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   BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19   

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https://dejure.org/2019,49559
BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19 (https://dejure.org/2019,49559)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - XII ZB 258/19 (https://dejure.org/2019,49559)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 (https://dejure.org/2019,49559)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG, § 20 Abs. 1 GNotKG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Vergleichbarkeit der berufsbegleitenden Absolvierung des "Angestelltenlehrgangs II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.R.d. Vergütungsanspruchs eines Betreuers nach der höchsten Vergütungsstufe

  • rewis.io

    Betreuervergütung: fehlende Vergleichbarkeit einer absolvierten Fortbildung mit Hochschulausbildung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4

  • rechtsportal.de

    Vergleichbarkeit der berufsbegleitenden Absolvierung des "Angestelltenlehrgangs II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.R.d. Vergütungsanspruchs eines Betreuers nach der höchsten Vergütungsstufe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 4 Abs 1 S 2 Nr 2
    Die Betreuerin hatte eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen, im Anschluss den Angestelltenlehrgang II absolviert, verfügt über Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung und ist Studentin der Rechtswissenschaften. Zur Frage, ob diese Kenntnisse ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 259
  • MDR 2020, 313
  • FamRZ 2020, 542
  • Rpfleger 2020, 327
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 186/15

    Vergütung des Berufsbetreuers: Erwerb betreuungsrelevanter Kenntnisse duch einen

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19
    Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die berufliche Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" mit den genannten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst bzw. der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 135/18

    Zur Frage, ob Umgangspflegern eine Vergütung für von ihnen durchgeführte

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19
    Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats erwogen, im gerichtlichen Festsetzungsverfahren von einer nachträglichen Herabsetzung der Betreuervergütung entsprechend § 20 Abs. 1 GNotKG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ganz oder teilweise abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 491/20

    Zur Frage, ob das erworbene Diplom für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und

    Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19, NJW-RR 2020, 259).

    (1) Zwar durfte das Beschwerdegericht in seine Wertung einfließen lassen, dass die Zulassung zu der von dem Betreuer absolvierten Ausbildung nach seinen Feststellungen nicht an die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife geknüpft gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 - NJW-RR 2020, 259 Rn. 3).

    Unter dem Aspekt der Eröffnung eines sonst (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehaltenen beruflichen Tätigkeitsfelds kann es als weiteres Indiz für die Vergleichbarkeit der Ausbildungen gewertet werden, wenn der von dem Betreuer erworbene Berufsabschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorabschluss an einer Berufsakademie gleichgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 - NJW-RR 2020, 259 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16).

  • BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene

    Zwischenzeitlich habe der Bundesgerichtshof u. a. mit Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, und vom 11. Dezember 2019, XII ZB 258/19, entschieden, dass auch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II wegen des zu geringen Zeitaufwands mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar sei und eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertige.
  • LG Arnsberg, 24.09.2020 - 5 T 158/20

    Zur Rückforderung einer Betreuervergütung

    Nachdem der Bundesgerichtshof in mehreren Parallelentscheidungen mit Beschlüssen vom 11.12.2019 (XII ZB 258/19, XII ZB 281/19, XII ZB 270/19, XII ZB 260/19, XII ZB 261/19, XII ZB 259/19) festgestellt hatte, dass ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" absolviert hat, seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen kann, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist, bat die Beschwerdeführerin darum, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen.
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