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   BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08   

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https://dejure.org/2009,588
BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08 (https://dejure.org/2009,588)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2009 - II ZR 27/08 (https://dejure.org/2009,588)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 (https://dejure.org/2009,588)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
    GmbH-Geschäftsführers kann wegen unheilbaren Zerwürfnisses abberufen werden, wenn er (auch) maßgeblich zu dem Zerwürfnis beigetragen hat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aufgrund der Verletzung von Buchführungspflichten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abberufung, Gesamtwürdigung, Geschäftsführer, wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsführerabberufung - Zerwürfnis Mitgeschäftsführer

  • Betriebs-Berater

    Zur abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • Judicialis

    GmbHG § 41; ; GmbHG § 46; ; HGB § 242; ; HGB § 264

  • ra.de
  • streifler.de

    Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aufgrund der Verletzung von Buchführungspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund ? Abberufungsgründe: Verletzung von Buchführungspflichten und unheilbares Zerwürfnis mit einem Mitgeschäftsführer ? Verantwortlichkeit eines Mitgeschäftsführers für die Aufstellung und Einreichung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Abberufung eines Geschäftsführers - GmbH Geschäftsführer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abberufung eines Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Zwei-Personen-GmbH

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern einer GmbH genügt für wechselseitige Abberufung

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Abberufung eines Geschäftsführers

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Besprechungen u.ä. (2)

  • heuking.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Abberufung eines Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-GmbH

  • boetticher.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (RA Dr. Nina Leonard)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 618
  • ZIP 2009, 513
  • MDR 2009, 515
  • WM 2009, 551
  • BB 2009, 801
  • DB 2009, 557
  • NZG 2009, 386
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1985 - II ZR 79/84

    Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter -

    Auszug aus BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08
    Bereits dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Buchführungspflichten, insbesondere die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse beim Finanzamt, eine schwerwiegende Pflichtverletzung des hierfür verantwortlichen Geschäftsführers darstellt (vgl. Sen. Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, GmbHR 1985, 256).
  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

    Auszug aus BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08
    Im Übrigen reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen. Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Gerade bei einer zweigliedrigen GmbH stellen Rechtsprechung und Literatur - andere Regeln gelten allerdings für den hier nicht gegebenen Fall der "Zerrüttung" des Verhältnisses zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 618 - Tz. 15; Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 165 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 31; a. A. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 16) - strenge Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen beliebig beenden kann (s. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.1999 - 8 U 153/97 - Tz. 399; OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 - Tz. 11; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 - 14 U 50/05 - Tz. 18; kritisch Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94), verlangen also etwa, dass ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommen muss, die Bedenken gegen die weitere Geschäftsführung des Abzuberufenden seien so stark, dass diese eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesellschaftsinteressen zur Folge haben würde (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 30).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    (2) Dementsprechend liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13).

    (4) Die hier zur Entscheidung der Frage, ob die Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund gedeckt war, angelegten Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung uneingeschränkt auch für die Zweipersonen-GmbH; gerade für sie hat sie insbesondere BGH, GmbHR 2009, 434, 435 formuliert (vgl. auch OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94).

    Die abweichende Auffassung, die hier besondere Regeln, einen engeren Maßstab an den wichtigen Grund für die Abberufung anlegen möchte (etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 - 14 U 50/05 - Tz. 18 m. w. N.; w. N. ferner bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 in Fn. 186), befindet sich zumindest seit BGH, GmbHR 2009, 434 nicht mehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überzeugt auch in der Sache nicht (ebenso Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94).

    Insbesondere rechtfertigt also auch in der Zweipersonen-GmbH die beschriebene "Zerrüttung" die Abberufung, was sogar dazu führen kann, dass aufgrund des wechselseitigen Stimmverbots (vgl. dazu oben unter IV 2 b aa) letztlich beide Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden (vgl. BGH, GmbHR 2009, 434, 435) und was immer noch besser ist, als die Gerichte zum Schiedsrichter über das Gewicht der wechselseitig erhobenen Vorwürfe zu machen (so Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 m. N. zu abweichenden Stimmen in Fn. 189).

  • KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11

    Einstweilige Verfügung: Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei

    Dies unterlassen zu haben stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar (BGH ZIP 2009, 513; GmbHR 1985, 256; Zöllner/Noack, a.a.O., § 38, Rdnr. 13).
  • OLG Köln, 01.06.2010 - 18 U 72/09

    Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers

    Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mitgeschäftsführern - unabhängig von der Verschuldensfrage - für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2009 - II ZR 27/08 -, Rn 15), muss dies auch für das Zerwürfnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftermehrheit gelten.
  • OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14

    Berechtigung einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem

    aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 ["Zerrüttung"]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Eine Abwägung der Verursachensbeiträge mit dem Ziel, den überwiegenden Beitrag zu ermitteln, ist in einem solchen Fall nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012-14 U 10/12-, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 - 14 U 9/14 -, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 22. Juli 2010 - 23 U 4147/09 -, Rn. 35, juris LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013 -412 HKO 132/12-, Rn. 198, juris m.w.N.).

    Für die Abberufung reicht in diesem Fall - auch ohne Abwägung der wechselseitigen "Verursachungsbeiträge" - aus, wenn der betroffene Geschäftsführer einen wesentlichen, nicht zwingend den überwiegenden, Beitrag zu dem Zerwürfnis geleistet hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 10/12 -, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 -14 U 9/14-, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 22. Juli 2010-23 U 4147/09-, Rn. 35, juris; LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013-412 HKO 132/12 -, Rn. 198, juris m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 7 U 152/18

    Einstweiligen Verfügung bei einem Streit über die Geschäftsführungsbefugnis in

    Die Beurteilung des Landgerichts berücksichtigt nicht ausreichend, dass es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2009 - II ZR 27/08, GmbHR 2009, 434 m.w.N.).
  • OLG München, 22.07.2010 - 23 U 4147/09

    Widerruf der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers: Zerstrittenheit der beiden

    Eine tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Geschäftsführern im Sinne der Rechtsprechung des BGH liege nicht vor (vgl. Beschluss vom 12.01.2009 - II ZR 27/08, WM 09, 551 und hierzu LGU 19 oben).

    Der Senat sieht sich an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert, weil der die Abberufung der Nebenintervenientin betreffende Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig ist (3 HKO 3034/08 LG Landshut); selbst wenn man bei den hier gegebenen Beteiligungsverhältnissen die - in Rechtsprechung und Schrifttum ohnehin uneinheitlich behandelten - Grundsätze der sogenannten "Zwei-Mann-GmbH" heranziehen wollte, besteht kein durchgreifender Grund, das entscheidungsreife Verfahren nicht abzuschließen: Abgesehen davon, dass eine zwingende gesetzliche Grundlage für eine Verfahrensverbindung nicht erkennbar ist, versteht der Senat den BGH, etwa im Beschluss vom 12.01.2009 - II ZR 27/08, WM 2009, 551, 552, so, dass ohne Weiteres jeder der beiden Geschäftsführer abberufen werden kann, ohne dass die zeitlich frühere Abberufung einen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der späteren hätte (BGH, a.a.O., Tz 15; a.A. etwa Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Auflage, § 38 Rdnr.16,80 - gegen die dortige Argumentation in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich BGH a.a.O., Tz 15 a.E.; vgl. ergänzend auch die auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom 08.10.2009, = Bl. 268, genannten Fundstellen).

    Darauf, wessen Verursachungsanteil überwiegt, oder auf Verschuldensfragen kann es nicht ankommen (siehe dazu nochmals BGH, Beschluss vom 12.01.2009, WM 2009, 551, Tz 15).

  • OLG Jena, 16.03.2016 - 2 U 537/15

    Gesellschafterbeschluss über Abberufung des

    Hiergegen spricht bereits, dass sich die Fallgruppe des unheilbaren Zerwürfnisses stets ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem abberufenen Geschäftsführer und einem Mitgeschäftsführer bezieht (siehe BGH 24.02.1992, NJW-RR 1992, 993 [994]; BGH 12.01.2009, NJW-RR 2009, 618 [620]).

    Deshalb lässt es der Bundesgerichtshof für eine Abberufung aus wichtigem Grund mit Recht ausreichen, wenn beide Gesellschafter-Geschäftsführer wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt haben (BGH 12.01.2009, NJW-RR 2009, 618 [620]).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10

    Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH

    Ebenso wie das unheilbare Zerwürfnis zwischen zwei Mit-Geschäftsführern - unabhängig von der Verschuldensfrage - für die Abberufung jedes Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht (BGH, Beschluss v. 12. Januar 2009 - II ZR 27/08, NZG 2009, 386), muss dies auch bei einem gravierenden und unheilbaren Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und der Mitgesellschafterin gelten (ähnlich OLG Köln, Urt. v. 01. Juni 2010 - 18 U 72/09, BeckRS 2010, 19299).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

  • BGH, 14.06.2010 - II ZR 143/09

    Berufungsverfahren: Gehörsverletzung durch Außerachtlassung

  • OLG München, 04.12.2019 - 7 U 2464/18

    Kündigung eines Vorstandsvertrages aus wichtigem Grund

  • KG, 09.03.2023 - 2 U 56/19

    Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Beachtung eines

  • OLG München, 18.10.2010 - 7 U 3343/10

    Einstweilige Verfügung auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 17 U 122/10
  • LG Hamburg, 07.10.2010 - 330 O 409/09

    Anlageberatung: Schadenersatzanspruch des Anlegers aufgrund behaupteter

  • LG Hamburg, 20.01.2011 - 330 O 219/10

    Haftung wegen unterlassener Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage infolge einer

  • LG Hamburg, 17.05.2013 - 412 HKO 132/12
  • LG Hamburg, 26.11.2015 - 330 O 600/13

    Anlageberatung durch eine Bank: Verjährung von Schadenersatzansprüchen

  • LG Hamburg, 17.05.2013 - 412 HKO 73/12
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