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   BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19   

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BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19 (https://dejure.org/2019,49001)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - 5 StR 486/19 (https://dejure.org/2019,49001)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19 (https://dejure.org/2019,49001)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB; § 73 StGB; § 435 StPO
    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung (Daseinsvorsorge; Amtsträger; Kreditversorgung; Rückabwicklung von Kreditverträgen); Antrag als Voraussetzung einer Einziehung von Taterträgen im subjektiven Verfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 331 ff. StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB, § 73d StGB, § 76a Abs. 2 StGB, § 435 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Amtsträgerschaft eines Sparkassenmitarbeiters im Hinblick auf Bestechung bzw. Bestechlichkeit; Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung; Voraussetzungen für einen Missbrauch der Amtsstellung bei einem Sparkassenangestellten; Abwicklung ...

  • rewis.io

    Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Amtsträgereigenschaft eines Sparkassenangestellten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Amtsträgerschaft eines Sparkassenmitarbeiters im Hinblick auf Bestechung bzw. Bestechlichkeit; Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung; Voraussetzungen für einen Missbrauch der Amtsstellung bei einem Sparkassenangestellten; Abwicklung ...

  • datenbank.nwb.de

    Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Amtsträgereigenschaft eines Sparkassenangestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1452
  • NStZ 2020, 271
  • StV 2020, 737 (Ls.)
  • WM 2020, 643
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    a) Die Sparkasse G. war sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da sie als behördenähnliche Institution befugt war, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NSpG, siehe auch BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 273 f.).

    Die Rechtsprechung hat als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Ausübung von Diensten der staatlichen Daseinsvorsorge angesehen, die bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen (BGH, Urteile vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 268; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 f.).

    aa) Der 4. Strafsenat hat infolgedessen angenommen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben einer Staats- oder Kommunalbank jedenfalls Aufgaben öffentlicher Verwaltung darstellen (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 269 ff.).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    Da Träger der Sparkassen nur Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein können (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NSpG) und diese als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind (§ 3 NSpG), unterliegen die Sparkassen jedoch durchweg staatlicher Steuerung (vgl. dazu bei privatrechtlichen Organisationsformen auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 25).

    Zwischen der Kreditversorgung der Bevölkerung und der Abwicklung notleidend gewordener Kredite bestand auch nicht ein derart enger Zusammenhang, dass auch letztere als Teil einer möglichen öffentlichen Aufgabe anzusehen wären (vgl. für den öffentlichen Personennahverkehr aber BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 24).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 407/18

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung nach § 154 StPO eingestellter Straftaten)

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    Eines solchen bedarf es aber auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018- 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 62. Aufl., § 435 Rn. 4).

    Der dennoch ausgesprochenen Einziehung steht mithin das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    Zwar kann eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (hier: Versorgung der Bevölkerung mit Bargeld und Krediten, vgl. § 4 NSpG) nach der Rechtsprechung für sich genommen zur Annahme einer der Behörde gleichgestellten sonstigen Stelle nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 303).
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    b) Das Landgericht hat aber in zwei Fällen, bezüglich derer Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu auch den Vorlagebeschluss BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891), das Taterlangte - von 2.400 Euro beim Angeklagten H. und von 10.912,30 Euro beim Angeklagten S. - nach § 76a Abs. 2 StGB eingezogen, obwohl ein Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden war.
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 133/18

    Unwirksamer Eröffnungsbeschluss aufgrund von fehlerhafter Gerichtsbesetzung

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    Eines solchen bedarf es aber auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018- 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 62. Aufl., § 435 Rn. 4).
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07

    Bestechung; Bestechlichkeit; Amtsträger ("sonstige Stelle"); Bestechlichkeit im

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    Die Rechtsprechung hat als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Ausübung von Diensten der staatlichen Daseinsvorsorge angesehen, die bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen (BGH, Urteile vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 268; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 f.).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    Dabei hat es zunächst unter Anwendung des Bruttoprinzips (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 mwN) das Taterlangte bestimmt und hiervon die vom Angeklagten S. auf seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit entrichtete Einkommensteuer zutreffend nicht nach § 73d StGB in Abzug gebracht, da Steuern keine Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages sind (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 78; Köhler, NStZ 2017, 497, 506; Korte, NZWiSt 2018, 231, 235).
  • BGH, 11.03.2004 - 3 StR 68/04

    Untreue; Missbrauch der Stellung als Amtsträger (Ausübung einer

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19
    bb) Der 3. Strafsenat hat im Zusammenhang mit der Qualifikation gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB ("seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht') ausgeführt, dass ein Missbrauch der Amtsstellung bei einem Sparkassenangestellten nur vorliegt, "falls er die Untreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen hätte' (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 68/04, NStZ 2004, 559).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter

    Die Sparkassen unterliegen, wie aufgezeigt, bei Erfüllung der Aufgabe der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen staatlicher Steuerung (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 20 Rn. 8); insoweit ist ihre Tätigkeit weitgehend dem Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zuzuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 1976 - VI R 97/72, BFHE 118, 339, 345).

    Der Angeklagte B. beging seine Verfehlungen in seiner Funktion als bei einer Behörde Bestellter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, Art. 5 Abs. 5 SpkG BY) bei Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeit, insbesondere bei Organisation der Verwaltungsratssitzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 68/04; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 269 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2009 -5 StR 486/19, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 20 Rn. 9, 14 f.: keine öffentliche Aufgabenerfüllung bei Rückabwicklung notleidender Kredite).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Eine selbständige Einziehungsanordnung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF scheidet indes jedenfalls deswegen aus, weil ein gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlicher Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19 Rn. 19 und vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 Rn. 7); mithin bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Anwendung des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF auf Fälle, in denen - wie hier bezüglich der Fälle 1 bis 16 - infolge vor dem 1. Juli 2017 eingetretener Strafverfolgungsverjährung Abschöpfungsmaßnahmen bislang, nämlich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017 S. 872), ausgeschlossen waren, gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (so BGH, Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18).
  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Denn bei Steuern handelt es sich - wie dargestellt - nicht um Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, juris Rn. 18; Köhler, NStZ 2017, 497, 506).
  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Der Senat fragt deshalb bei dem 1., 4. und 5. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19), sowie vorsorglich bei dem 2. und 6. Strafsenat, ob die dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Zur Begründung hat der 1. Strafsenat verwiesen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, und vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 (dazu sogleich unter Ziff. 3 Buchst. c) sowie den eigenen Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18.

    Eines solchen bedürfe es auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren, so dass der Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegenstehe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 Rn. 19).

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    An der beabsichtigten Entscheidung hat sich der 3. Strafsenat durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die selbständige (Wertersatz-)Einziehung von Taterträgen aus verjährten Straftaten lediglich im selbständigen Einziehungsverfahren nach §§ 435 f. StPO zulässig sei (vgl. Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7; vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222, 223 Rn. 13; vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271, 272 Rn. 19; ferner Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, wistra 2020, 65, 66 Rn. 6, 8).

    Soweit sich in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vereinzelt die Formulierung findet, eines Antrages gemäß § 435 Abs. 1 StPO bedürfe es auch für den Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (etwa Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271, 272 Rn. 19; vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20, juris Rn. 2 mwN), wird damit lediglich sprachlich vereinfacht zum Ausdruck gebracht, dass diese Prozesshandlung erforderlich ist, um den rechtlichen Anforderungen an einen Übergang in das insoweit notwendige objektive Verfahren zu genügen.

  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    Daran hat er sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrags oder dessen Wertes aus einer verjährten Straftat gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO zulässig sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18, juris Rn. 7; vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 Rn. 13; vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271 Rn. 19).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    Kosten und Gebühren für die nachträgliche Verwertung der Derivate unterfallen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht der Regelung des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, da sie keine Aufwendung für das Erlangen der Taterträge - hier der Derivate - darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, juris Rn. 18).

    Selbiges gilt für die aufgrund der Veräußerung anfallenden Steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19 aaO mwN; vgl. auch BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.), da diese nicht für das Erlangen der Derivate als Tatertrag aufgewendet wurden (vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 78).

  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Hinsichtlich der verjährten Taten scheidet auch eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB aus, weil der hierfür gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19 Rn. 19 und vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 Rn. 7; Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 22).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20

    Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels

    Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19; vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18; vom 5. Dezember 2018 - 1 StR 387/18; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20

    Einziehung von Taterträgen bei Verurteilung wegen Diebstahls (Wertersatz;

    Für eine selbständige Einziehung des Wertes dieser Taterträge nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB fehlt es aber jedenfalls an der Verfahrensvoraussetzung eines entsprechenden staatsanwaltlichen Antrags nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19, NStZ 2020, 271, 272).
  • LG Landshut, 11.11.2020 - 3 KLs 201 Js 3700/20

    Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen beim unerlaubten

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