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   BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19   

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https://dejure.org/2019,48673
BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19 (https://dejure.org/2019,48673)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - XII ZB 129/19 (https://dejure.org/2019,48673)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19 (https://dejure.org/2019,48673)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 1 HeilprG, § ... 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 2 Abs. 1 lit. i der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 4 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Vergleichbarkeit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG; Entgegenstehen des Vertrauensgrundsatzes gegenüber einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Ausschluss einer ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Rückforderung, Vertrausensschutz

  • rewis.io

    Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergleichbarkeit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG ; Entgegenstehen des Vertrauensgrundsatzes gegenüber einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Ausschluss einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Heilpraktiker als Berufsbetreuer - und seine Vergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung - und der Vertrauensgrundsatz

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Heilpraktikers

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung überzahlter Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 373
  • FamRZ 2020, 453
  • Rpfleger 2020, 264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 563/14

    Vergütung des Berufsbetreuers: Nutzbare Fachkenntnisse durch ein Zusatzstudium

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 12 mwN).

    bb) Dass das Beschwerdegericht die von der Betreuerin erlangte Erlaubnis zur Ausübung des Berufs der Heilpraktikerin nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 13 mwN).

    Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 17).

    Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 18 mwN).

    In diesem Fall ist schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13

    Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).

    bb) Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, hat der Senat im Ausgangspunkt daran angeknüpft, dass ein Betreuer grundsätzlich dann mit einer späteren Änderung der im Verwaltungswege erfolgten Auszahlungsanordnung rechnen muss, wenn er die förmliche Festsetzung seiner Vergütung nicht selbst beantragt hatte (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 29).

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).

    In diesem Fall ist schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 19 mwN).

  • BVerwG, 18.12.1972 - I C 2.69

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Begriff der "Ausübung der Heilkunde" -

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
    Durch eine vom Gesundheitsamt vorzunehmende Überprüfung, die keine Fachprüfung ist, soll lediglich ausgeschlossen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt (BVerwG NJW 1973, 579, 580).
  • BGH, 22.04.1999 - I ZR 108/97

    Tierheilpraktiker

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
    Der Gutachterausschuss (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz iVm Ziff. 5 der Niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (RdErl. d. MS vom 25. Februar 2015 - 405-41022/15, Nds. MBl. Nr. 11/2015 S. 294, geändert durch RdErl. vom 11. Juli 2016, Nds. MBl. Nr. 29/2016 S. 806, jetzt in der Fassung des RdErl. d. MS vom 1. September 2018 - 405-41022/15, Nds. MBl. 2018 Nr. 31 S. 874) prüft danach nur, ob der Antragsteller über gewisse medizinische Grundkenntnisse verfügt, nicht aber, ob er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturheilkunde besitzt (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/97 - NJW 2000, 870, 871 mwN).
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die

    bb) Die tatgerichtliche Würdigung, dass der Antragsgegnerin der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19 - FamRZ 2020, 453 Rn. 10 mwN), und ist gemessen hieran nicht zu beanstanden.
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