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   BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04   

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https://dejure.org/2006,8994
BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04 (https://dejure.org/2006,8994)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - IX ZB 101/04 (https://dejure.org/2006,8994)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - IX ZB 101/04 (https://dejure.org/2006,8994)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 7 Insolvenzordnung (InsO) ; Voraussetzungen eines erhöhten Vergütungsanspruches eines vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Befassung mit einer mit ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2; ; InsO § 159; ; InsO §§ 165 f; ; InsVV § 2 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bearbeitung von Aussonderungsrechten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Darauf kommt es jedoch nicht an; der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) entschieden, dass - abweichend von seiner in BGHZ 146, 165 abgedruckten Entscheidung - die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur relevant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat.

    Dies macht der Beschwerdeführer, obwohl dem Erheblichkeitskriterium auch nach der Entscheidung BGHZ 146, 165 Bedeutung zukam, selbst nicht geltend.

    Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 f InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f).

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 52/04

    Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Verwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, WM 2005, 45, 46).

    Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt dazu, den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheitlich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253; v. 4. November 2004, aaO S. 47).

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 285/03

    Rechtsfolgen des Verschlechterungverbots im Beschwerdeverfahren betreffend die

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Für die erneute Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot das Beschwerdegericht nicht hindert, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Darauf kommt es jedoch nicht an; der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) entschieden, dass - abweichend von seiner in BGHZ 146, 165 abgedruckten Entscheidung - die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur relevant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat.
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 28/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382).
  • BGH, 29.09.1988 - IX ZR 39/88

    Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Bereits damit erledigt sich auch die Rüge einer Divergenz zu dem in BGHZ 105, 230, 237 abgedruckten Urteil des Senats, soweit das Landgericht es nicht für erforderlich gehalten hat, dass der Beschwerdeführer den Versicherungsschutz für das Geschäftshaus überprüfte.
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZB 10/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Anordnung eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612).
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt dazu, den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheitlich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253; v. 4. November 2004, aaO S. 47).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZB 453/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - IX ZB 101/04
    Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Vergütungssatz von 25 % festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 82/06

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit

    Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2006 (IX ZB 101/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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