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   BGH, 12.01.2005 - 2 StR 529/04   

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https://dejure.org/2005,5999
BGH, 12.01.2005 - 2 StR 529/04 (https://dejure.org/2005,5999)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - 2 StR 529/04 (https://dejure.org/2005,5999)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 2 StR 529/04 (https://dejure.org/2005,5999)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Beschluss des Landgerichts ; Umfang der Befugnisse des Landgerichts zur Verwerfung der Revision; Möglichkeiten des Widerrufs, der ...

  • Judicialis

    StPO § 46; ; StPO § 341 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 346 Abs. 1
    Befugnis zur Verwerfung bei mehreren Zulässigkeitsmängeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 150
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1999 - 2 StR 534/99

    Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 2 StR 529/04
    Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 217; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 jew. m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2006 - 4 StR 375/06

    Kompetenz zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision; wirksamer

    Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR 2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 106/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Kompetenz zur Feststellung des Revisionsgerichts)

    Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision entgegen § 345 StPO nicht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 150; 2004, 50).
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