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   BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20   

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https://dejure.org/2020,46433
BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20 (https://dejure.org/2020,46433)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2020 - 2 StR 241/20 (https://dejure.org/2020,46433)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2020 - 2 StR 241/20 (https://dejure.org/2020,46433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 22 Nr. 5 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StPO; § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger in der Sache); Absetzungsfrist und Form des Urteils (Verhinderung an der Unterschrift aus Rechtsgründen: Gleichbehandlung eines aus dem Amt geschiedenen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gelangen des Urteils vollständig innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zu den Akten; Bewirken von Amtshandlungen vom Vorsitzenden nach Eintritt des Ausschlussgrundes als fehlerhaft (hier: seine Unterschrift unter dem Urteil)

  • rewis.io

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes nach Zeugenvernehmung in derselben Sache: Fehlerhaftigkeit der nach Eintritt des Ausschlussgrundes bewirkten Amtshandlungen im Rahmen der Absetzung der Urteilsgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gelangen des Urteils vollständig innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zu den Akten; Bewirken von Amtshandlungen vom Vorsitzenden nach Eintritt des Ausschlussgrundes als fehlerhaft (hier: seine Unterschrift unter dem Urteil)

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Wirksamkeit der Urteilsunterzeichnung - Unterzeichnung durch den "ausgeschlossenen Richter”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 751
  • StV 2021, 798
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93

    Verwerfung einer Revision - Hinderung an der Unterschrift eines Urteils -

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    (1) Eine Verhinderung aus Rechtsgründen wird angenommen, wenn ein Berufsrichter durch das Ausscheiden aus dem Amt gehindert wird, ein Urteil zu unterschreiben, das unter seiner Mitwirkung zuvor verkündet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93).

    Denn er darf, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit, die auch seine Unterschrift unter den schriftlichen Urteilsgründen umfasst, nicht mehr ausüben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1999 ? 2 CB 5/90, NJW 1991, 1192; BayObLG, Beschluss vom 30. März 1967 ? RReg.

    Eine derartige Verhinderung aus Rechtsgründen ist durch den Vorsitzenden oder an seiner Stelle durch den dienstältesten Richter unter dem Urteil zu vermerken (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93; Meyer-Goßner/Appl, aaO).

  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Bei der Bescheidung des Gesuchs wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Strafrechtspflege durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen regelmäßig kein Nachteil erwächst, da das Gericht vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283, 284; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, StV 2007, 617).

    Angesichts seiner Aussage zur Einlassung des Angeklagten in dem von ihm geführten Verfahren ist er zu demselben Tatgeschehen förmlich als Zeuge vernommen worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, aaO).

  • BGH, 04.10.1989 - 3 StR 155/89

    Strafprozeßrecht: Gerichtliche Hinweispflicht, Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    aa) Nach § 338 Nr. 7 StPO unterfällt ein Urteil unter anderem dann der Aufhebung, wenn es nicht innerhalb der Absetzungsfrist vollständig zu den Akten gebracht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1989 ? 3 StR 155/89, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1).
  • BGH, 10.01.1978 - 2 StR 654/77

    Einordnung einer vom Berichterstatter vorweg unterzeichneten Urkunde -

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92

    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • BGH, 19.02.2019 - 5 StR 513/18

    Feststellung einer tatsächlichen Verhinderung eines Richters auf Probe an der

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04

    Aufklärungspflicht (zweiter Sachverständiger; bessere Erkenntnismittel; Beweis

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Dem steht nicht entgegen, dass der Revisionsführer das prozessuale Geschehen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 ? 4 StR 66/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. August 2004 ? 3 StR 240/04, juris Rn. 6).
  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 294/06

    Verhinderung an der Unterschrift des Urteils (Richter auf Probe; Verwendung bei

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • BGH, 29.04.1983 - 2 StR 709/82

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Da § 22 StPO alle Personen von weiteren richterlichen Handlungen ausschließt, bei denen aus den in § 22 Nr. 1 bis Nr. 5 StPO angeführten Gründen die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit besteht (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1983 - 2 StR 709/82, NJW 1983, 2711, 2712; vgl. auch KK-StPO/Scheuten, aaO, Rn. 1), kommt es nicht darauf an, dass der Vorsitzende in dem Zeitraum zwischen seiner förmlichen Zeugenvernehmung und der Unterzeichnung der Urteilsurkunde tatsächlich keinen weiteren Einfluss auf den Inhalt der Urteilsgründe genommen hat.
  • BGH, 09.11.1994 - 3 StR 436/94

    Urteil - Vollständigkeit - Unterschrift der Richter - Verhinderungsvermerk

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20
    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07

    Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens

  • BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10

    Urteilsabsetzungsfrist (fehlende Unterschrift); absoluter Revisionsgrund

  • BVerwG, 01.06.1990 - 2 CB 5.90

    Unterzeichnung des Urteils durch Ruhestands-Richter

  • BGH, 21.10.2002 - 5 StR 433/02

    Absolute Revisionsgründe (fehlende Unterschrift; urlaubsbedingte Verhinderung

  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99

    Entscheidungsgründe; Urteilsunterzeichnung; Urteilsabsetzungsfrist;

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer Alternativrüge allenfalls in - hier nicht gegebenen - Konstellationen bejaht worden ist, in denen sicher war, dass in jeder denkbaren Variante ein Rechtsfehler vorliegen würde, wird von der Revision schon die allein als rechtsfehlerhaft in Betracht kommende Mitwirkung des zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannten Richters an nach diesem Zeitpunkt liegenden Fassungsberatungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO, § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 196/05, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 241/20, StraFo 2021, 152 für die Parallelvorschrift des § 22 Nr. 5 StPO) nicht bestimmt behauptet.
  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 251/23

    Ausschluss des Jugendkammervorsitzenden nach seiner Vernehmung kraft Gesetzes von

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der Ansicht folgen könnte, wonach allein das Unterzeichnen der Urteilsurkunde durch einen gemäß § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossenen Richter einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO begründen soll (so aber BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 241/20, NStZ 2021, 751, 752; vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 418/19, StV 2022, 794).
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