 2016, 208 m.w.N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat.
  • SG Köln, 21.09.2018 - S 11 SF 328/17
    Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 - FamRZ 2016, 208 m. w. N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat.
  • OLG Hamm, 07.12.2018 - 6 WF 297/18
    Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 9.7.2009 (Aktenzeichen VII ZB 56/08, FamRZ 2009, 1577) und 11.11.2015 (Aktenzeichen XII ZB 242/15, FamRZ 2016, 208).
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