Rechtsprechung
BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 177 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB
Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung aller Umstände); Strafrahmenuntergrenze des besonders schweren Falles (Entfallen der Regelwirkung in außergewöhnlichen Fällen); Strafzumessung; erheblich verminderte Schuldfähigkeit ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 4 Nr 2 Buchst a StGB, § 177 Abs 5 StGB
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung mit Zusammentreffen von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im minder schweren Fall - rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 4 Nr 2 Buchst a StGB, § 177 Abs 5 StGB
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung mit Zusammentreffen von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im minder schweren Fall - Wolters Kluwer
Begründungspflicht bei Annahme eines minder schweren Falls der besonders schweren Vergewaltigung
- rewis.io
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung mit Zusammentreffen von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im minder schweren Fall
- ra.de
- rewis.io
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung mit Zusammentreffen von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im minder schweren Fall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründungspflicht bei Annahme eines minder schweren Falls der besonders schweren Vergewaltigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 26.04.2010 - 21 KLs 1/10
- BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 141
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03
Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich …
Auszug aus BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10
Eine Entkräftung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB kommt nur bei ganz außergewöhnlichen - hier nicht gegebenen - Milderungsgesichtspunkten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32 f.; Urteil vom 7. März 2000 - 5 StR 30/00, NStZ 2000, 419). - BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder …
Auszug aus BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10
Eine Entkräftung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB kommt nur bei ganz außergewöhnlichen - hier nicht gegebenen - Milderungsgesichtspunkten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32 f.; Urteil vom 7. März 2000 - 5 StR 30/00, NStZ 2000, 419). - BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10
Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).
- BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
Strafrahmenwahl bei schwerer Vergewaltigung (minder schwerer Fall; Regelbeispiel; …
Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf die Erwägungen, die zur Annahme des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF geführt haben, nicht; vielmehr muss sich das Tatgericht mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand, der nur eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB aF, nicht aber eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF voraussetzt, und dem Regelbeispiel auseinandersetzen und zu erkennen geben, dass es bedacht hat, dass in solchen Fällen eine Entkräftung der Regelwirkung nur ausnahmsweise bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, 142 für das Zusammentreffen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit der Qualifikation des § 177 Abs. 4 StGB aF). - BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung …
Zur Vermeidung wertungswidriger Ergebnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34, 35) bedarf es der Annahme einer Sperrwirkung nicht (…siehe aber zur "Sperrwirkung' des § 177 Abs. 6 StGB BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18, Rn. 7, vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, 142; vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2000 - 5 StR 30/00, NStZ 2000, 419; Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 StR 512/14, StV 2015, 637). - BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
Revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme eines minder schweren Falles …
Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).