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   BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20   

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BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20 (https://dejure.org/2020,43395)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2020 - 5 StR 197/20 (https://dejure.org/2020,43395)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20 (https://dejure.org/2020,43395)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 337 StPO
    Regelmäßig kein Beruhen des Urteils bei unterlassener Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren (gleichwertige Alternative zum Verlesen der Urkunde; Verstoß gegen Verfahrensrecht; Widerspruchslösung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 StPO, § 249 Abs 2 S 2 StPO, § 337 Abs 1 StPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit der Einführung eines Urkundeninhalts im Wege des Selbstleseverfahrens mit dem Verlesen als Alternative

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Beruhen des Ersturteils auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren

  • bghst-wolterskluwer

    StPO § 249 Abs. 2
    Widerspruch gegen Selbstleseverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249 Abs. 1 ; StPO § 249 Abs. 2 S. 2
    Gleichwertigkeit der Einführung eines Urkundeninhalts im Wege des Selbstleseverfahrens mit dem Verlesen als Alternative hinsichtlich Widerspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Widerspruch gegen Selbstleseverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstleseverfahren - und der nicht beschiedene Widerspruch

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruch zwecklos - die Derogation von § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO in der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 155
  • NStZ 2021, 246
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.08.2012 - 5 StR 251/12

    Selbstleseverfahren (unterlassene Entscheidung trotz Widerspruchs; kein Verlust

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist (Aufgabe von BGHSt 57, 306).

    Dies rügt die Revision unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 28. August 2012 (5 StR 251/12, BGHSt 57, 306) als Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO.

    An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, BGHSt 57, 306), der sich kein anderer Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, hält der Senat nicht fest.

    b) Regelmäßig ist auszuschließen, dass sich die Unterschiede bei der Erhebung des Urkundenbeweises nach § 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO auf das Urteil ausgewirkt haben (vgl. MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 82; LRStPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 111; ders., NStZ 2013, 199, 201; aA KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 249 Rn. 35; SSWStPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 249 Rn. 46; Kudlich, JA 2012, 954, 956; Gössel JR 2013, 382, 383; unklar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 249 Rn. 31).

    d) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der "Widerspruch' durch die Strafkammer nicht beschieden werden musste, weil er sich inhaltlich gegen die Beweisaufnahme durch Urkundenbeweis überhaupt und lediglich vor diesem Hintergrund gegen die Beweiserhebung in Form des Selbstleseverfahrens gerichtet haben könnte (ähnlich allerdings der Widerspruch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, BGHSt 57, 306).

  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12

    Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens;

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Denn nach der gesetzlichen Wertung sind das Verlesen nach § 249 Abs. 1 StPO und das Selbstlesen nach § 249 Abs. 2 StPO gleichwertig, das Verlesen von Urkunden also gegenüber dem Selbstleseverfahren keine vorzugswürdige Form der Erhebung des Urkundenbeweises (vgl. Arnoldi, NStZ 2013, 474, 475; Ventzke, StV 2014, 114, 118; Schlund, Das Selbstleseverfahren - Grund und Grenzen, 2018, S. 50 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 249 Rn. 17; MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 53; LRStPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 56 ff.; ders., NStZ 2013, 199, 202; abweichend SSWStPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 249 Rn. 39).

    Beim Selbstlesen besteht die Möglichkeit, Pausen einzulegen, vor- und zurückzublättern, Passagen mehrfach zu lesen, diese zu markieren und sinnstiftende Zusammenhänge hervorzuheben (vgl. Arnoldi, NStZ 2013, 474, 475).

  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Da die Rüge, bestimmte Urkundeninhalte hätten wegen Verstoßes gegen § 250 StPO nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen, keinen Widerspruch gegen die Beweisverwertung in der Hauptverhandlung erfordert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585), könnte der erhobene "Verwertungswiderspruch' in erster Linie gegen die Einführung der Urkunden in die Hauptverhandlung gerichtet gewesen sein.
  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 623/18

    Beruhen des Urteils auf einer unterlassenen Entscheidung des Gerichts über die

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    c) Weil der Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO als besondere Form des Zwischenrechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden konzipiert ist, gilt wie bei § 238 Abs. 2 StPO, dass das Unterlassen eines Gerichtsbeschlusses nach Anrufung des Gerichts die Revision regelmäßig nur begründet, wenn die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden gegen das Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 5 StR 623/18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98, BGHSt 44, 82, 91; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 238 Rn. 25; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 238 Rn. 27; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 238 Rn. 49).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    c) Weil der Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO als besondere Form des Zwischenrechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden konzipiert ist, gilt wie bei § 238 Abs. 2 StPO, dass das Unterlassen eines Gerichtsbeschlusses nach Anrufung des Gerichts die Revision regelmäßig nur begründet, wenn die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden gegen das Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 5 StR 623/18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98, BGHSt 44, 82, 91; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 238 Rn. 25; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 238 Rn. 27; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 238 Rn. 49).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 2025/07

    Fairness des Verfahrens (kein Anspruch auf Zwischenentscheidung über das

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Beschränkt sich der Widerspruch darauf, die Unverwertbarkeit eines Beweismittels geltend zu machen, bedarf es keiner Bescheidung in der Hauptverhandlung; die Frage der Verwertbarkeit kann der Schlussberatung vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2007 - 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 462/10; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).
  • BGH, 16.08.2007 - 1 StR 304/07

    BGH verwirft Revision des Krankenpflegers der Klinik in Sonthofen

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Beschränkt sich der Widerspruch darauf, die Unverwertbarkeit eines Beweismittels geltend zu machen, bedarf es keiner Bescheidung in der Hauptverhandlung; die Frage der Verwertbarkeit kann der Schlussberatung vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2007 - 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 462/10; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 422/10

    Anordnung eines Selbstleseverfahrens bei einem Analphabeten als Angeklagtem

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Anderes kann lediglich gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt, etwa weil der Angeklagte nicht lesen kann, er nicht auf die Kenntnisnahme vom Urkundeninhalt verzichtet hat und dieses Defizit auch nicht (etwa durch einen "Vorleser', vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300; LRStPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 80a f.) kompensiert worden ist.
  • BGH, 09.05.2018 - 5 StR 17/18

    Widerspruchserfordernis bei der Rüge unzulässiger Verwertung von

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Ein derartiger Widerspruch gegen die Verwertung von Beweisen wird vom Bundesgerichtshof regelmäßig zur Geltendmachung gesetzlich nicht geregelter disponibler Beweisverwertungsverbote verlangt (sogenannte "Widerspruchslösung', vgl. dazu aus neuerer Zeit näher BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737; Berg, StraFo 2018, 327; Rode, StraFo 2018, 336; Wachter, JR 2019, 437).
  • BGH, 19.10.2010 - 1 StR 462/10

    Urteil gegen zwei Jugendliche wegen Mordes an Nachbarin in Bad Buchau ist

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20
    Beschränkt sich der Widerspruch darauf, die Unverwertbarkeit eines Beweismittels geltend zu machen, bedarf es keiner Bescheidung in der Hauptverhandlung; die Frage der Verwertbarkeit kann der Schlussberatung vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2007 - 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 462/10; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).
  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 60/63

    Verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Charakter einer Rechtsnorm -

  • BGH, 17.07.2019 - StB 18/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der

  • BGH, 18.12.2019 - StB 29/19

    Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    2 Richtet sich ein Widerspruch gegen die Beweisverwertung, ist das Landgericht nicht zu einer Bescheidung in der Hauptverhandlung verpflichtet, sondern kann die Frage der Schlussberatung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, NJW 2021, 479 Rn. 21 mwN; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Soweit die Revision unter Berufung auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12 (BGHSt 57, 306, 309) die Ansicht vertritt, ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaft unterbliebenen Verbescheidung des Widerspruchs gegen die Einführung von Urkunden (DNA-Gutachten) im Wege des Selbstleseverfahrens könne regelmäßig und auch hier nicht ausgeschlossen werden, hat der 5. Strafsenat diese Rechtsauffassung aufgegeben und ausgesprochen, dass das Urteil auf einem bloßen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO regelmäßig nicht beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, NJW 2021, 479).

    Dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens selbst gegen das Verfahrensrecht verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020, aaO, Rn. 18), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BVerwG, 01.12.2022 - 2 WD 1.22

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der

    Ungeachtet dessen, ob bezogen auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gefertigten Fotoaufnahmen wegen der unterschiedlich betroffenen Rechtsgüter im Straf- und Disziplinarverfahren auch im disziplinargerichtlichen Verfahren tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot bestanden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 - BVerfGK 16, 22 sowie vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 - BVerfGE 130, 1 ), hat der Soldat der Verwertung der Fotografien in der Berufungshauptverhandlung erneut nicht widersprochen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 16 und vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 22, sowie grundlegend: BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 , vom 6. Juni 2019 - StB 14/19 - BGHSt 64, 89 Rn. 27 und vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20 - BGHSt 65, 155 Rn. 21 sowie Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 StR 46/15 - BGHSt 61, 266 Rn. 15 f.).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 239/22

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Verwertung von

    Einer Bescheidung der Verwertungswidersprüche in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155; vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539), zumal das Landgericht in Beschlüssen und Rechtsgesprächen seine Rechtsauffassung zur Verwertungsfrage ausführlich dargelegt hat, so dass der von den Revisionen gerügte Fairnessverstoß fernliegt.
  • BGH, 28.02.2023 - 5 StR 481/22

    Tateinheit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneiden der

    b) Hinsichtlich der von der Angeklagten L. V. - mit dem Hinweis auf eine Umgehung der Verlesungsvorschriften von § 256 StPO - gerügten Verletzung des in § 250 StPO geregelten Unmittelbarkeitsprinzips bedarf es zwar entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keines Widerspruchs in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585; vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, NJW 2021, 479, 481).
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