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   BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51   

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BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51 (https://dejure.org/1951,2057)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1951 - 1 StR 603/51 (https://dejure.org/1951,2057)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 603/51 (https://dejure.org/1951,2057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Vernehmung eines Zeugen - Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt - Allgemeine Zuständigkeit der badischen Notare, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 15.04.1940 - 2 D 62/40

    1. Der § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung v. 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191)

    Auszug aus BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51
    Vielmehr ist anzunehmen, dass der Notar die Versicherung lediglich beurkundet hat, eine Befugnis, die ihm zusteht (§ 22 des bad. Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit), die aber keine Zuständigkeit zur Abnahme der Versicherung begründet (RGSt 74, 175; vgl auch § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung).

    In diesem Falle war die Straftat erst dann begangen, wenn die von dem Notar aufgenommene Urkunde der zuständigen Behörde, als welche hier das Standesamt in Frage kam, in Urschrift oder in Ausfertigung vorgelegt war; dies kann durch den Angeklagten selbst oder in seinem Auftrage durch den Notar geschehen sein (vgl RGSt 74, 175).

  • RG, 22.12.1941 - 2 D 384/41

    Auf Grund des § 10 VO. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und

    Auszug aus BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51
    Eine Bestrafung nach § 156 StGB setzt vielmehr weiter voraus, dass die Versicherung vor der Behörde über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, tun das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144; 75, 399).
  • RG, 04.04.1939 - 1 D 98/39

    Im ordentlichen bürgerlichen Streitverfahren ist das Gericht nicht ohne weiteres

    Auszug aus BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51
    Eine Bestrafung nach § 156 StGB setzt vielmehr weiter voraus, dass die Versicherung vor der Behörde über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, tun das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144; 75, 399).
  • RG, 29.01.1909 - II 975/08

    Kann die Revision darauf gestützt werden, 1. daß eine sog. instruktionelle

    Auszug aus BGH, 11.12.1951 - 1 StR 603/51
    Abgesehen davon beurkundet das Sitzungsprotokoll, dass die Vorschrift des § 257 beachtet wurde, und schliesslich enthält § 257, wie sein Wortlaut zeigt, nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann (RGSt 42, 168; OGHSt 1, 110).
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52

    Rechtsmittel

    Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

    Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der dienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die deshalb das Amtsgericht um die Beurkundung ersucht hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924 S. 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952).

  • BGH, 05.11.1953 - 4 StR 519/53

    Rechtsmittel

    Die Anwendung des § 156 StGB setzt vielmehr nach der Rechtsprechung ausserdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 126; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]; 2, 218, 222 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).

    Abgegeben wurde diese gegenüber dem Provinzialschulkollegium, das die Beibringung zuverlässiger Unterlagen verlangt und deshalb dem Angeklagten die Einreichung gerichtlich oder notariell beurkundeter eidesstattlicher Erklärungen empfohlen hatte (RGSt 47, 156 ff; 74, 175 f; RG JW 1924, 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).

  • BGH, 05.05.1954 - 1 StR 634/53

    Rechtsmittel

    Der Notar war zwar zuständig, die eidesstattliche Versicherung zu beurkunden (§ 24 Abs. 2 RNotO), nicht aber, sie im Sinne des § 156 StGB "abzunehmen"; denn bei ihm war kein Beweis zu führen (RGSt 74, 125, 175; RG JW 1924, 971 1 ; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951).
  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 477/58

    Rechtsmittel

    Damit steht fest, daß die eidesstattlichen Versicherungen "rechtlich nicht völlig wirkungslos" waren (vgl. BGHSt 2, 218, 222; 7, 1; BGH LM Nr. 7 zu § 156 StGB und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951 und 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).
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