Rechtsprechung
BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB
Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung aller Umstände); Strafrahmenuntergrenze des besonders schweren Falles (Entfallen der Regelwirkung in außergewöhnlichen Fällen); Strafzumessung; erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Erinnerungsvermögen; Orientierungsvermögen; Verneinung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 4 Nr 2 Buchst a StGB, § 177 Abs 5 StGB
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung mit Zusammentreffen von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im minder schweren Fall - Jurion
Begründungspflicht bei Annahme eines minder schweren Falls der besonders schweren Vergewaltigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründungspflicht bei Annahme eines minder schweren Falls der besonders schweren Vergewaltigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 26.04.2010 - 21 KLs 1/10
- BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 141
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
Strafrahmenwahl bei schwerer Vergewaltigung (minder schwerer Fall; Regelbeispiel; …
Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf die Erwägungen, die zur Annahme des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF geführt haben, nicht; vielmehr muss sich das Tatgericht mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand, der nur eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB aF, nicht aber eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF voraussetzt, und dem Regelbeispiel auseinandersetzen und zu erkennen geben, dass es bedacht hat, dass in solchen Fällen eine Entkräftung der Regelwirkung nur ausnahmsweise bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, 142 für das Zusammentreffen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit der Qualifikation des § 177 Abs. 4 StGB aF). - BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
Revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme eines minder schweren Falles …
Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).