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   BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18   

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BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18 (https://dejure.org/2018,47456)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 (https://dejure.org/2018,47456)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - EnVR 21/18 (https://dejure.org/2018,47456)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 31 Abs. 1 ARegV, § 31 ARegV, § ... 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, Art. 80 Abs. 1 GG, § 71 EnWG, § 30 VwVfG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 5 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 6 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 7 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 9 ARegV, § 23 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 8 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 17 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 10 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, § 11 Abs. 5 ARegV, § 17 Abs. 2 Ziffer 7 StromNZV, § 31 Abs. 1 Nr. 12 ARegV, § 52 EnWG, § 35 Satz 2 VwVfG, § 35 Satz 1 VwVfG, § 35 VwVfG, §§ 133, 157 BGB, § 133 BGB, § 21a EnWG, § 21 Abs. 1 EnWG, § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 EnWG, § 21a Abs. 6 Satz 2 EnWG, § 1 Abs. 2 EnWG, Richtlinien 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, Richtlinie 2003/55/EG, § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG, § 75 Abs. 2 EnWG, § 67 EnWG, Art. 12, 14 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 46a Satz 1 EnWG, § 84 Abs. 2 EnWG, § 31 Nr. 3, 6 bis 11 ARegV, § 31 Nr. 4 ARegV, § 31 Nr. 1, 2, 5 und 12 ARegV, §§ 6, 32 GasNEV, § 6 GasNEV, §§ 12 bis 15 ARegV, §§ 71, 84 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 1 ARegV, § 4 Abs. 3, 4 ARegV, §§ 5 bis 16, 19, 22, 24, 25 ARegV, § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 7 ARegV, § 5 ARegV, § 264 Abs. 2 HGB, § 6b EnWG, § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 ARegV, § 5 Abs. 1, 2 ARegV, § 5 Abs. 3 ARegV, § 31 Nr. 1 ARegV, § 31 Nr. 3 ARegV, § 10 ARegV, § 10a ARegV, § 10a Abs. 2 Satz 1 ARegV, §§ 10, 23 Abs. 6, 7 ARegV, § 34 Abs. 7 ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 6 und 9 ARegV, § 11 Abs. 2 ARegV, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV, § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV, § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV, § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV, § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV, §§ 12, 13 bis 15 ARegV, § 22 ARegV, § 12a ARegV, § 31 Abs. 1 Nr. 7 und 9 ARegV, § 12 Abs. 4a ARegV, § 14 ARegV, § 13 ARegV, § 13 Abs. 3 ARegV, § 17 Abs. 2 StromNZV, § 40 GasNZV, § 27 StromNEV, § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, § 167 VwGO, § 890 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anonymisierter Form auf der Internetseite der Bundesnetzagentur; Vorliegen eines Verstoßes gegen Betriebsgeheimnisse ...

  • rewis.io

    Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 12 Abs. 4a; ARegV § 14; ARegV § 31 Abs. 1
    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anonymisierter Form auf der Internetseite der Bundesnetzagentur; Vorliegen eines Verstoßes gegen Betriebsgeheimnisse ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Netzbetreiber haben daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, jedenfalls im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse (vgl. BVerfG, RdE 2018, 71 Rn. 33; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Für ein anderes Ergebnis - wie dies etwa in § 46a Satz 1 EnWG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 25 - Gasnetz Springe zu der Vorgängernorm des § 46 Abs. 2 Satz 4 aF) oder § 84 Abs. 2 EnWG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 81 - Stadtwerke Konstanz GmbH) der Fall ist - fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien.

    Damit stehen die Vorstellungen des Verordnungsgebers in Einklang, dass insbesondere der Effizienzvergleich für alle Beteiligte (Netzbetreiber, Behörden, Netznutzer) transparent und nachvollziehbar sein muss und sich nicht als "black box" darstellen darf (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 7; siehe dazu auch Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 82 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, nicht veröffentlichte Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f.; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 76 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung unter anderem folgende Angaben angesehen: das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h. detaillierte Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH); die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Dagegen stellen die nach §§ 12 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte als solche keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014, aaO Rn. 80 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Sie ist - ähnlich wie der Effizienzwert, bei dem es sich ebenfalls nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 80 - Stadtwerke Konstanz GmbH) - das Ergebnis einer behördlichen Prüfung und damit keine unternehmensinterne Kennzahl.

    (a) Die nach den §§ 12, 13 bis 15 ARegV und nach § 22 ARegV ermittelten Effizienzwerte sind - was der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 80 - Stadtwerke Konstanz GmbH) - keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

    (b) Dagegen stellen die nach § 12 Abs. 4a ARegV und § 14 ARegV im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter und die nach § 13 ARegV im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter - was der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 75 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH) - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar.

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, nicht veröffentlichte Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f.; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 76 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Dabei handelt es sich insbesondere um technische Angaben, Werte und Parameter zur Investitionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und -kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie um Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung des Betroffenen oder um Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie um Datenquellen (vgl. BVerfGE 115, 205, 231).

    Bei letzteren handelt es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerfGE 115, 205, 231).

    Dabei handelt es sich um betriebsinterne Daten (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe; BVerfGE 115, 205, 231).

    Diese sind - wie z.B. die Personalzusatzkosten oder die Kosten für die Berufsausbildung und Weiterbildung, aber auch die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerfGE 115, 205, 231).

    Auch ein Kostenblock als solcher kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sein (vgl. BVerfGE 115, 205, 231).

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Für ein anderes Ergebnis - wie dies etwa in § 46a Satz 1 EnWG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 25 - Gasnetz Springe zu der Vorgängernorm des § 46 Abs. 2 Satz 4 aF) oder § 84 Abs. 2 EnWG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 81 - Stadtwerke Konstanz GmbH) der Fall ist - fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien.

    Als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung unter anderem folgende Angaben angesehen: das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h. detaillierte Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH); die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Im Rahmen des Konzessionsverfahrens hat der Altkonzessionär die Erlösobergrenzen ohnehin nach § 46a Satz 1 EnWG den Mitbewerbern offenzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 11 ff. - Gasnetz Springe).

    Dabei handelt es sich um betriebsinterne Daten (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe; BVerfGE 115, 205, 231).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Denn gerade der Wettbewerb stellt eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung sicher (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 27 - EDIFACT und vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 18 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung unter anderem folgende Angaben angesehen: das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h. detaillierte Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH); die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellen allerdings die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG hätte der Verordnungsgeber die Versorgungsqualität auch in den Effizienzvergleich integrieren können (siehe dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 68 - Stromnetz Berlin GmbH), so dass sie Bestandteil des Effizienzwertes gewesen wäre, bei dem es sich - wie dargelegt - nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Hierzu bedarf es vielmehr eines substantiierten Sachvortrags dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse er welche Nachteile befürchtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46).

    Erst dann ist eine Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss, möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008, aaO Rn. 47 mwN; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Netzbetreiber haben daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, jedenfalls im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse (vgl. BVerfG, RdE 2018, 71 Rn. 33; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Auch wenn dabei nicht zwischen Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen unterschieden wird und auch nicht die Höhe der einzelnen beabsichtigten Modernisierungs- oder Wartungsmaßnahme erkennbar ist, können sich aus den Informationen Rückschlüsse über die getätigten Investitionen oder die Ausbaustrategie des Netzbetreibers ableiten lassen, an deren Nichtverbreitung er ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, RdE 2018, 71 Rn. 33).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Dabei kommt der Transparenz - insbesondere als Mittel der Marktdisziplinierung (BVerfG, WM 2017, 2345 Rn. 320) - eine wichtige Aufgabe zu.

    Aufgrund dessen besteht auch bei privatrechtlich organisierten Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden und die deshalb keinen Grundrechtsschutz genießen, zumindest ein auch verfassungsrechtlich anerkennenswertes öffentliches Interesse daran, dass deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden (vgl. BVerfG, WM 2017, 2345 Rn. 281 f.).

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Die Bundesnetzagentur hat für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die zweite Regulierungsperiode eine entsprechende - inhaltlich nicht zu beanstandende Festlegung - getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 - Festlegung volatiler Kosten).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen von dem betreffenden Unternehmen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwGE 135, 34 Rn. 58; 150, 383 Rn. 25 mwN).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen von dem betreffenden Unternehmen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwGE 135, 34 Rn. 58; 150, 383 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 99/57

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00

    Gläubigerbenachteiligung durch eine GmbH

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

  • BGH, 29.04.2008 - KVR 28/07

    EDIFACT

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

  • VG Saarlouis, 27.10.2022 - 5 K 795/19
    Spätestens seit der Bestätigung durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2018 (BGH, EnVR 21/18) sei die Beklagte an dieser Veröffentlichung nicht nur nicht gehindert, sondern zu dieser verpflichtet.

    Ende 2018 habe der BGH die BNetzA in einem Musterverfahren verpflichtet, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 -11 und - teilweise - Nr. 4 ARegV genannten Daten zu unterlassen (Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 -, juris Rdnr. 32 ff.).

    [vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 -, juris Rn. 32ff.; BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12 -, juris Rn. 81] Eine Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen sei nur zulässig, wenn sie zu dieser spezifisch befugt sei, entweder durch eine - hier nicht vorliegende - Einwilligung des Geheimnisträgers oder eine besondere Befugnisnorm.

    Die Vorlage sei vor der Entscheidung des BGH vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 - erfolgt, deren Vorgaben sie folge; zudem habe der betroffene Netzbetreiber sich mit der Herausgabe der Unterlagen einverstanden erklärt.

    In seiner Entscheidung vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 - habe der BGH ausgeführt:.

    Der Bundesgerichtshof habe hierzu im Rahmen eines Beschlusses vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 - ausgeführt: "Transparenzvorschriften wie § 31 ARegV können in einem Spannungsverhältnis zu dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, stehen.

  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

    Der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung insoweit rechtswegübergreifend abgestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11), hat mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18 - (WM 2019, 1130 Rn. 35 ff.) und - EnVR 21/18 - (juris Rn. 36 ff.) entschieden, dass § 31 Abs. 1 Nr. 1 ARegV, der die Veröffentlichung von Erlösobergrenzen erlaubt, von der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt ist.
  • BGH, 15.12.2020 - EnVR 115/18

    Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH

    Sie hat die Veröffentlichungen auf ihren Internetseiten in Reaktion auf die in anderen Fällen ergangenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (EnVR 1/18, RdE 2019, 116 - Veröffentlichung von Daten; EnVR 21/18, veröffentlicht in juris) geändert.
  • BGH, 02.07.2019 - EnVR 107/18

    Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens;

    c) Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin dem unter Hinweis darauf entgegentritt, dass die beschränkte Antragstellung in der Rechtsmittelinstanz erst durch eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ermöglicht worden sei, ohne die die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Anträge vor Ergehen der Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 2018 (EnVR 1/18 und EnVR 21/18) zu § 31 ARegV hätte stellen müssen, und dass eine Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung unnötig gewesen sei, da die Rechtsbeschwerdegegnerin schon vor Antragstellung die Unterwerfungserklärung abgegeben habe, trägt diese Argumentation nicht.
  • BGH, 02.07.2019 - EnVR 106/18

    Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens;

    c) Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin dem unter Hinweis darauf entgegentritt, dass die beschränkte Antragstellung in der Rechtsmittelinstanz erst durch eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ermöglicht worden sei, ohne die die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Anträge vor Ergehen der Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 2018 (EnVR 1/18 und EnVR 21/18) zu § 31 ARegV hätte stellen müssen, und dass eine Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung unnötig gewesen sei, da die Rechtsbeschwerdegegnerin schon vor Antragstellung die Unterwerfungserklärung abgegeben habe, trägt diese Argumentation nicht.
  • BGH, 21.06.2019 - EnVR 105/18

    Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens;

    c) Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin dem unter Hinweis darauf entgegentritt, dass die beschränkte Antragstellung in der Rechtsmittelinstanz erst durch eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ermöglicht worden sei, ohne die die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Anträge vor Ergehen der Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 2018 (EnVR 1/18 und EnVR 21/18) zu § 31 ARegV hätte stellen müssen, und dass eine Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung unnötig gewesen sei, da die Rechtsbeschwerdegegnerin schon vor Antragstellung die Unterwerfungserklärung abgegeben habe, trägt diese Argumentation nicht.
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