Rechtsprechung
BGH, 11.12.2006 - 5 StR 457/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 213 1. Alt. StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 21 StGB; § 50 StGB
Totschlag (mehrfache Strafrahmenverschiebung bei Provokation: kein Ausschluss bei mehraktigen Geschehen; Beleidigung; minder schwerer Fall: vorschnelle Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafmilderung nach § 213 Alt. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Täters; Wertung der Mehraktigkeit gegen das Opfer gerichteter Angriffe; Annahme eines sonstigen minder schweren Falls des Totschlags; Nochmalige Verschiebung des ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 213 1. Alt.; ; StGB § 50; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213
Mehraktiges Vorgehen nach Misshandlung durch das spätere Opfer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 260
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08
Strafrahmenwahl; Totschlag in einem minder schweren Fall; Doppelmilderung; Affekt
Nach dieser Vorschrift ist die Strafmilderung zwingend und unabhängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (…BGH BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; StraFo 2007, 125).Alt. Beleidigung 5 und 8; StraFo 2007, 125).
- BGH, 16.04.2007 - 5 StR 134/07
Unterlassene Erörterung eines minder schweren Falles des Totschlages (Zorn; …
Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl. BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 - und vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06 -). - BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags …
Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatgericht auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müssen, stärker gewichtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06; vgl. auch BGH…, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 aaO).