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   BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84   

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https://dejure.org/1985,458
BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84 (https://dejure.org/1985,458)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1985 - IVb ZR 83/84 (https://dejure.org/1985,458)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 (https://dejure.org/1985,458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebrauchsvorteile aus Eigentumsverhältnissen als Einkünfte zum ehelichen Lebensverhältnis - Anspruch auf Nutzungsentgelt in Bezug auf eine Ehewohnung - Anwendbarkeit der Regeln einer Gemeinschaft zu Bruchteilen bei getrennt lebenden Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1372
    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1339
  • NJW-RR 1986, 626 (Ls.)
  • MDR 1986, 567
  • FamRZ 1986, 436
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
    Ein solcher auf den Vorschriften der 6. DurchführungsVO zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 (HausratsVO) und des § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO beruhender Vorrang besteht indessen nicht für in Bezug auf eine Ehewohnung geltend gemachte Ansprüche auf ein Nutzungsentgelt (BGHZ 71, 216, 221).

    Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentgelt im Anschluß an die bereits zitierte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1978 (BGHZ 71, 216) versagt.

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
    Das Scheitern der Ehe, das durch die Trennung und die Einreichung eines Scheidungsantrages indiziert wird, führt zu einer Änderung auch solcher Rechtsverhältnisse, die vorher durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt waren (BGHZ 87, 265, 270 ff. in Fortführung von BGH NJW 1982, 1753 = FamRZ 1982, 355, jeweils m.w.N.).

    In BGHZ 87, 265, 271/272 hat der Bundesgerichtshof als eine andere Form des angemessenen Ausgleichs für die alleinige Nutzung angesehen, daß der das gemeinschaftliche Grundstück bewohnende Ehegatte die Hauskosten - insbesondere die Bedienung von für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten - allein übernimmt.

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
    Das Scheitern der Ehe, das durch die Trennung und die Einreichung eines Scheidungsantrages indiziert wird, führt zu einer Änderung auch solcher Rechtsverhältnisse, die vorher durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt waren (BGHZ 87, 265, 270 ff. in Fortführung von BGH NJW 1982, 1753 = FamRZ 1982, 355, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1962 - IV ZR 156/61

    Umfang der Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
    Das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Unterhaltsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, um den Umfang der von Amts wegen zu beachtenden Rechtskraft des Urteils zu ermitteln (vgl. BGHZ 36, 365, 367).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 89/75

    Keine Klage auf Herausgabe der Ehewohnung während des Eheprozesses

    Auszug aus BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist während des Eheprozesses eine auf Eigentum gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217), weil ausschließlich das für die Ehesache zuständige Gericht (seit dem 1. Juli 1977: das Familiengericht) die Benutzung der Ehewohnung zu regeln hat.
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
    Die Beibehaltung dieser Regelung während der Trennungszeit entspricht billigem Ermessen umso mehr, als in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß das, was der ausgezogene Teilhaber bei einer Neuregelung als Nutzungsentgelt erhielte, seinen ungedeckten Unterhaltsbedarf und damit seinen Unterhaltsanspruch entsprechend mindern würde (vgl. das gleichzeitig verkündete und ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil in der Sache IVb ZR 82/84).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des

    In ähnlicher Weise verwirklicht sich das Eigentum, wenn zwar keine Nutzungsvergütung gezahlt wird, stattdessen jedoch - wie hier - die Überlassung als Deckung des Wohnbedarfs auf den ansonsten geschuldeten Trennungsunterhalt angerechnet wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Mit dem Scheitern der Ehe, das sich hier in der Erhebung des Scheidungsantrags am 2. Dezember 1981 manifestiert, entfällt in der Regel jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung (BGHZ 87, aaO., 270; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437).

    Gleichgültig, ob der Anspruch auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, daß der nutzende Teilhaber die Lasten übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc (vgl. BGHZ 87 aaO.; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; BGH Urteil vom 14. November 1988 - II ZR 77/88 - NJW 1989, 1030, 1031; MünchKomm/Karsten Schmidt 2. Aufl, BGB § 745 Rdn. 30).

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    Zwar wären die Ehegatten nicht gehindert, schon während der Trennungszeit eine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, dass einer von ihnen die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 637).
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