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BGH, 12.01.2009 - II ZR 21/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Revision
- Judicialis
ZPO § 543 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2; AktG § 79 Abs. 3 a.F.
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 14.12.2006 - 85 O 110/06
- OLG Köln, 10.01.2008 - 18 U 1/07
- BGH, 12.01.2009 - II ZR 21/08
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.10.1964 - II ZR 127/62
Annahme einer Stellvertretung bei Vertragsabschluss - Handeln des …
Auszug aus BGH, 12.01.2009 - II ZR 21/08
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch Sen. Urt. v. 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG a.F.).
- OLG München, 24.02.2009 - 5 U 2354/08
Kapitalanlagerecht: Beteiligung an einem Filmfonds; Prospekthaftung wegen …
Danach muss sich der Verpflichtete mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass sich seine Beurteilung durch höchstrichterliche Entscheidung als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zugeschoben haben (BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/08, WM 2008, 391 m. w. Nachw.). - OLG München, 20.01.2009 - 5 U 3593/07
Kapitalanlagerecht: Beteiligung an einem Filmfonds; Prospekthaftung wegen …
Danach muss sich der Verpflichtete mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine Beurteilung durch höchstrichterliche Entscheidung als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zugeschoben haben (BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/08, WM 2008, 391 m. w. Nachw.). - OLG München, 20.01.2009 - 5 U 5605/07
Schadensersatz wegen Beteiligung an einem Filmfonds: Aufklärungspflichten des …
Danach muss sich der Verpflichtete mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass sich seine Beurteilung durch höchstrichterliche Entscheidung als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zugeschoben haben (BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/08, WM 2008, 391 m. w. Nachw.).