Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,409
BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91 (https://dejure.org/1991,409)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1991 - VIII ZR 4/91 (https://dejure.org/1991,409)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91 (https://dejure.org/1991,409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 134; StGB § 203; GG Art. 2 Abs. 1
    Mitveräußerung der Patientenkartei erfordert Einwilligung der Patienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung einer Arztpraxis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 268
  • NJW 1992, 737
  • MDR 1992, 226
  • VersR 1992, 448
  • WM 1992, 350
  • JR 1992, 199
  • JR 1992, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    a) Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat, ist § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90 unter II 2 a = WM 1991, 1724 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Obwohl § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als echtes Sonderdelikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betrifft und damit im Rahmen des § 134 BGB nur ein einseitiges Verbotsgesetz darstellt, führt auch der Verstoß gegen ein solches einseitiges Verbot ausnahmsweise dann zur Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (zuletzt Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Unerheblich ist für diese Beurteilung ebenso wie für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß die Weitergabe an eine Person erfolgt, die gleichfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd a.E. m.w.Nachw.).

    Es obliegt grundsätzlich dem Arzt, die Zustimmung des Patienten zu einer solchen Weitergabe in eindeutiger und unmißverständlicher Weise einzuholen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Für Praxisübernahmen gilt nichts anderes als für die Einschaltung ärztlicher Verrechnungsstellen, deren Existenz ebenfalls allgemein bekannt ist (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Obliegt es dem Arzt, die Zustimmung des Betroffenen zur Weitergabe seiner Unterlagen einzuholen, so ist es grundsätzlich nicht Sache des Patienten, dieser Weitergabe zu widersprechen, um den Eindruck eines stillschweigenden Einverständnisses zu vermeiden (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b dd).

    Bereits der objektive Verstoß gegen den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge (Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b ff.).

    Eine wirksame Vereinbarung würde vielmehr voraussetzen, daß die Verpflichtung zur Übergabe auf zustimmende Patienten beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 aaO. unter II 2 b bb).

  • BGH, 07.11.1973 - VIII ZR 228/72
    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 StGB), sie ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig (Abweichung von BGH vom 7.11.1973 - VIII ZR 228/72 - NJW 74, 602).

    An seiner früher vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 7. November 1973 - VIII ZR 228/72 = NJW 1974, 602 = WM 1974, 21 unter I) hält der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest.

    b) In seinem Urteil vom 7. November 1973 (aaO.) hatte der erkennende Senat den in der Übergabe der Patientenkartei liegenden Verstoß gegen den damals noch anzuwendenden § 300 StGB a.F.

    Sie können dadurch vermieden werden, daß der Praxisübergeber oder die ärztlichen Standesorganisationen Vorsorge für die leicht erreichbare Aufbewahrung solcher Unterlagen treffen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 7. November 1973 aaO. und die "Grundsätze zur Aufbewahrung von Praxisunterlagen bei Praxisaufgabe" des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 10. November 1984, abgedruckt in Deutsches Ärzteblatt 1985, 644).

  • BGH, 03.10.1956 - IV ZR 58/56
    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Für das Berufungsgericht bestand keine Verpflichtung, die von der Beklagten vorgelegten, umfangreichen Anlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie diese erforderlichen Informationen enthielten (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1956 - IV ZR 58/56 = NJW 1956, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 349/82 = WM 1984, 111 unter II 3).
  • BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 349/82

    Hinweispflicht des Gerichts auf unsubstantiiertes und unschlüssiges Vorbringen

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Für das Berufungsgericht bestand keine Verpflichtung, die von der Beklagten vorgelegten, umfangreichen Anlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie diese erforderlichen Informationen enthielten (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1956 - IV ZR 58/56 = NJW 1956, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 349/82 = WM 1984, 111 unter II 3).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Sie mag auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1972 (BVerfGE 32, 373, 382 = NJW 1972, 1123 f. [BVerfG 08.03.1972 - 2 BvR 28/71]) in Einklang gestanden haben (a.A. Laufs NJW 1975, 1433, 1436).
  • BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 10/85

    Zulässigkeit einer Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Diese Auffassung hat im Schrifttum sowohl Zustimmung als auch Ablehnung erfahren (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85 = WM 1986, 565 unter II 1; vgl. ferner - zustimmend - LK/Jähnke, 10. Aufl., § 203 Rdnr. 70; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Bd. II Rdnr. 761 und 1149 sowie - unter Aufgabe seiner früher geäußerten Kritik - Laufs MedR 1989, 309).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Angesichts der großen Bedeutung, die das aus Art. 2 Abs. 1 GG sich ergebende Recht des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und die daraus herzuleitende besondere Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten seitdem besonders in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewonnen haben (BVerfGE 65, 1 ff., insbesondere 41 ff. = NJW 1984, 419, 421 f. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]; zuletzt BVerfG Beschluß vom 11. Juni 1991 = NJW 1991, 2411 m.w.Nachw.), ist der Schutz der häufig über intime Einzelheiten Aufschluß gebenden ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet, wenn die Rechtfertigung ihrer Weitergabe allein aus der objektiven Interessenlage der Betroffenen hergeleitet wird und die Beurteilung dieser Interessenlage an die Stelle einer freien Entscheidung des Patienten tritt.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Angesichts der großen Bedeutung, die das aus Art. 2 Abs. 1 GG sich ergebende Recht des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und die daraus herzuleitende besondere Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten seitdem besonders in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewonnen haben (BVerfGE 65, 1 ff., insbesondere 41 ff. = NJW 1984, 419, 421 f. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]; zuletzt BVerfG Beschluß vom 11. Juni 1991 = NJW 1991, 2411 m.w.Nachw.), ist der Schutz der häufig über intime Einzelheiten Aufschluß gebenden ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet, wenn die Rechtfertigung ihrer Weitergabe allein aus der objektiven Interessenlage der Betroffenen hergeleitet wird und die Beurteilung dieser Interessenlage an die Stelle einer freien Entscheidung des Patienten tritt.
  • BGH, 14.11.1960 - VIII ZR 116/59

    Verpflichtungsgeschäft bei Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts durch die

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91
    Richtet sich ein Verbotsgesetz gegen das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft, so ist grundsätzlich auch das Verpflichtungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 14. November 1960 - VIII ZR 116/59 = WM 1960, 1417 = LM BGB § 134 Nr. 34 unter I 2 a).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Eine konkludente Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 ; 116, 268 ; BGH, NJW 1992, S. 2348 ).
  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Praxiskaufvertrag eine Bestimmung gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unwirksam anzusehen ist, die den Veräußerer verpflichtet, ohne Einwilligung der betroffenen Patienten die Patienten- und Beratungskartei dem Praxiskäufer zu übergeben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 272).
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

    Die - für den Erwerber entscheidende - Fortführung der Vertragsbeziehungen mit Pflegebedürftigen kann mit deren Einwilligung erfolgen (vgl. zur Weitergabe von Patientenkarteien bei der Veräußerung von Arztpraxen: BGH 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91 - zu I 3 der Gründe, BGHZ 116, 268) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht